413.310
Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule
Vom 2. Dezember 2003 (Stand 15. August 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
beschliesst, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:
I. Allgemeines
Art. 1 Zeugnisse
Die Zeugnisse werden zweimal, spätestens vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, ausgestellt.
Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz fest.
Promotionsrelevant ist das Zeugnis am Ende des 1. Schuljahres, und für Schülerinnen und Schüler, welche provisorisch in den Erweiterten-Zug (E-Zug) aufgenommen wurden, auch dasjenige am Ende des ersten Semesters. Die übrigen Zeugnisse haben orientierenden Charakter.
Die Lehrpersonen einer Klasse (im folgenden Team genannt) sind für die Ausfertigung der Zeugnisse verantwortlich und die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer unterzeichnet sie. Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.
Art. 2 Notengebung
Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Für die Erteilung von Fachnoten ist ausschliesslich die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrperson zuständig.
Eine Note, die Leistungen aus verschiedenen Fächern zusammenfassend beurteilt, wird durch die beteiligten Lehrpersonen gemeinsam festgesetzt.
Die Lehrpersonen sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen. Fehlen ihnen dazu die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrperson eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Für eine ohne triftigen Grund versäumte Semester- oder Jahresprüfung wird die Note 1 gesetzt.
Noten werden in jedem Zeugnis in allen Pflichtfächern, ausser in den Fächern Laufbahnvorbereitung, Lernen am Projekt und Klassenstunde, sowie in allen Pflichtwahlfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden. Die Noten für das Fach Informatik werden in der 1. Klasse, diejenigen von Hauswirtschaft in der 1. und 2. Klasse im Zeugnis am Schuljahresende erfasst. Ob in den Freiwahlfächern Noten erteilt werden, entscheidet die Volksschulleitung zu Schuljahresbeginn.
Art. 3 Fächer der allgemeinen Richtung
Die Pflichtfächer sind: – Laufbahnvorbereitung, – Lernen am Projekt, – Klassenstunde, – Deutsch, – Französisch, – Englisch (nur für E-Zug), – Mathematik, – Geschichte, – Geographie, – Biologie/Chemie, – Physik (nur in der 2. Klasse), – Informatik (nur in der 1. Klasse), – Hauswirtschaft und – Sport.
Die Pflichtwahlfächer sind: – Bildnerisches Gestalten, – Gestalten Werken, – Gestalten Textil, – Musik.
Die Freiwahlfächer werden von den Schulleitungen zu Schuljahresbeginn festgelegt und der Volksschulleitung zum Entscheid über die Notengebung unterbreitet.
Art. 3a Fächer der Musikklassen
Die Pflichtfächer sind: – Laufbahnvorbereitung – Lernen am Projekt – Klassenstunde – Deutsch – Französisch – Englisch – Mathematik – Geschichte – Geographie – Biologie/Chemie – Physik (nur in der 2. Klasse) – Informatik (nur in der 1. Klasse) – Hauswirtschaft (nur in der 1. Klasse) – Bildnerisches Gestalten (nur in der 2. Klasse) – Musik – Sport
Die Freiwahlfächer entsprechen denen der allgemeinen Richtung. Die Pflichtwahlfächer entfallen.
Art. 3b Fächer der Sportklassen
Die Pflichtfächer sind: – Laufbahnvorbereitung – Lernen am Projekt – Klassenstunde – Deutsch – Französisch – Englisch – Mathematik – Geschichte – Geographie – Biologie/Chemie – Physik (nur in der 2. Klasse) – Informatik (nur in der 1. Klasse) – Bildnerisches Gestalten (nur in der 2. Klasse) – Musik (nur in der 1. Klasse)
Die Freiwahlfächer entsprechen denen der allgemeinen Richtung. Die Pflichtwahlfächer entfallen.
Art. 4 Zeugnisklassenkonferenz
Der Zeugnisklassenkonferenz gehören alle in einer Klasse unterrichtenden Lehrpersonen an.
In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse einer Klasse, insbesondere derjenigen Schülerinnen und Schüler, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, besprochen. Sie fasst Beschluss über die Verfügungen gemäss §§ 10–16.
Art. 5 Beschlussfassung
Datum und Zeitpunkt des Noteneintrags in die Zeugnistabellen sowie der Zeugnisklassenkonferenz werden von der Schulleitung anfangs Semester festgelegt.
Art. 6
…
…
Die Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der einfachen Mehrheit. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.
…
Art. 7
Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen die Noten und die übrigen Beschlüsse betreffend die Promotion grundsätzlich nur geändert werden, wenn einer Fachlehrperson oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist, oder wenn die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind.
Änderungen von Leistungsbewertungen und der übrigen Beschlüsse gemäss Abs. 1, welche keine Auswirkungen auf den Promotionsentscheid haben, bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. Alle übrigen Änderungen müssen durch die Zeugnisklassenkonferenz genehmigt werden.
Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind sogleich nach der Zeugnisklassenkonferenz von den Klassenlehrpersonen den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zuzustellen.
II. Promotion und Umstufung
Art. 8 Promotionsfächer
Für das weitere Fortkommen in der 1. Klasse sind die Leistungen in den Pflichtfächern (ohne Laufbahnvorbereitung, Lernen am Projekt und Klassenstunde) und Pflichtwahlfächern der 1. Klasse massgebend.
Art. 9 Umstufung in E-Zug innerhalb des ersten Semesters
Schülerinnen und Schüler eines Allgemeinen-Zuges (A-Zug) können im ersten Semester auf Antrag des Teams spätestens bis Ende Oktober probeweise in einen E-Zug umgestuft werden.
Über die definitive Umstufung entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Teams am Ende des ersten Semesters aufgrund der erbrachten Leistungen.
Art. 10 Promotion im A-Zug am Ende des zweiten Semesters
Schülerinnen und Schüler, welche am Ende des zweiten Semesters einen A-Zug besuchen, werden im A-Zug befördert.
Die Eintragung im Zeugnis lautet: Befördert.
Art. 11 Umstufung in E-Zug am Ende des zweiten Semesters
Schülerinnen und Schüler eines A-Zuges, welche im Zeugnis einen ungerundeten Notendurchschnitt aller Promotionsfächer von mindestens 5,0 erreicht haben, können am Ende des zweiten Semesters auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder der Schülerin bzw. des Schülers in einen E-Zug der 1. Klasse umgestuft werden.
Im Zeugnis wird in der Rubrik «Bemerkungen» vermerkt: Klassenwiederholung im E-Zug möglich.
Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bzw. die Schülerin oder der Schüler teilen der Schulleitung innert 10 Tagen seit Zustellung des Zeugnisses mit, ob ihr Kind in die 2. Klasse eines A-Zuges übertritt oder die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholt.
Art. 12 Umstufung in A-Zug am Ende des ersten Semesters
Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges, welche mit einer Probezeit von einem Semester aus der Orientierungsschule übergetreten sind, werden am Ende des ersten Semesters in einen A-Zug umgestuft, wenn im Zeugnis die doppelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsfächer von 4 nach unten grösser ist als die Summe deren Notenabweichungen von 4 nach oben.
Die Eintragung im Zeugnis lautet: Umstufung in A-Zug.
Art. 13 Promotion im E-Zug am Ende des zweiten Semesters
Schülerinnen und Schüler, welche am Ende des zweiten Semesters einen E-Zug besuchen, werden im E-Zug befördert, sofern sie nicht in einen A-Zug umgestuft werden.
Die Eintragung im Zeugnis lautet: Befördert
Art. 14 Umstufung in A-Zug am Ende des zweiten Semesters
Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges werden am Ende des zweiten Semesters in einen A-Zug umgestuft, wenn im Zeugnis die doppelte Summe aller Notenabweichungen der Promotionsfächer von 4 nach unten grösser ist als die Summe deren Notenabweichungen von 4 nach oben.
Die Eintragung im Zeugnis lautet: Umstufung in A-Zug.
Art. 15 Klassenwiederholung im E-Zug am Ende des zweiten Semesters
Schülerinnen und Schüler eines E-Zuges, welche im Zeugnis am Ende des 2. Semesters einen ungerundeten Notendurchschnitt aller Promotionsfächer von mindestens 3,75 erreicht haben, können auf Antrag der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge oder der Schülerin bzw. des Schülers die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholen.
Im Zeugnis wird in der Rubrik «Bemerkungen» vermerkt: Klassenwiederholung im E-Zug möglich.
Die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bzw. die Schülerin oder der Schüler teilen der Schulleitung innert 10 Tagen seit Zustellung des Zeugnisses mit, ob ihr Kind in die 2. Klasse eines A-Zuges übertritt oder die 1. Klasse in einem E-Zug wiederholt.
Art. 16 Ausnahmen
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Umstufung in den A-Zug gemäss den §§ 12 und 14 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis mit der Schulleitung von einer solchen absehen, wenn die Leistungen von Schülerinnen oder Schülern durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden können.
In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Befördert gemäss § 16.
III. Lernberichte
Art. 17 Allgemeines
Für jede Schülerin und jeden Schüler wird einmal jährlich zusammen mit dem Zeugnis des ersten und dritten Semesters ein Lernbericht abgegeben.
Art. 18 Inhalt
Der Lernbericht dient der Förderung des eigenverantwortlichen Lernverhaltens sowie der Orientierung und ist nicht promotionsrelevant.
Im Lernbericht werden das Lern- und Arbeitsverhalten und nach Vorgabe der Schulleitung die Erfüllung bestimmter fachlicher Anforderungen beurteilt.
Er besteht aus einem von den Lehrpersonen und einem von der Schülerin oder dem Schüler verfassten Teil. Die beiden Teile sollen unabhängig voneinander erstellt werden.
Art. 19 Gespräch
Die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Lernbericht Kenntnis genommen zu haben.
Ein Mitglied des Teams bespricht die in § 18 festgelegten Inhalte jährlich mit der Schülerin bzw. dem Schüler sowie den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge.
Art. 20 Zugang
Lernberichte sind vertrauliche Akten, zu denen nur die Schulleitung und der Lehrkörper der Schule, die Schülerinnen und Schüler sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Zugang haben.
Nach Unterzeichnung werden die Lernberichte verschlossen in der Schule aufbewahrt und bei einem Schulaustritt der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt.
IV. Orientierungsarbeiten
Art. 21 Allgemeines
Im ersten Semester der 2. Klasse werden im Sinne einer Standortbestimmung zwei schulübergreifende schriftliche Orientierungsarbeiten durchgeführt.
Eine Orientierungsarbeit dauert je max. 90 Minuten.
Grundlage der Orientierungsarbeiten sind die in den Fachlehrplänen festgelegten Basislernziele der 1. Klasse im entsprechenden Zug.
Die Volksschulleitung trägt die Verantwortung für die Vorbereitung, die Durchführung und die Auswertung der Orientierungsarbeiten. Sie erlässt die näheren Bestimmungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
Art. 22
Die Orientierungsarbeiten werden benotet. Diese Noten werden zusammen mit den übrigen Noten im entsprechenden Fach für die Notensetzung im ersten Semesterzeugnis der 2. Klasse verwendet.
Art. 23 Fächer und Aufgabenstellung
Die Volksschulleitung bestimmt neben Deutsch oder Mathematik das zweite zu prüfende Pflichtfach der 1. Klasse.
Von der Volksschulleitung bezeichnete Fachlehrpersonen der WBS formulieren die Aufgaben, welche vom schulübergreifenden Fachausschuss nach Rücksprache mit Vertreterinnen und Vertretern der abnehmenden Schulen und Organisationen gutgeheissen werden.
V. Schlussprüfungen
Art. 24 Allgemeines
Im 2. Semester der 2. Klasse werden Schlussprüfungen durchgeführt.
Im A-Zug bestehen sie aus einer Projektarbeit, einer schriftlichen Prüfung sowie einer mündlichen und einer praktischen Prüfung.
Im E-Zug bestehen sie aus einer Projektarbeit, zwei schriftlichen Prüfungen sowie einer mündlichen oder praktischen Prüfung.
Grundlage der Schlussprüfungen sind die in den Fachlehrplänen festgelegten Basislernziele der 1. und 2. Klasse im entsprechenden Zug.
Die Volksschulleitung trägt die Verantwortung für die Vorbereitung, die Durchführung und die Auswertung der Prüfungen. Sie erlässt die näheren Bestimmungen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
Art. 25
Die Schlussprüfungen werden benotet. Die Noten werden im zweiten Semesterzeugnis der 2. Klasse separat ausgewiesen. Schlussprüfungen können vorbehältlich §§ 30 und 31 nicht wiederholt werden.
Art. 26 Projektarbeit
Die Schülerinnen und Schüler erstellen allein oder in einer Gruppe von max. 4 Personen eine grössere eigenständige schriftliche oder praktische Arbeit und präsentieren sie mündlich.
Das Thema der Projektarbeit wird von den Schülerinnen und Schülern vorgeschlagen und von einer Lehrperson der Schule, welche die Projektarbeit begleitet, genehmigt. Es kann aus jedem Pflichtfach der 1. und 2. Klasse oder jedem Pflichtwahlfach hervorgehen oder innerhalb dieser fächerübergreifend sein.
Die Volksschulleitung legt im Voraus das Zustandekommen der Projektnote fest.
Bei Gruppenarbeiten wird für die Projektarbeit grundsätzlich für alle Mitglieder eine einheitliche Note gesetzt. Die die Arbeit begleitende Lehrperson legt im Voraus fest, für welche Teile der Arbeit eine individuelle Benotung erfolgt.
Für die Ausarbeitung der Projektarbeit stehen den Schülerinnen und Schülern max. 4 unterrichtsfreie Schultage zur Verfügung.
Art. 27 Schriftliche Prüfungen
Im A-Zug werden die Pflichtfächer Deutsch oder Mathematik schriftlich geprüft. Die Schülerinnen und Schüler bestimmen, in welchem Fach sie geprüft werden wollen.
Im E-Zug werden die Pflichtfächer Deutsch und Mathematik schriftlich geprüft.
Von der Volksschulleitung bezeichnete Fachlehrpersonen der WBS formulieren die Prüfungsaufgaben, welche vom schulübergreifenden Fachausschuss nach Rücksprache mit Vertreterinnen und Vertretern der abnehmenden Schulen und Organisationen gutgeheissen werden.
Eine schriftliche Prüfung dauert max. 90 Minuten.
Art. 28 Mündliche Prüfungen
Im A- und E-Zug werden Schülerinnen und Schüler einzeln in einem Pflichtfach (ohne Deutsch, Mathematik und die Fächer der praktischen Prüfungen) oder – wo vorhanden – einem Pflichtwahlfach ihrer Wahl oder im A-Zug im Freiwahlfach Englisch von der in ihrer Klasse unterrichtenden Fachlehrperson mündlich geprüft.
Eine mündliche Prüfung dauert max. 20 Minuten.
Art. 29 Praktische Prüfungen
Schülerinnen und Schüler werden einzeln in einem Fach ihrer Wahl von der in ihrer Klasse unterrichtenden oder im Falle der Sportklassen für das Fach Sport von einer von der Schulleitung bestimmten Fachlehrperson praktisch geprüft.
Prüfungsfach der allgemeinen Richtung kann Informatik, Hauswirtschaft, Sport, Bildnerisches Gestalten, Gestalten Werken oder Gestalten Textil sein.
Prüfungsfach der Musikklassen kann Informatik, Hauswirtschaft, Sport oder Bildnerisches Gestalten sein.
Prüfungsfach der Sportklassen kann Informatik, Sport oder Bildnerisches Gestalten sein.
Eine praktische Prüfung dauert max. 180 Minuten.
Art. 30 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten
Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit können zum Ausschluss von den Schlussprüfungen führen. Der Ausschluss wird im Zeugnis vermerkt.
Im Falle eines Ausschlusses ist eine einmalige Wiederholung der Schlussprüfung anlässlich der folgenden ordentlichen Schlussprüfung möglich.
Art. 31 Fernbleiben und Rücktritt von den Schlussprüfungen
Die Schulleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Schlussprüfungen umgehend zu benachrichtigen.
Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Schlussprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.
Das Fernbleiben oder der Rücktritt von einer begonnenen Schlussprüfung ohne ausreichende Begründung können zum Ausschluss von den Schlussprüfungen führen. Der Ausschluss wird im Zeugnis vermerkt.
Im Falle eines Ausschlusses ist eine einmalige Wiederholung der Schlussprüfung anlässlich der folgenden ordentlichen Schlussprüfung möglich.
VI. Ein- und Austritte sowie Klassenwiederholungen
Art. 32 Aufnahme
Die Aufnahme in die WBS wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
Art. 33 Austritt
Treten Schülerinnen oder Schüler innerhalb acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferen aus der WBS aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.
Art. 34 Wiedereintritt
Wünschen umgestufte Schülerinnen oder Schüler nach vorübergehendem Austritt wieder in die WBS einzutreten, so können sie nur in einem Klassenzug Aufnahme finden, zu dessen Besuch sie nach dem letzten Zeugnis berechtigt sind.
Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Für den Entscheid ist die Schulleitung zuständig.
Art. 35 Klassenwiederholung
In der 1. Klasse ist eine Klassenwiederholung nur in den in den §§ 11 und 15 geregelten Fällen ein Mal möglich.
In der 2. Klasse sind keine Klassenwiederholungen möglich.
Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
VII. Individuelle Lernziele
Art. 36 Beurteilung von Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen
Wenn für ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden die Leistungen für dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Worten beurteilt.
Im Lernbericht und im Zeugnis lautet die Eintragung «individuelle Lernziele».
Die Umstufung in einen anderen Leistungszug erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung in persönlicher, sozialer und leistungsmässiger Hinsicht und unter Berücksichtigung der Entwicklungsperspektive.
Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern werden Abs. 2 und 3 nur dann angewendet, wenn die Leistungen im Vergleich mit den Lehrplanzielen der entsprechenden Schulstufe nicht eingeordnet werden können.
Art. 36a Individuelle Prüfungen für Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen
Das Team legt fest, wie in den Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden, die Prüfungen (summative Klassenprüfung, Orientierungsarbeit, Schlussprüfung) an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden.
VIII. Rechtsmittel
Art. 37
Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 38
Durch diese Verordnung wird die Verordnung betreffend die Leistungsbeurteilung, die Promotion und die Abschlussprüfung der Weiterbildungsschülerinnen und -schüler (Lernbeurteilungsverordnung WBS) vom 4. Juni 1996 aufgehoben.
Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS I am Ende des Schuljahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung betreffend die Leistungsbeurteilung, die Promotion und die Abschlussprüfung der Weiterbildungsschülerinnen und -schüler (Lernbeurteilungsverordnung WBS) vom 4. Juni 1996 weiterhin.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005 am 9. August 2004 wirksam.
KB 10.12.2003