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Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule

Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Verkehrsschule (Promotionsverordnung VS) Vom 4. Juli 2000

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 19291), auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:

i. zeugnisse Allgemeines

Art. 1 .2) Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und

Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz fest.

Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, ausgestellt.

Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind.

Die Klassenlehrkraft unterzeichnet die Zeugnisse. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

Art. 2 .3)Allfällige Ausführungsbestimmungen werden von der Schulleitung erlassen.

Notengebung

Art. 3 . Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut,

= gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der betroffenen Fachkonferenz.4) 1) SG 410.100. 2) §§ 1, 9, 10 samt Titel, 17 und 23 samt Titel in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009). 3) §§ 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2, 21 und 22 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009). 4)

Art. 3 Abs. 2: Siehe Fussnote 3.

Art. 4 . Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach

unterrichtende Lehrkraft zuständig.

Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen.

Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung anordnen.5)

Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.

Promotionsfächer

Art. 5 . Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den

nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend: Deutsch Französisch Englisch Geschichte / Staatskunde Geographie Volkswirtschaftslehre Betriebswirtschafts- und Rechtslehre Rechnungswesen Mathematik Sekretariat / Textverarbeitung Informatik Pflichtwahlfächer 1. Klasse (ein Fach ist gemäss Stundentafel zu belegen) Pflichtwahlfächer 2. Klasse (ein Fach ist gemäss Stundentafel zu belegen) Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen

Art. 6 .6) Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Schulleitung als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.

Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

Klassenkonferenz

Art. 7 .7)

Zeugniskonferenz

Art. 8 .8)

5)

Art. 4 Abs. 3: Siehe Fussnote 3. 6)

Art. 6 Abs. 2 und 3: Siehe Fussnote 3. 7)

§§ 7 und 8 aufgehoben durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009). 8)

Art. 8 : Siehe Fussnote 7.

Beschlussfassung

Art. 9 .9) Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeugnistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Daten

unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss §§ 10–17 gefasst.

Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss §§ 10–17 werden im Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen.

Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Schulleitung.

Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.

Abgabe der Zeugnisse10)

Art. 10 .10) Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von

der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich ausgehändigt.

Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen.

Beförderung

Art. 11 . Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die

die §§ 13, 14, 15 und 16 dieser Verordnung keine Anwendung finden.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.

Definitive Aufnahme bei vorangehender probeweiser Aufnahme

Art. 12 . Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Verkehrsschule aufgenommen wurden, werden definitiv in die Schule aufgenommen, wenn auf sie der § 15 dieser Verordnung keine Anwendung

findet.

9)

Art. 9 : Siehe Fussnote 2.

10)

Art. 10 samt Titel: Siehe Fussnote 2.

Probeweise Beförderung

Art. 13 . Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens

eines der folgenden Kriterien erfüllt: – die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; – im Zeugnis sind mehr als drei ungenügende Noten gesetzt.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.

Nichtbeförderung

Art. 14 . Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung oder Probe auf Antrag, wer im Semesterzeugnis mindestens

eines der in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.

Wegweisung bei vorausgehender probeweiser Aufnahme

Art. 15 . Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Verkehrsschule aufgenommen wurden, werden von der Schule gewiesen, wenn

im ersten Semesterzeugnis mindestens eines der in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: removiert.

Probe auf Antrag

Art. 16 .11) Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der

Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 13 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zwar nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Verkehrsschule ungewiss erscheinen lassen.

Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrkraft gegenüber der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich.

In diesen Fällen lautet der Eintrag im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 16 Promotionsverordnung.

11)

Art. 16 : Abs. 1 und 2 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8.

2009, publiziert am 26. 9. 2009); Abs. 3 in der Fassung desselben RRB.

Ausnahmen

Art. 17 .12) Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung

bzw. eine Wegweisung gemäss §§ 14 und 15 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer solchen absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten.

In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 14 Promotionsverordnung.

Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. 1 genannten Beeinträchtigungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen.

Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse des Schuljahres 2010/11 und der zweiten Klasse des Schuljahres 2011/12

Art. 17a .13) Für die Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse des

Schuljahres 2010/11 und der zweiten Klasse des Schuljahres 2011/12 sind die §§ 11–17 nicht anwendbar.

Die Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die erste Klasse des Schuljahres 2010/11 aufgenommen wurden, werden definitiv aufgenommen, falls sie nicht von der Schule gewiesen werden. Von der Schule werden die Schülerinnen und Schüler gewiesen, wenn sie im ersten Semesterzeugnis die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben oder wenn im Zeugnis mehr als drei ungenügende Noten gesetzt sind. Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der Schulleitung von einer Wegweisung absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten.

Die Schülerinnen und Schüler, welche definitiv in die erste Klasse des Schuljahres 2010/11 aufgenommen wurden oder die die erste Klasse des Schuljahres 2010/11 wiederholen, erhalten im ersten Semester des Schuljahres 2010/11 ein Notenzeugnis ohne Promotionsverfügungen.

Die Schülerinnen und Schüler im zweiten Semester der ersten Klasse des Schuljahres 2010/11 und der zweiten Klasse des Schuljahres 2011/12 erhalten ein Notenzeugnis ohne Promotions- oder Remotionsverfügungen.

12)

Art. 17 : Siehe Fussnote 2.

13)

Art. 17a eingefügt durch RRB vom 2. 2. 2010 (wirksam seit 7. 2. 2010).

ii. beurteilungsgespräche

Art. 18 . Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr

auf deren Antrag ein Beurteilungsgespräch durchgeführt.

Organisation und Durchführung obliegen der jeweiligen Klassenlehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften unterstützt.

iii. aufnahme, klassenwiederholung, austritt und wiedereintritt Aufnahme

Art. 19 . Die Aufnahme in die Verkehrsschule wird in einer eigenen Verordnung geregelt.

Klassenwiederholung

Art. 20 . Schülerinnen und Schüler, die an der Verkehrsschule mehr als

einmal wegen ungenügender Leistungen nicht befördert werden, werden von der Schule gewiesen.

Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.14) Austritt

Art. 21 .15) Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen

vor der Zeugnisklassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.

Wiedereintritt

Art. 22 .16) Die Schulleitung entscheidet über die Bedingungen eines

Wiedereintritts.

iv. rechtsmittel Rekurs17)

Art. 23 .17) Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung

kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.

14)

Art. 20 Abs. 2: Siehe Fussnote 3. 15)

Art. 21 : Siehe Fussnote 3.

16)

Art. 22 : Siehe Fussnote 3.

17)

Art. 23 samt Titel: Siehe Fussnote 2.

v. schluss- und übergangsbestimmungen

Art. 24 . Auf die ab Schuljahr 2000/2001 neu gebildeten Klassen der Verkehrsschule findet die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel vom

26. April 1966 keine Anwendung.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2000/2001 am 14. August 2000 wirksam.