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Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule

Vom 14. Dezember 1999 (Stand 3. Dezember 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

erlässt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929, auf Antrag des Erziehungsrates, folgende Verordnung:

I. Zeugnisse

Art. 1 Allgemeines

Die Zeugnisse werden jeweils auf Semesterende ausgestellt.

Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässigkeit des Schulbesuches Aufschluss und halten die Beschlüsse der Zeugniskonferenz fest.

Die Klassenlehrkräfte sind für die Ausstellung der Zeugnisse verantwortlich und unterzeichnen sie. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kenntnis genommen zu haben.

Art. 2

Allfällige Ausführungsbestimmungen werden vom Rektorat erlassen.

Art. 3 Notengebung

Die Leistungen werden durch ganze Noten 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Zwischennoten (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5) bewertet. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Leistungsnoten werden in jedem Zeugnis in allen Promotionsfächern erteilt, welche während der vorangehenden Zeugnisperiode unterrichtet worden sind. Ob und wann in den übrigen Fächern Noten erteilt werden, entscheidet das Rektorat in Absprache mit der betroffenen Fachkonfernz.

Art. 4

Für die Erteilung der Fachnoten ist die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft zuständig.

Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note zu erteilen.

Fehlen für die Erteilung der Noten die nötigen Unterlagen, so kann das Rektorat auf Antrag der Fachlehrkraft eine Semesterprüfung anordnen.

Für eine ohne triftigen Grund versäumte angekündigte Prüfung resp. Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.

Art. 5 Promotionsfächer

Für das weitere Fortkommen sind die Leistungsnoten in den nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend: Deutsch Französisch Englisch Wirtschaft und Recht Rechnungswesen Gegenwartskunde Büroinformatik und Korrespondenz

Art. 6 Schulbesuch und Teilnahme an obligatorischen Schulveranstaltungen

Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an allen vom Rektorat als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.

Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

Art. 7 Klassenkonferenz

An den Klassenkonferenzen besprechen die Klassenlehrkräfte mit den in derselben Klasse unterrichtenden Lehrkräften die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint. Sie fassen Beschluss über die an der Zeugniskonferenz zu stellenden Anträge.

Art. 8 Zeugniskonferenz

Der Zeugniskonferenz gehören alle Lehrkräfte des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmittelschule an.

In den Zeugniskonferenzen stellen die Klassenlehrkräfte die Anträge gemäss § 7 dieser Verordnung. Diese werden von der Zeugniskonferenz behandelt und die entsprechenden Beschlüsse validiert.

Art. 9 Beschlussfassung

Spätestens 4 Tage vor der Zeugniskonferenz, deren Datum das Rektorat festlegt, müssen die Noten dem Rektorat bekannt gegeben werden. An einem der drei nachfolgenden Tage findet die Klassenkonferenz statt.

Am Tag vor der Zeugniskonferenz stehen dem Rektorat die von der Klassenkonferenz beschlossenen Notenanträge zur Verfügung. Noten dürfen ab diesem Zeitpunkt nur mit Zustimmung des Rektorates geändert werden.

Nach der Zeugniskonferenz dürfen Noten und die übrigen Beschlüsse nur geändert werden, wenn der Fachlehrkraft oder bei der Beschlussfassung der Zeugniskonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist oder die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind. In diesem Falle bedarf die Änderung der Genehmigung durch die Zeugniskonferenz.

Art. 10 Zeugnisversand

Zeugnisse, welche keine ordnungsgemässe Promotion beinhalten, sind sogleich nach der Zeugniskonferenz von den Klassenlehrkräften an die mündigen Schülerinnen und Schüler oder an die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge zuzustellen.

Art. 11 Beförderung

Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die §§ 12 und 13 dieser Verordnung keine Anwendung finden.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.

Art. 12 Probeweise Beförderung

Probeweise befördert wird, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: – die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten ist grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; – im Zeugnis sind mehr als zwei ungenügende Noten gesetzt.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.

Art. 13 Nichtbeförderung

Nicht befördert wird nach vorausgehender probeweiser Beförderung, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der in § 12 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt.

Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.

II. Bericht zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten

Art. 14

Schülerinnen und Schüler erhalten als Ergänzung zum Zeugnis auf Antrag einen Bericht zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.

Die Ausstellung der Berichte obliegt der jeweiligen Klassenlehrkraft. Sie wird dabei von den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften unterstützt.

III. Aufnahme, Klassenwiederholung, Austritt und Wiedereintritt

Art. 15 Aufnahme

Die Aufnahme in die kaufmännische Vorbereitungsschule wird in einer eigenen Verordnung geregelt.

Art. 16 Klassenwiederholung

Klassenwiederholungen sind nicht möglich.

Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen.

Art. 17 Austritt

Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugniskonferenz aus der Schule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.

Art. 18 Wiedereintritt

Ein Wiedereintritt in die Kaufmännische Vorbereitungsschule ist nicht möglich.

Das Rektorat entscheidet in begründeten Fällen über Ausnahmen und über die Bedingungen eines Wiedereintritts.

IV. Rechtsmittel

Art. 19

Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen des Rektorates kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 20

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf Beginn des Schuljahres 1999/2000 am 9. August 1999 wirksam.

KB 18.12.1999