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Reglement über die Prüfungen in Berufen (Medizinsystemen) der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin

Vom 3. März 2000 (Stand 7. November 2004)

Das Sanitätsdepartement ,

gestützt auf § 19 Abs. 4 der Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin (Komplementärmedizin-Verordnung) vom 22. Juni 1999,

erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus: – der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt als Präsidentin/Präsident; – einer eidg. dipl. Ärztin oder einem eidg. dipl. Arzt; – einer Naturwissenschafterin oder einem Naturwissenschafter (Biologin oder Biologe; Apothekerin oder Apotheker); – einer oder einem Ausübenden der Allgemeinen Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktikerin oder Heilpraktiker); – einer oder einem Ausübenden der TCM; – einer Homöopathin oder einem Homöopathen; – einer Akupunkteurin oder einem Akupunkteur; – bei Bedarf einer weiteren Person aus dem Bereich der Komplementärmedizin.

Die Kommission ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Sie legt die Prüfungstermine fest und bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Werden Prüfungen gemeinsam mit dem Kanton Basel-Landschaft und/oder anderen Kantonen durchgeführt, erfolgen die Prüfungsvorbereitungen und die Durchführung der Prüfungen in gegenseitiger Absprache. Der Prüfungsort wird jeweils gemeinsam bestimmt.

Zur mündlichen Prüfungsabnahme können bei Bedarf auch Expertinnen oder Experten zugezogen werden, die über fachspezifisches Wissen verfügen. Diese sind berechtigt, Fachfragen zu stellen.

Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission wird vom Regierungsrat festgelegt.

Art. 2 Prüfungsgebiete

Personen, die in einem bewilligungspflichtigen Fachgebiet (Medizinsystem) tätig sein wollen (§ 2 Komplementärmedizin-Verordnung haben eine schriftliche Prüfung im Grundwissen zu bestehen.

Diese Prüfung gliedert sich auf in: – Anatomie; – Physiologie; – Krankheitslehre und Behandlung inkl. erste Hilfe und Heilmittelkunde; – Hygiene; – Gesetzeskunde im Gesundheitswesen.

Wer die Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik) ausüben will, hat sich in einer zusätzlichen mündlichen Prüfung über ausreichende Kenntnisse in folgenden Fächern auszuweisen:

  • a) Therapieformen

  • 1. Medikamentenkunde;

  • 2. Phytotherapie und Pharmakotherapie;

  • 3. Physikalische Anwendungen;

  • 4. Diät und Gesundheitsberatung.

  • b) Anamnese und Diagnose

  • 1. Anamnese (Erhebung der persönlichen Krankheitsgeschichte) und Gesprächsführung mit der Patientin oder dem Patienten;

  • 2. Klinische und andere Untersuchungsmethoden (Inspektion, Auskultation, Palpation, Perkussion, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung);

Art. 3 Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil für alle Kandidatinnen und Kandidaten und einem zusätzlichen mündlichen Teil für Kandidatinnen und Kandidaten der Allgemeinen Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik).

In der allgemeinen schriftlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat in Klausur und ohne Hilfsmittel in den Fachgebieten des Grundwissens geprüft. Die Prüfung dauert vier Stunden. Sie erfolgt nach dem System des Multiple Choice (Mehrfachwahlfragen).

Zur mündlichen Prüfung in Allgemeiner Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik) wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Die mündliche Prüfung findet in der Regel vier, längstens zwölf Wochen nach der schriftlichen Prüfung statt. Über die Zulassung wird die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfungskommission schriftlich informiert.

Die mündliche Prüfung dauert in der Regel eine Stunde. Sie wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission als Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen. Ein weiteres Mitglied übt den Vorsitz aus; dieses ist berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen. Die Prüfungskommission kann bei Bedarf eine ausgewiesene Fachperson aus dem komplementärmedizinischen Bereich als Examinatorin oder Examinator zur Prüfungsabnahme zuziehen.

Art. 4 Bewertung der Prüfungen

Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mit als «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Die Prüfungsergebnisse werden der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Prüfungskommission schriftlich eröffnet.

Art. 5 Wiederholung der Prüfungen

Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung können einmal, frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin wiederholt werden.

Die schriftliche Prüfung ist in der Wiederholung gesamthaft abzulegen.

Kandidatinnen und Kandidaten der Allgemeinen Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik), welche die schriftliche Prüfung bestanden, die mündliche Prüfung aber nicht bestanden haben, müssen nur die mündliche Prüfung wiederholen.

Art. 6 Bericht über die Prüfungsergebnisse

Die Prüfungskommission erstattet dem Sanitätsdepartement jeweils über die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen Bericht.

Art. 7 Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühren sind in der Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin geregelt.

Sie sind vor Beginn der Prüfungen zu bezahlen.

Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht zur Prüfung an, verfallen die Anmeldegebühren.

Die Prüfungsgebühren können teilweise oder ganz zurückerstattet werden, wenn die Prüfung aus triftigen Gründen nicht angetreten werden konnte; dabei werden auch der Zeitpunkt der Prüfungsabmeldung und von der Prüfungskommission bereits getätigte Aufwendungen berücksichtigt.

Wird die schriftliche Prüfung abgebrochen oder wurde sie nicht bestanden, werden die für die mündlichen Prüfungen in Naturheilpraktik und Phytotherapie bereits bezahlten Gebühren ganz zurückerstattet. Wird nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung die mündliche Prüfung nicht abgelegt, werden bereits bezahlte Prüfungsgebühren ganz zurückerstattet, wenn die Abmeldung spätestens vier Wochen vor dem mündlichen Prüfungstermin erfolgt, und teilweise zurückerstattet, wenn die Abmeldung später erfolgt.

Bei Wiederholung der Prüfungen sind die gleichen Gebühren wie für die ersten Prüfungen zu bezahlen.

Art. 8 Inkrafttreten und Publikation

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.

KB 08.03.2000