310.700
Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien
Medizinische Laboratorien: V 310.700 Verordnung betreffend Betrieb medizinisch-chemischer, hämatologischer und ähnlicher Laboratorien Vom 15. November 1960
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2 und 2 a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin1), beschliesst:
Art. 1 . Der Betrieb von Laboratorien zur gewerbsmässigen Durchführung medizinisch-chemischer, hämatologischer oder ähnlicher Untersuchungen ist nur denjenigen Personen oder Firmen gestattet, die hiezu
eine Bewilligung des Sanitätsdepartements erhalten haben.
Art. 2 . Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus:
Der Betriebsinhaber oder die verantwortliche Person muss vertrauenswürdig sein und einen guten Leumund besitzen.
Eintrag im Handelsregister, sofern es sich um eine Firma handelt.
Besitz der zum Betrieb notwendigen Einrichtungen, wie Räumlichkeiten, Mobiliar, Utensilien, Gefässe, Bücher usw.
Der Betriebsinhaber oder die verantwortliche Person hat sich auszuweisen über: 1. eine geeignete fachliche Ausbildung; 2. eine zusätzliche, mindestens zweijährige praktische Tätigkeit an einem anerkannten Spitallaboratorium; 3. den Besitz der notwendigen Fachkenntnisse durch erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der in § 3 genannten Prüfungsbehörde; Ärzte, Apotheker und Chemiker mit Hochschuldiplom, die sich über eine genügende zusätzliche Fachausbildung in einem Spitallaboratorium ausweisen können, haben keine besondere Prüfung abzulegen.
Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt.
Art. 3 . Die Prüfungsbehörde besteht aus dem Vorsteher des Gesundheitsamtes, als Präsident von Amtes wegen, sowie aus zwei vom Sanitätsdepartement ernannten Sachverständigen.
Die Prüfungsbehörde bestimmt den Prüfungsmodus und die Prüfungsdauer. Sie ist auch zum Erlass eines Prüfungsreglementes berechtigt.
Art. 4 .2)
Art. 5 . Die Bewilligung kann auf die Vornahme bestimmter Untersuchungen beschränkt werden.
1) SG 310.100. 2)
Art. 4 aufgehoben durch § 8 der V betreffend Gebühren für Medizinalpersonen
vom 26. 10. 1982 (wirksam seit 4. 11. 1982).
1. 10. 2004 68 310.700 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin
Art. 6 . Die Untersuchungen dürfen nur im Auftrage eines Privatarztes
oder eines Spitalarztes ausgeführt werden, insbesondere dürfen Patienten nicht direkt beraten werden.
Art. 7 . Über die durchgeführten Untersuchungen ist Buch zu führen, in
welchem einzutragen sind: Datum, Name und Adresse des Patienten, Name des Auftraggebers, Art und Resultat der Untersuchung. Diese Kontrolle ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Art. 8 . Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen in Anwendung des § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin entzogen werden.
Art. 9 . Die Bewilligungsinhaber sowie die Laboratorien, in denen die
medizinisch-chemischen Untersuchungen durchgeführt werden, stehen unter der Aufsicht des Gesundheitsamtes, das jederzeit Inspektionen vornehmen und Weisungen erteilen kann.
Die Kontrollorgane sind befugt, im Rahmen dieser Inspektionen Patientendossiers (in der Regel mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten), Geschäftsakten und andere Praxisunterlagen zur Klärung eines Sachverhaltes und/oder zur Beweissicherung einzusehen und vorübergehend zu beschlagnahmen. Zur Einsicht in Patientendossiers sind nur der kantonsärztliche Dienst und/oder das Institut für Rechtsmedizin befugt. Falls notwendig können sie die Organe der Polizei um Rechtshilfe angehen.3)
Art. 10 . Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
3)
Art. 9 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 4. 5. 2004 (wirksam seit 9. 5. 2004).
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