164.720

Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel

Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 19701, folgende Verordnung:

Art. 1

Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.

Art. 2

Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.

Art. 3

Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.

Art. 4

Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.

Art. 5

Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.

Art. 6

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.

KB 20.01.1973