321.300

Beschluss des Regierungsrates betreffend Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten

Vom 25. Mai 1943 (Stand 1. Juli 2005)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

In Ausführung des Bundesratsbeschlusses über die Anzeigepflicht für übertragbare Krankheiten vom 20. April 1943 wird als zuständige kantonale Behörde, welcher die Ärzte die bundesrechtlich vorgeschriebenen Erkrankungs- und Verdachtsfälle anzuzeigen haben, das Gesundheitsamt bezeichnet. Ferner wird das Gesundheitsdepartement ermächtigt: a) den Ärzten vorzuschreiben, gewisse Kinderkrankheiten direkt dem Schularztamt zu melden; b) die Anzeigepflicht auf weitere Krankheiten, die bundesrechtlich nicht anzeigepflichtig sind, auszudehnen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt vom 1. Juni 1943 an in Wirksamkeit.

KB 29.05.1943