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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat einerseits, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat anderseits, betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen

Vom 2. Juli 1971

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, genehmigt den zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft abgeschlossenen Vertrag betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat einerseits, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat anderseits, betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen Vom 25. Januar / 1. Februar 19711)

In Vollziehung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) vom 1. Juli 1966 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) vom 15. Dezember 19672) und im Bestreben, die regionale Zusammenarbeit und Koordination bei der Beseitigung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen zu fördern, sowie gestützt auf § 18 der basellandschaftlichen kantonalen Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Februar 1971 vereinbaren die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft folgendes:

Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle

1.

Im Kanton Basel-Landschaft anfallende Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle werden in der Tierkörperverwertungsanlage Basel (TKV) verwertet oder vernichtet.

1) Genehmigt: Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 2. 7. 1971, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 3. 5. 1971. 2) Diese V ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Tierseuchenverordnung vom 27. 6. 1995 (SR 916.401).

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369.600 Tierkörperverwertung

Annahmesperren 2. Durch Betriebsstörungen, Revisionsarbeiten oder ähnliche Umstände bedingte vorübergehende Sperren oder Beschränkungen der Kadaver-, Schlacht- und Metzgereiabfälle-Annahme sind durch Umdisposition der Zufuhr möglichst zu umgehen.

Antransport 3. Der Transport der Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle zur Tierkörperverwertungsanlage Basel ist Sache der Gemeinden. 2 Die Transportmittel und Transportgefässe haben den Anforderungen der Tierkörperverwertungsanlage Basel, der allgemeinen Hygiene und der Strassenverkehrsgesetzgebung zu entsprechen. Für die Ablieferung und die technischen Einzelheiten sind die einschlägigen Bestimmungen des Reglements für den Betrieb der Tierkörperverwertungsanlage (TKV) des Kantons Basel-Stadt vom 21. August 19702a) massgebend.

Vernichtungsgebühr 4. Zur Deckung der Vernichtungskosten (bestehend aus Verzinsung, Amortisation, Betrieb und Unterhalt der TKV Basel) erhebt die Tierkörperverwertungsanlage Basel eine Vernichtungsgebühr. 2 Die Vernichtungsgebühr wird aufgrund der Betriebsrechnung des Vorjahres und der angelieferten Mengen jeweils per 1. April für das laufende Betriebsjahr festgelegt. Allfällige Gewinne oder Verluste des Vorjahres sind bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen. 3 Die Rechnungstellung der Tierkörperverwertungsanlage Basel erfolgt an die einzelnen Gemeinden. 5. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages sind anderslautende Abmachungen der basellandschaftlichen Gemeinden mit der Wasenmeisterei Basel aufgehoben.

Vertragsdauer, Kündigung 6. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Mit dem Ablauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten kann der Vertrag jeweils auf Jahresende unter Beachtung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden. Wird die Kündigungsmöglichkeit nicht benützt, so gilt der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr zuzüglich Kündigungsfrist verlängert.

Ziff. 3: Dieses R ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das R für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) vom 18. 6. 1999 (SG 369.200).

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Vernichtung von Kadavern: Vertrag mit BL 369.600 Inkrafttreten

7.

Dieser Vertrag wird für beide Parteien je dreifach ausgefertigt. Er tritt mit seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel- Stadt und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft.3)

Basel, den 25. Januar 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. O. Miescher Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei

Liestal, den 1. Februar 1971 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Dr. Th. Meier Der Landschreiber: Dr. G. Schmied

3) Genehmigung: Siehe Fussnote 1.

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