413.500
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Verkehrsschule
Aufnahmeverordnung VS 413.500 Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Verkehrsschule (Aufnahmeverordnung VS) Vom 7. Dezember 2004
Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 19291), auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst:
i. allgemeine bestimmungen Vorbildung, Alter
Art. 1 . In die 1. Klasse der Verkehrsschule werden auf Beginn des Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und der
Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die Weiterbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gymnasiums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllen.
Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt mindestens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche beim Diplomabschluss nicht über 20 Jahre alt sein werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
Art. 2 . Die Aufnahme in die Verkehrsschule erfolgt definitiv oder probeweise.
Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden hat.
Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres nicht erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss
Art. 5 dieser Verordnung bestanden hat.
Im E-Zug der Weiterbildungsschule ist das 9. Schuljahr erfolgreich abgeschlossen, wenn am Ende des 4. Semesters mindestens die Notensumme gemäss § 4 dieser Verordnung erreicht wird und der Notendurchschnitt in den WBS-Schlussprüfungen exklusive Projektarbeit mindestens 4 ergibt. An den Gymnasien ist das 9. Schuljahr mit der definitiven Promotion am Ende der 2. Klasse erfolgreich abgeschlossen.
1) SG 410.100.
1. 1. 2010 83 413.500 Mittelschulen
Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung removiert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Semesters gefällt.
ii. aufnahme in die verkehrsschule Zuständigkeit
Art. 3 . Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente
entscheidet das Rektorat unter anderem über: – die prüfungsfreie Aufnahme, – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme mit einer Probezeit, – die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit, – die Abweisung.
Ebenso entscheidet das Rektorat bei allen Schülerinnen und Schülern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konnten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet das Rektorat unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
Prüfungsfreie Aufnahme
Art. 4 . Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungsschule Basel-Stadt, die folgende Bedingung im Zeugnis des
3. Semesters erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: – Sie haben in den Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik eine Notensumme von mindestens 12 Punkten erreicht.
Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingung erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen. – Beförderungsvermerk im Zeugnis der 2. Klasse: Befördert.
Aufnahmeprüfung
Art. 5 . Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungsschule Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien
Aufnahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen.
Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Aufnahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen. Das Rektorat entscheidet in Ausnahmefällen, ob eine Aufnahme mit einer Probezeit von einem Semester angezeigt ist.
Aufnahmeverordnung VS 413.500 Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
Art. 6 . Die Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Wirtschaftsmittelschule durchgeführt. Dieses bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauffolgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.
Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse
Art. 7 . Über den nachträglichen Eintritt in die Verkehrsschule entscheidet das Rektorat.
iii. rechtsmittel Rekurs
Art. 8 .2) Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das
Rektorat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
iv. schlussbestimmungen
Art. 9 . Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Verkehrsschule (Aufnahmeverordnung VS)
vom 22. Juni 1999 aufgehoben.
Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS bis Ende des Schuljahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Verkehrsschule vom 22. Juni 1999 einschliesslich der Regelung in der Fussnote zu § 6 weiterhin.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.
2)
Art. 8 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).
1. 1. 2010 83