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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen Vom 18. März 1976
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen zu erklären.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen1 Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974/8./9. November 1974 Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975
i. kapitel: prozesshandlungen, die auf ersuchen eines anderen kantons ausgeführt werden Direkter Geschäftsverkehr
Art. 1 . Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Anwendbares Recht
Art. 2 . Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
1) Dem Konkordat gehören alle Kantone an (Stand 15. 1. 1991, AS 1991 S. 4).
Anzeige
Art. 3 . Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den
Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines.
Teilnahme der Parteivertreter
Art. 4 . Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein
teilnehmen.
Kosten
Art. 5 . Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege.
ii. kapitel: prozesshandlungen, die in einem anderen kanton ausgeführt werden Postzustellungen
Art. 6 . Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton
können direkt durch die Post erfolgen.
Vorladungen
Art. 7 . Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die
Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.
Prozesshandlungen in einem anderen Kanton
Art. 8 . Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
Ausschliessliche Zuständigkeit
Art. 9 . Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie
für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
iii. kapitel: schlussbestimmungen Beitritt und Rücktritt
Art. 10 . Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis
ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Inkrafttreten
Art. 11 . Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in
Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
Anhang: Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:2) 1) a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten;
b) Vollzug der Rechtshilfegesuche. 2) a) Zustellung von gerichtlichen Akten und
b) Rechtshilfegesuchen in den in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Fällen. 3) Entgegennahme der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung.
2) Anhang: Stand 27. 5. 2003.
Zürich 1) a) Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
Einzelrichter im ordentlichen Verfahren Bern 1) Gerichtspräsident 2) Appellationshof 3) Gerichtspräsident oder Appellationshof Luzern 1) a) Amtsgerichtspräsident
Amtsgerichtspräsident Uri 1) a) zuständige Gerichtsinstanz
Landgerichtspräsident
Landgerichtspräsident Uri 3) Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz 1) a) Einzelrichter
Einzelrichter 2) a) Kantonsgericht
Kantonsgericht Obwalden 1) a) Kantonsgerichtspräsident Nidwalden 1) a) Kantonsgerichtspräsidium
Kantonsgerichtspräsidium 2) a) Kantonsgerichtspräsidium
Kantonsgerichtspräsidium 3) Kantonsgerichtspräsidium Glarus 1) a) Zivilgerichtspräsident
Zivilgerichtspräsident 2) a) Zivilgerichtspräsident
Obergerichtspräsident Zug 1) a) Obergericht
Präsidium des Kantonsgerichtes 2) a) Gerichtskanzlei
Präsidium des Kantonsgerichtes 3) Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg 1) Présidents des tribunaux d’arrondissement 2) a) Service de la justice
Tribunal cantonal 3) Tribunal cantonal Solothurn 1) a) Amtsgerichtspräsident
Amtsgerichtspräsident 3) Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt 1) a) Gerichtspräsident 2) a) Gerichtspräsident 3) Gerichtspräsident Basel-Landschaft 3) Obergericht Schaffhausen 1) a) Gerichtskanzlei erster Instanz
– Obergericht für diejenigen Fälle, die von Bundesrechts wegen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind; – Kantonsgericht in allen übrigen Fällen Appenzell A.Rh. 1) a) Kantonsgerichtspräsident Appenzell I.Rh. 2) a) Bezirksgerichtspräsident St. Gallen Graubünden Aargau 1) a) Gerichtspräsident 3) Gerichtspräsident Thurgau 1) a) Bezirksgerichtspräsidenten
Bezirksgerichtspräsidenten Tessin 1) a) Dipartimento di giustizia
Pretore 2) a) Dipartimento di giustizia
Dipartimento di giustizia 3) Dipartimento di giustizia Waadt 1) Présidents des tribunaux de district 2) Tribunal cantonal 3) Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district Wallis 1) Juges instructeurs des districts 2) Tribunal cantonal 3) Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg 1) Présidents des tribunaux de district 2) Département de justice 3) Tribunal cantonal Genf 1) a) Procureur général
Tribunal de première instance 2) a) Procureur général
Tribunal de première instance 3) Département de justice et police Jura