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Vertrag zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel an der Schlachthofstrasse 55

Beschluss des Regierungsrates betreffend Genehmigung des Vertrages über die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel Vom 23. Dezember 1985

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

Der Vertrag zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel an der Schlachthofstrasse 55 vom 30./19. Dezember 1985 wird genehmigt.

Vertrag zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG einerseits und dem Kanton Basel-Stadt anderseits betreffend die Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel an der Schlachthofstrasse 55 Vom 30./19. Dezember 1985

Zwischen der SBA Schlachtbetrieb Basel AG, c/o Bell AG, Elsässerstrasse 184, Basel, nachfolgend kurz Betriebs AG genannt, vertreten durch die Herren H. R. Winiger, Präsident, und H. Schulthess, Mitglied des Verwaltungsrates, und dem Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, vertreten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat,1) wird hinsichtlich der Durchführung von Schlachtungen im Schlachthof Basel und der hiezu erforderlichen baulichen und betrieblichen Dispositionen folgender Vertrag abgeschlossen:

I. Ingress Der vorliegende Vertrag ist ein Baustein zur Verwirklichung des neuen Betriebskonzeptes des Schlachthofs Basel, das gemeinsam von Vertretern des Kantons und der Schlachthofbenützer aufgrund von Vorschlägen eines ebenfalls gemeinsam in Auftrag gegebenen Gutachtens ausgearbeitet bzw. ausgehandelt wurde. Zielsetzung des neuen Betriebskonzeptes ist, den Schlachthof Basel längerfristig als konkurrenzfähigen öffentlichen Schlachthof zu betreiben. Das neue Betriebskonzept beruht auf einer partnerschaftlichen Aufgabenerfüllung durch den Kanton und durch die Betriebs AG, in der sich die bisherigen Benützer unter Mitbeteiligung des Staates zusammengeschlossen haben. 1) RRB vom 23. 12. 1985.

Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist das Verhältnis zwischen den beiden genannten Organisationen. Vorbehalten bleiben hoheitliche Regelungen in Gesetzen und Verordnungen. Das Verhältnis zwischen den an der Schlachtbetrieb Basel AG Beteiligten wird unter diesen direkt geregelt.

II. Allgemeines

Art. 1 . Der Kanton ist Eigentümer eines öffentlichen Schlachthofes und

stellt diesen der Betriebs AG im Rahmen dieses Vertrages und der massgebenden gesetzlichen Vorschriften zur zweckentsprechenden Benützung zur Verfügung.

Art. 2 . Die Schlachthofdirektion ist für den Vollzug der eidgenössischen

und der kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, den Tierschutz und die Schlachthygiene verantwortlich. Sie erteilt den Verantwortlichen der Betriebs AG die notwendigen Weisungen.

Art. 3 . Die Betriebs AG ist für die Gewinnung des Fleisches und für die

Bearbeitung der Nebenprodukte unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zuständig. 2)3) III. Aufgabenverteilung

Art. 4 . Der Kanton bzw. die Schlachthofdirektion ist zuständig für:

  1. die Aufsicht ausserhalb der Schlachthallen 2 und 3 sowie der zugehörigen Verarbeitungs- und Lagerräume und die Oberaufsicht;

  2. den Portier- und Nachtdienst;

  3. die Untersuchung der Schlachttiere vor und nach der Schlachtung;

  4. die Bearbeitung der beanstandeten Tierkörper (inklusive Sanitätskühlraum, Gefrieranlage, exklusive Freibank);

  5. die Versorgung mit Energie und Wasser (Gas, Elektrizität, Dampf, Wärme und Kälte, Warm- und Kaltwasser, Druckluft und dergleichen). Soweit solche Medien durch Leitungen mit Apparaten und Einrichtungen fest verbunden sind, die gemäss § 7 Abs. 2 in den Zuständigkeitsbereich der Betriebs AG fallen, endet die Zuständigkeit des Kantons analog zur Regelung für den Unterhalt, wie sie in der Einleitung zum Anhang I2) dargelegt ist;

  6. die Entsorgung (Abwasser-, Abfall-, Konfiskat- und Düngerbeseitigung);

  7. den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, die sich im Eigentum des Kantons befinden;

  8. den Unterhalt der Bahnanlage und die Reinigung der Bahnwagen;

  9. den Betrieb und den Unterhalt der Autowaschanlage;

  10. die Reinigung der Räumlichkeiten des Schlachthofes, die gemäss Anhang II3) nicht der Betriebs AG zugewiesen sind;

2) 3)

  1. die Umgebungsarbeiten (Zufahrten, Plätze, Arealabgrenzung, gärtnerische Anlagen);

  2. die Freibank.

Art. 5 . Die Betriebs AG

  1. nimmt die Schlachttiere ab Bahn- und Strassenfahrzeugen entgegen;

  2. betreut die in den Stallungen stehenden Tiere;

  3. führt die Schlachtungen durch;

  4. ist für die Gewichtsfeststellung und die Taxierung der geschlachteten Tiere verantwortlich;

  5. ist für die Übermittlung der Waagscheindoppel und der Schlachtprotokolle an die Schlachthofdirektion verantwortlich;

  6. bearbeitet und verwertet die Schlachtnebenprodukte;

  7. beschickt und entleert die Schnellkühltunnel;

  8. besorgt die Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten in den der Betriebs AG gemäss Anhang II4) zugewiesenen Räumlichkeiten, insbesondere in den Pavillons II und III, in der Pferdeschlachthalle, in der Kuttelei, in den Darmereien und Brühräumen sowie auf der Fleischabholrampe;

  9. ist für die allgemeine Ordnung, die Einhaltung der lebensmittelpolizeilichen Vorschriften inklusive der Ausschlachtvorschriften und die Befolgung der Weisungen gemäss § 2 verantwortlich.

4)

Art. 6 . Die Betriebs AG ist verpflichtet, alle dem Schlachthofzwang des

Kantons Basel-Stadt unterstehenden Schlachtungen und ebenso die von der Schlachthofdirektion verfügten und zugewiesenen Notschlachtungen sowie Seuchenschlachtungen gemäss den Weisungen des Kantonstierarztes durchzuführen.

IV. Bauliche und betriebliche Anlagen und Einrichtungen

Art. 7 . Für die Investitionen und den Unterhalt der baulichen Anlagen

(inklusive Haustechnik) ist der Kanton verantwortlich und zuständig.

Für die Investitionen und den Unterhalt der schlachttechnischen Einrichtungen und der Einrichtungen in den Kutteleien und Darmereien sowie auf der Viehrampe, in den Stallungen und auf der Fleischabholrampe (siehe Anhang II5)) ist die Betriebs AG zuständig.

Der Kanton tritt die Einrichtungen, die noch in seinem Eigentum stehen, die jedoch gemäss Abs. 2 hievor inskünftig in die Zuständigkeit der Betriebs AG fallen sollen, unentgeltlich an die Betriebs AG zu Eigentum ab. Die einzelnen abzutretenden Anlagen werden in einem Inventar, das von beiden Parteien unterzeichnet wird und Bestandteil dieses Vertrages bildet (Anhang I6)), festgehalten. Die Übergabe erfolgt am 1. Januar 1986 im momentanen, betriebsbereiten Zustand, wie besichtigt.

4) 5) 6)

Art. 8 . Die Betriebs AG unterhält, repariert, ersetzt und ergänzt die gemäss § 7 Abs. 2 in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Anlagen auf

eigene Rechnung und mindestens in einem Umfang, welcher die Einhaltung der aus § 6 dieses Vertrages hervorgehenden Pflichten einwandfrei ermöglicht.

Hat die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 7 Abs. 2 durch die Betriebs AG Auswirkungen auf den Zuständigkeitsbereich des Kantons gemäss

Art. 7 Abs. 1, so sind die entsprechenden Massnahmen gemeinsam zu projektieren. Die Realisierung entsprechender Massnahmen bedarf der Zustimmung der Schlachthofdirektion. Diese Zustimmung darf jedoch

nur aus triftigen Gründen verweigert werden.

Die durch die Betriebs AG gemäss Abs. 2 hievor veranlassten Massnahmen an baulichen Anlagen gehen direkt zu Lasten der Betriebs AG, soweit damit kein nutzungsunabhängiger baulicher Mehrwert der Anlagen des Kantons verbunden ist. Andernfalls gehen die entsprechenden Investitionskosten, vorbehältlich des kantonalen Finanzkompetenzrechtes, zu Lasten des Kantons und werden gemäss den bisherigen Amortisations- und Verzinsungsansätzen in die Betriebsrechnung bzw. in die Pauschalgebühr einbezogen.

Für bauliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Erneuerung der Schweineschlachtlinie stellt der Kanton im Sinne von Abs. 3 Satz 2 hievor einen Betrag von Fr. 800 000.– als gebundene Ausgabe in das Budget 1986 ein.

Art. 9 . Der Kanton unterhält die Bauten und Einrichtungen des

Schlachthofes mit Ausnahme der im Inventar (Anhang I7)) genannten technischen Installationen. Bei Änderungen an den erstgenannten Anlageteilen hat die Betriebs AG ein Mitspracherecht, soweit der Schlachtbetrieb tangiert wird.

Art. 10 . Die Schlachthofdirektion und die Betriebs AG unterstützen

sich gegenseitig beim Unterhalt der technischen Anlagen.

V. Betriebszeiten

Art. 11 . Die Betriebsöffnungszeiten werden vom Sanitätsdepartement

nach Rücksprache mit der Betriebs AG so festgelegt, dass sie den Bedürfnissen des Schlachtbetriebes bestmöglich entsprechen.

Zeitlich begrenzte Abweichungen legt die Schlachthofdirektion im Einvernehmen mit der Betriebs AG unter Beachtung der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen fest.

7) VI. Gebühren

Art. 12 . Die Betriebs AG bezahlt der Schlachthofdirektion für die Benützung der Anlagen sowie für den Energie- und Wasserbezug kostendeckende Gebühren im Sinne von Art. 44 der Eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957 (SR 817.191)7a).

Die Energie- und Wasserkosten werden aufgrund des effektiven Verbrauches der Betriebs AG monatlich in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden, soweit möglich und wirtschaftlich sinnvoll, nach Pavillon II, Pavillon III, Kühlräumen und «übriges» aufgeteilt.

Die Benützungsgebühr, mit welcher die übrigen Kosten (Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals [Fr. 16 994 302.–, Stand 1. Januar 1985], Aufwand für das staatliche Personal, Unterhalts-, Betriebs- und Reparaturkosten usw.) in Berücksichtigung der Nachfleischschau- und der übrigen Einnahmen kostendeckend abgegolten werden sollen, wird in einem Pauschalbetrag erhoben. Für die Verzinsung und die Amortisation der Anlagekosten gelten die im Ratschlag 6132 betreffend Erstellung eines neuen Schlachthofes im Wasenboden sowie betreffend Genehmigung eines Baurechtsvertrages mit der Frigo St. Johann AG vom 30. November 1964 auf Seite 10 festgelegten Werte: 4% Zins und 100 Jahre Abschreibungsdauer. Auf eine Verzinsung des Arealwertes wird bei der Budgetierung für die Ermittlung der Benützungsgebühren wie bisher verzichtet. Grundlage für die Berechnung der Pauschale bilden die Betriebsrechnung und das Betriebsbudget des Schlachthofes. Die Pauschale wird auf Antrag des Sanitätsdepartementes vom Regierungsrat jeweils für die Dauer mindestens eines Jahres auf dem Verordnungswege festgelegt. Der Antrag des Sanitätsdepartementes erfolgt aufgrund von Verhandlungen mit der Betriebs AG. Der Betriebs AG wird jährlich einmal die Differenz zwischen effektiver Betriebsrechnung und Betriebsbudget des Schlachthofes gutgeschrieben bzw. nachbelastet.7b)

Bei einer Aufhebung der Nachfleischschaugebühren wird der Kanton die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen des Schlachthofes aus den durch die Betriebs AG abzugeltenden Betriebskosten ausklammern, soweit dies zur angemessenen Aufrechterhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Basler Betriebes im Vergleich zu andern, modern geführten öffentlichen und privaten Schlachthöfen erforderlich ist.

Art. 13 . Das Veterinäramt entrichtet für die von ihm beanspruchten

Räume und Dienstleistungen des Schlachthofes kostendeckende Abgeltungen.

Der Kanton ist bemüht, die für die Gebühren massgebenden Kosten so tief wie möglich zu halten; die Betriebs AG ist ihrerseits bestrebt, durch entsprechende Auslastung des Schlachthofes die Schlachtkosten pro Einheit möglichst niedrig zu halten.

Die Dividenden der Betriebs AG dürfen den Zinssatz der Basler Kantonalbank für neue erste Hypotheken auf Wohnbauten nicht übersteigen. Allfällige Überschüsse sind auf neue Rechnung vorzutragen. Diese V ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Fleischhygieneverordnung vom 1. 3. 1995 (SR 817.190).

Art. 12 Abs. 3: Vorangehender Satz beigefügt durch Vertragsänderung vom 6. 11.

1987 (wirksam seit 6. 11. 1987).

Art. 14 . Der Kanton fakturiert die Pauschalgebühren, die Energie- und

Wasserkosten sowie eventuelle Nebengebühren der Betriebs AG. Die Aufschlüsselung der vom Kanton verrechneten Kosten erfolgt gemäss

Art. 12 Abs. 2 sowie für die Nebengebühren. Die Betriebs AG verpflichtet

sich zur fristgerechten Bezahlung der Rechnungen.

Die Art der Aufschlüsselung der ihr verrechneten Gebühren auf ihre Aktionäre und auf die mit ihnen verbundenen Benützer sowie auf allfällige Drittbenützer bleibt vorbehältlich der Abs. 3 und 4 hiernach der Betriebs AG überlassen. Die Betriebs AG ist jedoch verpflichtet, ihre Gebührenregelung so zu treffen, dass diese für den Teil der Gebühren, welcher öffentliche Gebühren beinhaltet, den Anforderungen des öffentlichen Gebührenrechtes entspricht.8)

Die Gebühren für Seuchenschlachtungen werden zwischen der Schlachthofdirektion und der Betriebs AG von Fall zu Fall festgelegt, dürfen das Doppelte der für die Aktionäre der Betriebs AG geltenden Ansätze, ohne entsprechenden Kostennachweis, jedoch nicht übersteigen.

Wird der Kanton wegen der Gebühren der Betriebs AG ins Recht gefasst, so trägt die Betriebs AG alle damit für den Kanton verbundenen Prozess- und Anwaltskosten. Die allfällige Bestellung eines Anwaltes erfolgt im Einvernehmen zwischen Kanton und Betriebs AG.

VII. Räumliche Zuständigkeit

Art. 15 . Die Räumlichkeiten, über welche die Betriebs AG verfügen

kann, werden in Plänen festgelegt. Diese bilden Bestandteil dieses Vertrages (Anhang II9)). Soweit diese Räume von der Betriebs AG selbst nicht benötigt werden, ist sie berechtigt, die Räume unter Beachtung hygienischer Voraussetzungen und im Einvernehmen mit der Schlachthofdirektion zu vermieten.

Alle übrigen Räume werden durch die Schlachthofdirektion verwaltet und allenfalls vermietet.

VIII. Rechnungskontrolle

Art. 16 . Der Kanton ist berechtigt, in die Betriebsrechnung und die Belege der Betriebs AG Einsicht zu nehmen, um die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht über die Statistik ausüben zu können. Andererseits ist die Betriebs AG berechtigt, in die Schlachthofrechnung (exklusive Lohnbuchhaltung) in angemessener Weise Einsicht zu nehmen.

IX. Einzelheiten der Zusammenarbeit

Art. 17 . Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Schlachthof werden

zwischen der Betriebs AG und dem Sanitätsdepartement direkt abgesprochen.

8)

Art. 14 Ziff. 2: Die Gebührenregelungen der Betriebs AG können bei der SBA Schlachtbetrieb Basel AG, Elsässerstrasse 184, eingesehen werden (Fussnote

ist Bestandteil des Vertragstextes). 9) X. Übergangsbestimmungen

Art. 18 . Für die Übergangszeit, das heisst längstens bis 31. August 1990,

werden für die personellen und die damit in Zusammenhang stehenden finanziellen Probleme sowie für andere Probleme von zeitlich beschränkter Dauer im Anhang III10) Sonderregelungen getroffen.

XI. Anhang

Art. 19 . Folgende Anhänge bilden Vertragsbestandteile.11)

I. Inventar gemäss § 7. II. Räumliche Aufteilung der Zuständigkeit gemäss § 4 Abs. 2 und

Art. 15 .

III. Ausführungsbestimmungen und Sonderregelungen während der Übergangszeit gemäss § 18. IV. Schreiben Sanitätsdepartement an IG vom 11. April 1985.

Zur Vereinbarung von Änderungen und Ergänzungen der Anhänge II und III ist seitens des Kantons das Sanitätsdepartement zuständig.

XII. Vertragsanpassungen

Art. 20 . Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Geltungsdauer des Vertrages auf Begehren einer Partei Verhandlungen über

Vertragsanpassungen aufzunehmen, wenn solche aufgrund geänderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse der antragstellenden Vertragspartei wichtig erscheinen.

XIII. Kündigung

Art. 21 . Dieser Vertrag beginnt am 1. Januar 1986 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von

drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals Ende 1990 per 31. Dezember 1993.

Der Kanton verpflichtet sich, wenn er dieses Vertragsverhältnis selbst kündigt, die Betriebseinrichtungen der Betriebs AG, im Rahmen der Bestimmungen über die Finanzkompetenzen, zum Schätzungswert zu übernehmen, sofern diese Betriebseinrichtungen für die Weiterführung eines Schlachtbetriebes im Schlachthof Basel benützt werden.

Die Ermittlung des Schätzungswertes erfolgt durch ein Dreierkollegium von Sachverständigen. Das Sanitätsdepartement und die Betriebs AG bestimmen je einen Sachverständigen. Dessen Obmann wird vom Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichtes Basel-Stadt ernannt.

10) Anhang III: Siehe Fussnote 11. 11)

Art. 19 : Die Anhänge dieses Vertrages werden hier nicht abgedruckt; sie können

bei der Schlachthofdirektion eingesehen werden (Fussnote ist Bestandteil des Vertragstextes).

XIV. Schiedsgericht

Art. 22 . Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein dreigliedriges Schiedsgericht entschieden. Das Sanitätsdepartement und die Betriebs AG bestimmen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Dessen Obmann wird vom Vorsitzenden Präsidenten des Appellationsgerichtes

Basel-Stadt ernannt.

XV. Schlussbestimmung

Art. 23 . Die Betriebs AG verpflichtet sich, während der Geltungsdauer

dieses Vertrages in ihren Gesellschaftsstatuten die Vertretung des Schlachthofdirektors im Verwaltungsrat zu gewährleisten.

Zweifach gefertigt und unterzeichnet. Beilagen gemäss § 19.12) Basel, den 30. Dezember 1985 Namens der SBA Schlachtbetrieb Basel AG Präsident des Verwaltungsrates: H. R. Winiger Mitglied des Verwaltungsrates: H. Schulthess Basel, den 19. Dezember 1985 Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Der Vorsteher: Dr. R. Gysin Der Betriebswirtschafter: R. Völker 12) Beilagen: Siehe Fussnote 11.

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