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Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel
Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel 1) Vom 26. April 1966 (Stand 3. Dezember 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
in Ausführung von § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 2), auf den Antrag des Erziehungsrates,
erlässt folgende Verordnung:
1. Zeugnisse 3)
Art. 1 .
Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, nämlich vor den Weihnachtsferien und vor Schuljahresschluss, ausgestellt. Sie geben Aufschluss über die Leistungen des Schülers und über die Regelmässigkeit seines Schulbesuchs und enthalten die den Schüler betreffenden Beschlüsse der Lehrerkonferenz sowie allfällige Bemerkungen der Fachlehrer. 4)
Die Klassenlehrer fertigen die Zeugnisse aus und unterzeichnen sie. Die Inhaber der elterlichen Sorge 5) bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.
1) Auf die ab Schuljahr 1999/2000 neu gebildeten Klassen der Handelsmittelschule findet die Promotionsverordnung HMS vom 14. 12. 1999 und auf die ab Schuljahr 2000/2001 neu gebildeten Klassen der Verkehrsschule die Promotionsverordnung VS vom 4. 7. 2000 Anwendung. 2) SG 410.100. 3) Softwarebdingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. 4)
Art. 1 Abs. 1: Vorausgehender Satz in der Fassung des RRB vom 9. 10. 1990
(wirksam seit 14. 10. 1990). 5)
Art. 1 Abs. 2: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht).
2. Notengebung
Art. 2 .
Die Leistungen werden durch ganze Noten bewertet. Es bedeuten: 6 sehr gut, 5 gut, 4 genügend, 3 ungenügend, 2 schlecht, 1 sehr schlecht. Der Schüler erhält in jedem Zeugnis Leistungsnoten in allen Fächern, die er besucht hat. Ausgenommen sind folgende obligatorische Fächer am Wirtschaftsgymnasium: Betriebs- und volkswirtschaftliche Übungen und Sozialkundliches Praktikum; ferner folgende Fakultativfächer: Zeichnen, Singen, Chor, Orchester, Kunstbetrachtung, Philosophie, Englische Konversation, Informatik, Werken (Textil). In Fakultativfächern, in denen keine Leistungsnoten gesetzt werden, ist der Vermerk «besucht» ins Zeugnis einzutragen. 6)
Für die Erteilung der Noten ist der in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrer zuständig. Über die Rekursmöglichkeiten vgl. § 13. Der Fachlehrer ist verpflichtet, in seinem Fach allen Schülern eine Note zu erteilen (Ausnahmen vgl. § 9). Fehlen ihm dazu die nötigen Unterlagen, so kann der Rektor auf Antrag des Fachlehrers eine Semesterprüfung anordnen. Versäumt der Schüler diese ohne triftigen Grund, so wird ihm für diese Prüfung die Note 1 gesetzt. 7)
3. Fleiss
Art. 3 .
Der Fleiss wird im Zeugnis nur beurteilt, wenn er nicht befriedigt. Für die Erteilung einer allgemeinen Fleissbemerkung ist die Mehrheit der in der Klasse unterrichtenden Lehrer zuständig. In der Abstimmung hat jeder Lehrer ohne Rücksicht auf die Anzahl der von ihm in der Klasse unterrichteten Fächer nur eine Stimme.
Für eine Fleissbemerkung, die ein einzelnes Fach betrifft, ist der entsprechende Fachlehrer zuständig.
4. Betragen
Art. 4 . 8)
Das Betragen wird im Zeugnis nicht beurteilt.
Wenn das Verhalten eines Schülers zu Tadel Anlass gegeben hat, kann dem Schüler in einem an die Inhaber der elterlichen Sorge 9) gerichteten Begleitschreiben zum Zeugnis eine Betragensbemerkung erteilt werden.
6)
Art. 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 26. 4. 1988 (wirksam seit 1. 5. 1988). 7)
Art. 2 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 8. 2. 1972. 8)
Art. 4 in der Fassung des RRB vom 12. 12. 1989 (wirksam seit 1. 2. 1990).
9)
Art. 4 Abs. 2: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht).
Die Betragensbemerkungen lauten je nach der Schwere der Verfehlungen «tadelnswert» oder «sehr tadelnswert».
Zuständig für die Erteilung einer allgemeinen Betragensbemerkung ist die Mehrheit der in der Klasse unterrichtenden Lehrer oder der Rektor. Für die Erteilung einer ein einzelnes Fach betreffenden Betragensbemerkung ist der entsprechende Fachlehrer zuständig.
Das Begleitschreiben wird vom Klassenlehrer abgefasst. Die Inhaber der elterlichen Sorge 10) bestätigen mit ihrer Unterschrift auf einem Doppel des Begleitschreibens, von der Betragensbemerkung Kenntnis genommen zu haben.
5. Promotion allgemein
Art. 5 .
Für das weitere Fortkommen eines Schülers sind die Leistungsnoten in den nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend:
Wirtschaftsgymnasium ...
Diplomabteilung (Lehrplan 1986) Englisch Betriebliches Rechnungswesen (d) Betriebswirtschafts- und Rechtslehre (d) Geographie Mathematik Natur- und Warenkunde Maschinenschreiben Stenographie (2. Klasse) Textverarbeitung/Stenodactylographie Zeichnen (1. Klasse) Musikkunde Angewandte Mathematik Biologie Literaturbetrachtung (deutsch) Marketing Chemie Geographische Übungen und Exkursionen Gegenwartsprobleme von Staat und Gesellschaft 10)
Art. 4 Abs. 5: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht).
Verkehrsabteilung Englisch oder Italienisch Geographie (d) Betriebs- und Rechtskunde Rechnungswesen (d) Sekretariat Mathematik oder Warenkunde Fachabteilung (Lehrplan 1974) Englisch Betriebs- und Rechtskunde (d) Kaufmännisches Rechnen Buchhaltung (d) Wirtschaftsgeographie Natur- und Menschenkunde Stenographie Maschinenschreiben/Bürotechnik Fachabteilung (Lehrplan 1989) Englisch Rechnungswesen (d) Betriebs- und Rechtskunde (d) Handelskorrespondenz Wirtschaftsgeographie Biologie/Ökologie Sekretariat/Textverarbeitung 11)
Die Promotionsvermerke lauten: im Sommerzeugnis: befördert – probeweise befördert – nicht befördert; im Winterzeugnis: Beförderung fraglich – zurückversetzt. 12) 11)
Art. 5 Abs. 1: Abschn. «Wirtschaftsgymnasium» aufgehoben durch § 21 der
Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien vom 23. 1. 1996 (wirksam seit 11. 8. 1997, SG 413.810). Bemerkung «Lehrplan 1974» beigefügt durch RRB vom 29. 8. 1989 (wirksam seit 3. 9. 1989). «Fachabteilung (Lehrplan 1989)» beigefügt durch RRB vom 29. 8. 1989 (wirksam seit 3. 9. 1989). 12)
Art. 5 Abs. 2: Die Worte "Sommerzeugnis" und "Winterzeugnis" gemäss RRB
vom 17. 11. 1987 (wirksam seit 25. 4. 1988).
Das Aufnahmeverfahren für die 1. Klassen und für Neueintretende bildet Gegenstand einer besonderen Regelung (Verordnung betreffend die Festsetzung der Bedingungen für die Aufnahme von Schülern in die Gymnasien und die Kantonale Handelsschule des Kantons Basel-Stadt und betreffend die Durchführung der Aufnahmeprüfungen).
Tritt ein Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugniskonferenz aus, so erhält er ein vollständiges Zeugnis.
Ein Schüler darf erst drei Jahre nach Beginn einer früheren Wiederholung erneut repetieren (Ausnahmen analog § 9). Klassenwiederholungen werden nur solchen Schülern zugestanden, welche die Maturität bzw. das Diplom spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in welchem sie 21 Jahre alt werden. Schüler der Verkehrs- und Fachabteilung können die Klasse nur wiederholen, falls sie das Diplom bzw. das Abschlusszeugnis spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in welchem sie 19 Jahre alt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor. Gegen seinen Entscheid kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. 13)
6. Beförderung
Art. 6 .
Befördert werden diejenigen Schüler, auf welche die Bestimmungen der §§ 7 und 10 nicht angewendet werden müssen.
7. Probesetzung, Warnung, Remotion
Art. 7 . 14)
Durch den Vermerk «Probeweise befördert» oder «Beförderung fraglich» gewarnt werden:
15)
An der Diplom-, Verkehrs- und Fachabteilung diejenigen Schüler, welche die Remotionsbestimmungen erfüllen, ohne im vorhergehenden Zeugnis gewarnt worden zu sein, und diejenigen Schüler, die bei Doppeltzählung der mit (d) bezeichneten Fächer folgende Notensumme nicht erreichen: 12 Promotionsfächer 64 Punkte, 11 Promotionsfächer 60 Punkte, 10 Promotionsfächer 56 Punkte, 9 Promotionsfächer 52 Punkte und 8 Promotionsfächer 48 Punkte.
13)
Art. 5 Abs. 5 Satz 5 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12.
2009). 14)
Art. 7 in der Fassung des RRB vom 3. 4. 1990 (wirksam seit 1. 8. 1990).
15)
Art. 7 Abs. 1 lit. a aufgehoben durch § 21 der Lernbeurteilungsverordnung
Gymnasien vom 23. 1. 1996 (wirksam seit 11. 8. 1997, SG 413.810).
Im Winterzeugnis der obersten Klassen jeder Abteilung werden keine Warnungen mehr ausgesprochen. Nicht befördert oder zurückversetzt werden Schüler nach vorausgehender Warnung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Nach der Anzahl der ungenügenden Noten in allen Abteilungen: vier oder mehr ungenügende Noten; drei ungenügende Noten, wovon mindestens eine unter drei; zweimal Note zwei; einmal Note eins und eine weitere ungenügende Note. 2. Nach der Notensumme:
16)
Diplom-, Verkehrs- und Fachabteilung Bei Doppeltzählung der Promotionsfächer, die in der Fächertabelle mit (d) bezeichnet sind, darf die Notensumme nicht unter folgende Werte sinken: 12 Promotionsfächer 63 Punkte, 11 Promotionsfächer 59 Punkte, 10 Promotionsfächer 55 Punkte, 9 Promotionsfächer 51 Punkte und 8 Promotionsfächer 47 Punkte. 3. Ungenügende Noten in den obligatorischen Fächern Zeichnen und Musikkunde werden bei der Feststellung der Anzahl der ungenügenden Noten für die Probesetzung oder die Remotion nicht mitgezählt
8. Beschlussfassung über Massnahmen
Art. 8 .
Massnahmen, die aufgrund der §§ 3–7, 9 und 10 getroffen werden, erhalten Rechtskraft durch die Zustimmung derjenigen Lehrerkonferenz, welche zur Behandlung der Zeugnisse einberufen wird (im folgenden «Zeugniskonferenz» genannt). Ausgenommen sind Betragensbemerkungen des Rektors und des Konrektors; diese bedürfen nicht der Zustimmung der Zeugniskonferenz. Nach der Zeugniskonferenz dürfen Noten und Beschlüsse nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrer oder bei der Beschlussfassung der Konferenz nachweisbar Irrtümer vorgekommen sind. In diesem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Lehrerkonferenz.
16)
Art. 7 Abs. 3 Ziff. 2 lit. a aufgehoben durch § 21 der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien vom 23. 1. 1996 (wirksam seit 11. 8. 1997, SG 413.810).
9. Ausnahmen
Art. 9 .
Auch wenn die Voraussetzungen gemäss § 7 erfüllt sind, kann die Zeugniskonferenz von der Nichtbeförderung, Zurückversetzung, Beförderung auf Probe oder Warnung absehen, sofern die Leistungen eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass ihm in einzelnen Fächern keine genügenden Noten erteilt werden können. In allen diesen Fällen sind die entsprechenden Beschlüsse im Zeugnis zu vermerken.
Art. 10 .
Die Zeugniskonferenz kann auf Antrag der Mehrheit der in einer Klasse unterrichtenden Lehrer (Stimmrecht analog § 3) einen Schüler auch dann probeweise befördern oder warnen, wenn die in § 7 genannten Bedingungen auf ihn nicht anwendbar sind, seine Leistung und sein Fleiss jedoch ein gedeihliches Fortkommen in der Klasse als fraglich erscheinen lassen. In diesem Falle begründet der Klassenlehrer die Warnung den Eltern gegenüber in einem amtlichen Schreiben und trägt die Bemerkung «probeweise befördert» bzw. «Beförderung fraglich» ins Zeugnis ein.
10. Winterremotionen im 9. Schuljahr 17)
Art. 10a . 18) Winterremotionen im 9. Schuljahr
Ein Schüler, der nach 8½jährigem Schulbesuch im Winterzeugnis die Remotionsbedingungen erfüllt, wird nicht zurückversetzt und kann die obligatorische Schulpflicht in seiner bisherigen Klasse erfüllen, sofern der Inhaber der elterlichen Sorge 19)gegenüber der Schulleitung schriftlich erklärt, dass der Schüler im folgenden Frühjahr aus der Schule austritt. 20) 17) Titel in der Fassung des RRB vom 17. 11. 1987 (wirksam seit 25. 4. 1988). 18)
Art. 10a eingefügt durch V vom 14. 6. 1977.
19)
Art. 10a : Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich
der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht). 20)
Art. 10a Abs. 1: Das Wort "Winterzeugnis" in der Fassung des RRB vom 17.
11. 1987 (wirksam seit 25. 4. 1988).
11. Zeugniskonferenz
Art. 11 . Zeugniskonferenz
Der Rektor setzt die Daten der Zeugniskonferenzen fest und gibt sie im Lehrerzimmer durch Anschlag bekannt. Spätestens vier Schultage vor der Zeugniskonferenz müssen die Noten in den Zeugnistabellen eingetragen sein. An einem der drei folgenden Tage bespricht jeder Klassenlehrer mit den in seiner Klasse unterrichtenden Kollegen gemeinsam die Zeugnisse seiner Schüler, insbesondere derjenigen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint (Klassenkonferenz). Am Abend vor der Zeugniskonferenz werden die Zeugnistabellen dem Rektor zur Verfügung gestellt. Es dürfen dann, Irrtum vorbehalten, keine Noten mehr geändert werden.
Art. 12 .
In den Zeugniskonferenzen stellen die Klassenlehrer ihre Anträge zu den Zeugnissen ihrer Schüler.
Zeugnisse, welche die Bemerkungen «nicht befördert» oder «zurückversetzt» enthalten, sind sogleich nach Schluss der Zeugniskonferenz von den Klassenlehrern als amtliche Sendung den Inhabern der elterlichen Sorge 21) zuzustellen. 22)
12. Rekurs
Art. 13 . 23)
Gegen Zeugnisse kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.
13. Wiedereintritt
Art. 14 .
Wünschen nicht beförderte oder zurückversetzte Schüler nach vorübergehendem Austritt wieder in die bisherige Abteilung der KHS einzutreten, so können sie nur in derjenigen Klasse Aufnahme finden, zu deren Besuch sie nach dem letzten Zeugnis berechtigt sind. Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen; für den Entscheid ist der Rektor zuständig.
21)
Art. 12 Abs. 2: Begriff «elterliche Gewalt» ersetzt durch «elterliche Sorge» anlässlich der Änderung des ZGB vom 26. 6. 1998 (neues Scheidungsrecht). 22)
Art. 12 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 12. 12. 1989 (wirksam seit 1. 2.
1990). 23)
Art. 13 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009)
14. Maturitätszeugnis
Art. 15 . Maturitätszeugnis
Die Erteilung des Reifezeugnisses erfolgt nach den Bestimmungen der «Ordnung für die Maturitätsprüfungen im Kanton BaselStadt 24)».
Verhindert Krankheit die rechtzeitige Ablegung der Maturitätsprüfung und sind nur kleine Lücken in der Ausbildung vorhanden, so kann der Rektor im Einverständnis mit dem Präsidenten der Kantonalen Maturitätskommission die Bewilligung zur Ablegung der Prüfung an einem späteren Termin erteilen.
15. Gültigkeit
Art. 16 .
Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionen und Remotionen für die Kantonale Handelsschule Basel vom 10. Januar 1961 samt den seit diesem Datum getroffenen Abänderungen aufgehoben.
Art. 17 .
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt auf den Beginn des Schuljahres 1966/67 in Kraft. 25) 24)
Art. 15 Abs. 1: Die hier genannte O ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die
Maturitätsprüfungsverordnung vom 28. 3. 2000 (SG 413.820). 25)
Art. 17 teilweise gestrichen durch RRB vom 3. 1. 1973.
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