413.715
Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule
Vom 14. Dezember 1999 (Stand 17. August 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt,
gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:
I. Zeugnisse
Art. 1 Allgemeines
Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz fest.
Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, ausgestellt.
Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind.
Die Klassenlehrkraft unterzeichnet die Zeugnisse. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.
Art. 2
Allfällige Ausführungsbestimmungen werden von der Schulleitung erlassen.
Art. 3 Notengebung
Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet die Schulleitung in Absprache mit der betroffenen Fachkonferenz.
Art. 4
Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig
Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen.
Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung anordnen.
Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung bzw. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.
Art. 5 Promotionsfächer
Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend:
Berufsmaturitätsfächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Wirtschaft und Recht, Finanz- und Rechnungswesen, Geschichte und Politik sowie Technik und Umwelt;
Fächer für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ-Fächer): Information/Kommunikation/Administration (inkl. Informatik) und Integrierte Praxisteile;
zusätzliche Fächer der schulisch organisierten Grundbildung (SOG+-Fächer): Life Sciences und Visuelle Kommunikation.
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Art. 6 Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen
Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen von der Schulleitung als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.
Die Schulleitung entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 Beschlussfassung
Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeugnistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Daten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss §§ 10–17 gefasst.
Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss §§ 10–17 werden im Anschluss an die Zeugnisklassenkonferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen.
Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklassenkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Schulleitung.
Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.
Art. 10 Abgabe der Zeugnisse
Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich ausgehändigt.
Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Beförderung beinhalten, sind an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen.
Art. 11 Beförderung
Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die §§ 13, 14, 15 und 16 dieser Verordnung keine Anwendung finden.
Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.
Art. 12 Definitive Aufnahme bei vorangehender probeweiser Aufnahme
Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Wirtschaftsmittelschule aufgenommen wurden, werden definitiv in die Schule aufgenommen, wenn auf sie der § 15 dieser Verordnung keine Anwendung findet.
Art. 13 Probeweise Beförderung
Probeweise befördert wird, wer:
a) im Semesterzeugnis in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
aa) der Durchschnitt aller Noten ist unter 4;
ab) die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als 2;
ac) im Zeugnis sind mehr als zwei ungenügende Noten gesetzt.
b) im Semesterzeugnis in den unterrichteten EFZ- und SOG+-Fächern mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
ba) der Durchschnitt aller Noten ist unter 4;
bb) die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als 1;
bc) im Zeugnis ist mehr als eine ungenügende Note gesetzt.
c) …
Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.
Art. 14 Nichtbeförderung
Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung oder Probe auf Antrag, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt oder auf Antrag auf Probe gesetzt wird.
Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.
Art. 15 Wegweisung bei vorausgehender probeweiser Aufnahme
Schülerinnen und Schüler, welche probeweise in die Wirtschaftsmittelschule aufgenommen wurden, werden von der Schule gewiesen, wenn im ersten Semesterzeugnis mindestens eines der in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist.
Der Eintrag im Zeugnis lautet: removiert.
Art. 16 Probe auf Antrag
Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien zwar nicht erfüllt sind, aber eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leistungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Wirtschaftsmittelschule ungewiss erscheinen lassen.
Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrkraft gegenüber der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich.
In diesen Fällen lautet der Eintrag im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 16 Promotionsverordnung WMS.
Art. 17 Ausserordentliche Beförderung
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung oder eine Wegweisung gemäss §§ 14 und 15 erfüllt sind, kann die Zeugnisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer solchen absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten.
In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 17 Promotionsverordnung WMS.
Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. 1 genannten Beeinträchtigungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen.
II. Beurteilungsgespräche
Art. 18
Mit jeder Schülerin und mit jedem Schüler wird pro Schuljahr auf deren Antrag ein Beurteilungsgespräch durchgeführt.
Organisation und Durchführung obliegen der jeweiligen Klassenlehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften unterstützt.
III. Aufnahme, Wiederholung, Wegweisung, Austritt und Wiedereintritt
Art. 19 Aufnahme
Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule wird in einer eigenen Verordnung geregelt.
Art. 20 Wiederholung und Wegweisung bei Nichtbeförderung
Die Wiederholung des Unterrichtsjahres an der Wirtschaftsmittelschule ist höchstens einmal möglich.
Schülerinnen und Schüler, die an der Wirtschaftsmittelschule mehr als einmal gemäss § 14 nicht befördert werden, werden von der Schule gewiesen.
Art. 21 Austritt
Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.
Art. 22 Wiedereintritt
Die Schulleitung entscheidet über die Bedingungen eines Wiedereintritts.
IV. Rechtsmittel
Art. 23 Rekurs
Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert werden.
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24
Auf die ab Schuljahr 1999/2000 neu gebildeten Klassen der Handelsmittelschulefindet die Verordnung über die Zeugnisse und die Promotionenund Remotionen für die Kantonale Handelsschule Baselvom 26. April 1966 keine Anwendung.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 1999/2000 am 9. August 1999 wirksam.
Art. 25 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2015
Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Berufsmaturitätsausbildung an der Wirtschaftsmittelschule vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
KB 18.12.1999