413.750

Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel

Vom 22. Juni 2004 (Stand 3. Dezember 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck der Abschlüsse

Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis für Informatikerin oder Informatiker (Richtung Applikationsentwicklung) und die kaufmännische Berufsmaturität dienen dem Nachweis einer anspruchsvollen theoretischen und praktischen Bildung in den Fachbereichen Informatik und Wirtschaft. Sie haben neben der geistigen Reife die berufliche Leistungsfähigkeit im Sinne der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften festzustellen.

II. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

Art. 2 Prüfungsleitung, Prüfende, Expertinnen und Experten

Die Prüfungsleitung für die Modulprüfungen obliegt dem Rektorat. Es ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig. Für die Fachnote Abschlussarbeit ist die Prüfungskommission der Lehrabschlussprüfungen Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen Basel-Stadt zuständig. Die Abgabe des Fähigkeitszeugnisses erfolgt durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung.

Für die Durchführung der Modulprüfungen sind die im Fach Informatik unterrichtenden Lehrpersonen verantwortlich. Für jede Schülerin bzw. jeden Schüler wird ein Notenportfolio geführt. Die kantonalen Prüfungsexpertinnen und -experten LAP haben eine Kontrollfunktion und können die Durchführung von Modulprüfungen überwachen. Die übrigen Expertinnen und Experten werden auf Vorschlag der Schulleitung von der Inspektion ernannt.

Art. 3 Art der Prüfung

Die Module für die Informatikmittelschule Basel sind im Lehrplan abschliessend aufgeführt.

Durch eine abschliessende Prüfung muss der Nachweis erbracht werden, dass die geprüfte Kandidatin oder der geprüfte Kandidat über die in einem Modul verlangten Kenntnisse verfügt. Der Kompetenznachweis aller obligatorischen Module der grundlagenbezogenen Bildung respektive der schwerpunktbezogenen Bildung gilt als erbracht, wenn je eine mindestens genügende Fachnote erreicht wird.

Art. 4 Notengebung

Die Leistungen werden mit Notenwerten von 6 bis 1 bewertet. 6 bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung.

Art. 5 Rekurs

Gegen Modulnoten kann an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.

Art. 6 Praktikum in einer Unternehmung

Die IMS-Absolventin resp. der IMS-Absolvent hat ein einjähriges Praktikum zu absolvieren. Ziel desselben ist eine Vertiefung der Informatikausbildung, die praktische Umsetzung der vermittelten Themen und die Vernetzung der einzelnen Fähigkeiten. Das Praktikum dauert 12 Monate, in der Regel vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Details des Praktikums werden in einem schulinternen Erlass geregelt.

Art. 7 Facharbeit

Die Abschlussarbeit wird als individuelle praktische Arbeit während des letzten Semesters der beruflichen Grundausbildung am Ort der Bildung in beruflicher Praxis durchgeführt (80–120 Stunden). Das Thema wird von der Praktikumsfirma mit der Absolventin resp. dem Absolventen festgelegt und von den kantonalen Expertinnen und Experten genehmigt. Es betrifft ein Gebiet aus dem letzten Einsatz in der Unternehmung. Die Facharbeit wird als Bericht abgegeben und der Examinatorin oder dem Examinator sowie den Expertinnen oder Experten bei einer mündlichen Prüfung präsentiert. Die Durchschnittsnote aus individueller praktischer Arbeit und mündlicher Prüfung fliesst ins Fähigkeitszeugnis ein.

Art. 8 Bestehensnormen

Das Qualifikationsverfahren ist insgesamt bestanden, wenn jeder der drei Qualifikationsbereiche mit einer mindestens genügenden Fachnote bewertet wird. Qualifikationsbereiche sind neben der Abschlussarbeit die grundlagenbezogene Bildung und die schwerpunktbezogene Bildung.

Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung:

  1. Abschlussarbeit: doppelt;

  2. Grundlagenbezogene Bildung und schwerpunktbezogene Bildung: einfach.

Die kaufmännische Berufsmaturität, ausgestellt durch die Wirtschaftsmittelschule Basel, wird erteilt, wenn – das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis erlangt wird – die Bedingungen für die kaufmännische Berufsmaturität erfüllt sind.

III. Kaufmännische Berufsmaturität

Art. 9 Berufsmaturität

An der Informatikmittelschule wird die kaufmännische Berufsmaturität erworben.

Art. 10 Prüfungsstoff

Die Berufsmaturitätsprüfung besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. Dabei ist ebenso grosses Gewicht auf die geistige Reife wie auf den Umfang der Kenntnisse zu legen.

Art. 11 Schriftliche Abschlussprüfungen

Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfungen werden von den Examinatorinnen und Examinatoren vorgeschlagen und den Expertinnen und Experten zur Genehmigung vorgelegt. Die schriftlichen Abschlussprüfungen dauern höchstens 4 Stunden. Die Schülerinnen und Schüler stehen dabei unter Aufsicht. Die Examinatorinnen und Examinatoren korrigieren die Arbeiten der Klasse und legen sie mit den Notenanträgen rechzeitig den Expertinnen und Experten vor.

Art. 12 Mündliche Abschlussprüfungen

Die mündlichen Abschlussprüfungen dauern 15 Minuten. Der Prüfungsplan wird dem Erziehungsdepartement und dem BBT rechtzeitig bekanntgegeben.

Art. 13 Fächer der schriftlichen Abschlussprüfungen

Die schriftlichen Abschlussprüfungen umfassen: Deutsch Französisch Englisch Rechnungswesen Betriebswirtschafts- und Rechtslehre Mathematik

Art. 14 Fächer der mündlichen Abschlussprüfungen

Die mündlichen Abschlussprüfungen umfassen: Deutsch Französisch Englisch Geographie (1. Klasse) Geschichte/Staatskunde (2. Klasse)

Art. 15 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zu Massnahmen bis zur Verweigerung der Berufsmaturität führen.

Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Berufsmaturitätsausweises entscheidet die Prüfungsleitung.

Art. 16 Fernbleiben und Rücktritt von den Berufsmaturitätsprüfungen

Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Berufsmaturitätsprüfungen umgehend zu benachrichtigen.

Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Berufsmaturitätsprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

Der Berufsmaturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Prüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Prüfung zurücktritt.

Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

Art. 17 Festsetzung der Berufsmaturitätsnoten

Nach den Berufsmaturitätsprüfungen setzen die Examinatorinnen und Examinatoren zusammen mit den Expertinnen und Experten die Berufsmaturitätsnote fest. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Prüfungsleitung.

Art. 18 Diplomnoten der geprüften Fächer

Die Berufsmaturitätsnote ist das arithmetische Mittel aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote eines Prüfungsfaches. Ergibt die Berechnung der Berufsmaturitätsnote ein arithmetisches Mittel ab 0.25 bzw. 0.75, so wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.

Die Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Berufsmaturitätsprüfung, der mündlichen Berufsmaturitätsprüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Berufsmaturitätsprüfung.

Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den beiden letzten Zeugnisnoten des betreffenden Faches.

Art. 19 Berufsmaturitätsnoten der nicht geprüften Fächer

Die Berufsmaturitätsnote in dem nicht geprüften Fach Korrespondenz ist das arithmetische Mittel aus den beiden letzten Zeugnisnoten. Ergibt die Berechnung der Berufsmaturitätsnote ein arithmetisches Mittel ab 0.25 bzw. 0.75 wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet.

Art. 20 Berufsmaturitätskonferenz

Die in den Berufsmaturitätsausweis einzusetzenden Noten werden in einer von der Rektorin oder dem Rektor geleiteten Sitzung der Expertinnen und Experten, der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Lehrkraft, welche in Korrespondenz Unterricht erteilt hat, zusammengestellt und validiert. Nach der Besprechung der kritischen Fälle entscheidet die Berufsmaturitätskonferenz in jedem einzelnen Falle, ob der Berufsmaturitätsausweis erteilt wird.

Art. 21 Notengebung und Bestehensnormen

Die Berufsmaturitätsnoten werden als ganze oder halbe Noten erteilt. 6 bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Der Berufsmaturitätsausweis wird erteilt, wenn: – Der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt – Nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen – Höchstens eine Note unter 3 liegt.

Art. 22 Wiederholung bei Nichtbestehen

Schülerinnen und Schüler, die den Berufsmaturitätsausweis nicht erhalten, können das letzte Schuljahr und die Berufsmaturitätsprüfung wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

Art. 23 Inhalt des Berufsmaturitätsausweises

Der Berufsmaturitätsausweis enthält: – Name, Vorname, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum, Zeitpunkt des Eintritts und des Austritts – Die Noten nach den §§ 13, 14, 19 – Den Vermerk: «Inhaberinnen und Inhaber dieses Berufsmaturitätsausweises sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung <Informatikerin EFZ> / <Informatiker EFZ> zu führen» – Die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt und der Rektorin oder des Rektors des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmittelschule Basel-Stadt.

Art. 24 Rekurse

Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Berufsmaturitätskonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 25

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005 wirksam.

KB 26.06.2004