212.850
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
Vom 11. November 2009 (Stand 29. Dezember 2009)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 20071, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0713.01 vom 12. Mai 2009 und nach dem mündlichen Antrag der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission vom 11. November 2009,
beschliesst:
I. Zuständiges Gericht (Art. 7 Abs. 1 und 2 BG-KKE)
Art. 1
Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Es kann das Verfahren an das obere Gericht eines anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.
II. Zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE) und für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (Art. 2 Abs. 1 BG-KKE)
Art. 2
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen.
III. Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen (Art. 12 Abs. 1 BG-KKE)
Art. 3
Der Regierungsrat bezeichnet die Vollstreckungsbehörde bei Kindesrückführungen.
IV. Zuständige Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs (Art. 21 Haager Kindesentführungsübereinkommen, HKÜ; Art. 11 Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ; Art. 35 Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)
Art. 4
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Behörden im Bereich des Schutzes des persönlichen Verkehrs.
V. Übergangs- und Schlussbestimmung
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die internationale Kindesentführungen betreffen, sind auch auf Rückführungsgesuche anwendbar, die bei Wirksamwerden dieses Gesetzes bereits eingereicht worden sind. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.2
KB 14.11.2009