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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen

Vom 11. Februar 2003 (Stand 1. Januar 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommens und über Massnahmen zum Schutze des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) vom 22. Juni 20011 und gestützt auf Art. 52 Abs. 2 Schlusstitel (SchlT) ZGB2,

beschliesst:

Art. 1 Zentrale Behörde BG-HAÜ Art. 3, ZGB Art. 316 1bis

Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist das Erziehungsdepartement. Dieses nimmt sämtliche Aufgaben gemäss dem BG-HAÜ wahr.

Die Zentrale Behörde stellt die nötigen Informationen bereit, erteilt die Bewilligungen für die Aufnahme von Kindern zwecks Adoption, begleitet das Adoptionsverfahren und übt die Aufsicht über Pflegeverhältnisse, die im Hinblick auf eine spätere Adoption entstanden sind, gemäss Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom 19. Oktober 19773 aus.

Art. 2 Kenntnis der Abstammung ZGB Art. 268d

Gesuche um Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen und des Kindes sowie um Beratung sind bei der Zentralen Behörde schriftlich einzureichen. Die oder der Gesuchstellende hat sich durch einen Personalausweis zu legitimieren.

Art. 3 Gebühren

Das Erziehungsdepartement erhebt für seine Tätigkeiten als Zentrale Behörde Gebühren. Diese betragen für Einzelpersonen und für Ehepaare für eine vollständige Eignungsabklärung CHF 1'500, für einen Sozialbericht CHF 500 und für das Ausstellen sowie Ändern und Erneuern von Bewilligungen, Dokumenten und Berichten je CHF 50 bis CHF 300. Die Kosten für Übersetzungen, Gutachten Dritter und das Übermitteln von Dokumenten berechnen sich nach dem effektiven Aufwand. In verwickelten Fällen können die Gebühren bis zu 100% erhöht werden. Ehepaare haften solidarisch. In Härtefällen können die Gebühren reduziert oder erlassen werden.

Die Aufsicht über Pflegeverhältnisse erfolgt gemäss Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) vom 6. Dezember 2016 grundsätzlich unentgeltlich.

Die Zentrale Behörde kann für die Behandlung von Gesuchen gemäss Art. 268d ZGB, die über die blosse Bekanntgabe der Personalien der leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen und des Kindes hinausgehen, Gebühren erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem effektiven Aufwand.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.4

KB 19.02.2003