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Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring

Electronic Monitoring: V 258.350 Verordnung für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring Vom 17. September 2002

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 397bis Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)1), beschliesst:

Grundlage

Art. 1 . Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring ist im Rahmen der Bewilligung des Schweizerischen Bundesrats vom 28. August 2002 möglich.

Anwendungsbereich/Dauer

Art. 2 . Electronic Monitoring kann als Alternative zum Vollzug von

Freiheitsstrafen ab 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder als Vollzugsstufe am Ende oder an Stelle der Halbfreiheit für die Dauer von 1 Monat bis zu 12 Monaten zur Anwendung gelangen.

Beim Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form von Electronic Monitoring kann vor der Entlassung ein Teil der Strafverbüssung in der Form der Gemeinnützigen Arbeit erfolgen.

Voraussetzungen

Art. 3 . Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring

setzt voraus, dass:

  1. die betroffene Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs erklärt hat;

  2. die betroffene Person einen festgelegten Kostenbeitrag von Fr. 15.– pro Tag leistet, soweit sie dazu unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage ist;

  3. die betroffene Person über eine Wohnung verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen im Rahmen des Electronic Monitoring Programms Zugang dazu zu gewähren;

  4. die Wohnung der betroffenen Person über einen Telefonanschluss verfügt und die betroffene Person die technisch bedingten Verbindungsgebühren übernimmt, soweit sie dazu unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage ist;

  5. das Einverständnis der mit der betroffenen Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt;

1) SR 311.0.

1. 10. 2005 71 258.350 Strafvollzug · Gefängniswesen

  1. die betroffene Person körperlich und geistig in der Lage ist, einem angemessenen Arbeits-, Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogramm nachzugehen;

  2. die betroffene Person in der Regel eine Arbeits-, Ausbildungsstelle oder eine geeignete anderweitige Tagesstruktur (invalide oder mit Erziehungsaufgaben betraute Menschen etc.) aufweist;

  3. die betroffene Person bereit ist, sich einem im voraus vereinbarten Tages- und Wochenablauf zu unterziehen und anzunehmen ist, sie werde der Belastung des Vollzugs in Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen;

  4. kein rechtskräftiger Landesverweis und keine rechtskräftigen administrativen Fernhaltemassnahmen über die betroffene Person ausgesprochen worden sind;

  5. die betroffene Person, die aus einer anderen Form des Strafvollzugs ins Electronic Monitoring übertritt, sich während des bisherigen Vollzugs bewährt hat.

Bewilligungsverfahren und Programm

Art. 4 . Die Strafvollzugsbehörde kann der verurteilten Person auf deren

Antrag hin den ganzen oder teilweisen Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form des Electronic Monitoring bewilligen.

Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in der Form des Electronic Monitoring zu verbüssen, ist spätestens 30 Tage vor Strafantritt, bzw. vor dem Übertritt ins Electronic Monitoring Programm schriftlich bei der zuständigen Strafvollzugsbehörde einzureichen, welche nach Prüfung der formellen Voraussetzungen das Gesuch der Vollzugsstelle für Electronic Monitoring (VEM) zur Stellungnahme überweist.

Die VEM legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das Vollzugsprogramm fest.

Die formelle Bewilligung zur Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring wird durch die Strafvollzugsbehörde erteilt, wenn die verurteilte Person die Vollzugsvereinbarung unterzeichnet hat.

Das Programm kann neben Arbeits-, Ausbildungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten auch die obligatorische Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien sowie besonderen Erziehungs- oder Schulungsprogrammen vorsehen. Insbesondere kann es Weisungen enthalten über Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke, Schadensdeckung und Einkommensverwaltung.

Electronic Monitoring: V 258.350 Der Vollzug

Art. 5 . Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring wird die verbüssende Person durch einen Mitarbeiter oder

eine Mitarbeiterin der VEM betreut. Die psychosoziale Beratung und Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Stadt oder durch freiwillige Organisationen bleibt im Rahmen der durchgehenden Beratung beibehalten.

Während der gesamten Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring ist den Anweisungen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin der VEM strikte Folge zu leisten.

Kann die verurteilte Person das ihr zugewiesene Programm nicht einhalten oder verändern sich die festgelegten Programmvorgaben, insbesondere betreffend Arbeitsort, -zeit etc. so hat sie dies unverzüglich dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin der VEM mitzuteilen.

Es besteht kein Anrecht auf Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung. Die Gewährung von Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung bemisst sich progressiv nach der zu durchlaufenden Progressionsphase des Electronic Monitoring.

Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung richtet sich nach folgendem Progressionsplan: Erstes und zweites Wochenende 5 Stunden samstags und

Stunden sonntags Drittes und viertes Wochenende 8 Stunden samstags und

Stunden sonntags Fünftes Wochenende und nachfolgende von Freitag, 17.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr Öffentliche Feiertage gelten als Sonntage.

Beim Übertritt in das Electronic Monitoring Programm im Rahmen der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe wird mit derjenigen Progressionsphase begonnen, welche für die übertretende Person eine mindestens gleichwertige Progressionsebene bedeutet.

Zusätzlich kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der VEM der verbüssenden Person während allen Progressionsphasen maximal zweimal unter der Woche zeitlich begrenzte Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung gewähren.

Geht die verbüssende Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung auf andere Wochentage gelegt werden.

1. 10. 2005 71 258.350 Strafvollzug · Gefängniswesen Verwarnung, stufenweise Rückversetzung und Abbruch

Art. 6 . Bei leichten Verstössen, wie der einmaligen, geringfügigen Nichteinhaltung der vereinbarten zeitlichen Vorgaben, erfolgt eine Verwarnung der verbüssenden Person.

Bei gröberen Verstössen, wie der starken Abweichung vom vorgegebenen Programm oder wiederholten leichten Verstössen erfolgt die einmalige Kürzung oder Streichung der Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung oder die Verlängerung einer Progressionsphase oder die Rückversetzung in eine frühere Progressionsphase.

Bei schweren Verstössen, wie Täuschung der Behörden oder Manipulation an den technischen Kontrolleinrichtungen oder bei Verzicht der Weiterführung des Electronic Monitoring durch die verbüssende Person erfolgt der Abbruch der Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring und die Rückweisung der verbüssenden Person an die zuständige Strafvollzugsbehörde.

Rechtsmittel

Art. 7 . Gegen Verfügungen der VEM kann bei der Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide der Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste kann Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt geführt werden.

Versicherung

Art. 8 . Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit

Electronic Monitoring selbst für ihren Versicherungsschutz zu sorgen.

Schlussbestimmung

Art. 9 . Diese Verordnung ist zu publizieren und erlangt Wirksamkeit für

die Dauer der durch den Bundesrat bewilligten Fortführung des Strafvollzugs in der Form des Electronic Monitoring2).

2) Bewilligung des Bundesrates vom 31. 8. 2005 über die Verlängerung der EM- Bewilligungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches oder spätestens bis am 31. 8. 2008.

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