300.500

Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes Basel-Stadt

Desinfektionsdienst der Gesundheitsdienste: Gebührenverordnung 300.500 Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes1) Basel-Stadt Vom 15. November 1994

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722), erlässt folgende Gebührenverordnung:

Das Gesundheitsamt3) des Kantons Basel-Stadt erhebt folgende Gebühren für den Desinfektionsdienst: 1. Desinfektion und Entwesungen 1.1. Grundtaxe Stadtgebiet (inkl. Zu- und Wegfahrt) . . . . Fr. 90.– 1.2. Arbeitsaufwand für Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle pro Person und pro Std. . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 45.– 1.3. Zuschlag für Riehen und Bettingen . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 10.– Zuschlag für Muttenz BL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 35.– Zuschlag an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht 19.00–07.00 Uhr (pro Person und pro Std.) . . . Fr. 20.– 1.4. Der Materialaufwand wird zu den Selbstkosten in Rechnung gestellt. 1.5. Die Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer.4) 4)

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes Basel-Stadt vom 28. Juni 1988. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Dezember 1994 wirksam.

1) Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. 2) SG 153.800. 3) Einleitungssatz: Siehe Fussnote 1. 4) Ziff. 1.5. beigefügt durch RRB vom 14. 2. 1995 (wirksam seit 19. 2. 1995).

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