212.700

Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates

Jugendrat: V betreffend Entschädigung 212.700 Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates Vom 9. Februar 1982 (Stand 1. 1. 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 8 des Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz vom 13. April 1944 1 ),

beschliesst: Die Entschädigungen der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates werden einheitlich für ordentliche Mitglieder und Suppleantinnen und Suppleanten wie folgt festgesetzt: 2 )

unselbständig selbständig erwerbend erwerbend a) Sitzungsgeld pro halbtägige CHF 210 CHF 260 Sitzung b) Vergütung für Aktenstudium CHF 210 CHF 260 pro halbtägige Sitzung

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die Verordnung betreffend Entschädigung der nebenamtlichen Mitglieder des Jugendrates vom 6. Februar 1973 und wird rückwirkend auf den 1. Januar 1982 wirksam.

1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz vom 12. 9. 2012 (SG 212.400). 2) Text in der Fassung des RRB vom 21. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011). 1