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Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule

Vom 7. Dezember 2004 (Stand 3. Dezember 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Vorbildung, Alter

In die 1. Klasse der Fachmaturitätsschule werden auf Beginn des Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die Weiterbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gymnasiums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllen.

Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt mindestens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.

Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche beim Abschluss mit Fachmittelschulausweis nicht über 22 Jahre alt sein werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise

Die Aufnahme in die Fachmaturitätsschule erfolgt definitiv oder probeweise.

Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 6 dieser Verordnung bestanden hat.

Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 9. Schuljahres nicht erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 5 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 6 dieser Verordnung bestanden hat.

Im E-Zug der Weiterbildungsschule ist das 9. Schuljahr erfolgreich abgeschlossen, wenn am Ende des 4. Semesters die Notendurchschnitte gemäss § 5 dieser Verordnung und der Notendurchschnitt in den WBS-Schlussprüfungen exklusive Projektarbeit je mindestens 4,5 ergeben. An den Gymnasien ist das 9. Schuljahr mit der definitiven Promotion am Ende der 2. Klasse erfolgreich abgeschlossen.

Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung removiert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Semesters gefällt.

Art. 3 Rundungsregel

Bei der Bildung der Notendurchschnitte ist die mathematische Rundungsregel anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

II. Aufnahme in die Fachmaturitätsschule

Art. 4 Zuständigkeit

Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente entscheidet das Rektorat unter anderem über: – die prüfungsfreie Aufnahme, – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung, – die Aufnahme mit einer Probezeit, – die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit, – die Durchführung eines Aufnahmegesprächs, – die Abweisung.

Ebenso entscheidet das Rektorat bei allen Schülerinnen und Schülern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konnten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.

In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet das Rektorat unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.

Art. 5 Prüfungsfreie Aufnahme

Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungsschule Basel-Stadt, die folgende Bedingungen im Zeugnis des 3. Semesters kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: – Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem ungerundeten Durchschnittswert aus Englisch und Französisch von mindestens 4,5. – Durchschnitt aus den übrigen besuchten Pflicht- und Pflichtwahlfächern mindestens 4,5.

Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: – Besuch des Englischunterrichts während mindestens zweier Jahre. – Nachweis der folgenden Leistungen im Zeugnis der 2. Klasse: – Durchschnitt der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem ungerundeten Durchschnittswert aus Französisch und Englisch von mindestens 3,75. – in einem Fach aus dem Bereich Biologie, Geographie und Geschichte mindestens Note 5. – in einem Fach aus dem Bereich Turnen/Sport, Zeichnen/Bildnerisches Gestalten oder Musik mindestens Note 5 (für das Wirtschaftsgymnasium gilt in Bildnerisches Gestalten und Musik die Zeugnisnote des 2. Semesters der 1. Klasse).

Art. 6 Aufnahmeprüfung

Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungsschule Basel-Stadt, welche die Bedingungen für die prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen.

Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Aufnahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen. Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen, ob allenfalls alternativ eine Aufnahme mit einer Probezeit von einem Semester angezeigt ist.

Art. 7 Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten

Die Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Fachmaturitätsschule durchgeführt. Dieses bestimmt die Prüfungsmodalitäten.

Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauffolgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.

Art. 8 Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse

Der nachträgliche Eintritt in die Fachmaturitätsschule kann in der Regel nur im Laufe des 1. Semesters der 1. Klasse erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat.

III. Rechtsmittel

Art. 9 Rekurs

Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das Rektorat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 10

Durch diese Verordnung wird die Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Diplommittelschule (Aufnahmeverordnung DMS) vom 18. August 1998 aufgehoben.

Für Schülerinnen und Schüler, welche die WBS I bis Ende des Schuljahres 2004/2005 abschliessen, gilt die Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Diplommittelschule vom 18. August 1998 einschliesslich der Regelung in der Fussnote zu § 4 weiterhin.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. August 2005 wirksam.

KB 11.12.2004