421.910

Ordnung betreffend den Studiengang Betriebliches Management der Höheren Fachschule für Technik an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Vom 18. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2004)

Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 und § 15 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel vom 20. Dezember 1962, auf Antrag der Kommission der AGS Basel, in Ausführung der Bundesverordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik vom 15. März 2001,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS Basel), Höhere Fachschule für Technik, wird ein Studiengang Betriebliches Management (Studiengang HF BM) geführt.

Der Studiengang HF BM vermittelt Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Kader- und Nachwuchskräften aus Klein- und Mittelbetrieben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie zur Übernahme von Leitungsfunktionen benötigen.

Art. 2 Studiengang

Der Studiengang HF BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 6 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusammen.

Art. 3 Organisation

Der Studiengang HF BM ist der Abteilung Allgemeinbildung (ABU) der AGS Basel angegliedert.

Art. 4 Aufsichtskommission

Die Aufsicht über den Studiengang HF BM wird durch den Ausschuss HF BM der Kommission der AGS Basel ausgeübt.

Der Ausschuss HF BM besteht aus drei Mitgliedern der Kommission der AGS Basel.

Art. 5 Leitung HF BM

Für die Führung des Studienganges HF BM wird von der Schulleitung der AGS Basel, auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers ABU der AGS Basel eine Leiterin bzw. ein Leiter HF BM eingesetzt. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlastung gewährt.

Die Leitung HF BM bestimmt die Modalitäten der Semester-, Diplomprüfungen und der fächerübergreifenden Diplomarbeit, soweit sie nicht in dieser Ordnung festgelegt sind.

Art. 6 Prüfungskommission

Die Mitglieder der Prüfungskommission HF BM werden von der Leitung HF BM vorgeschlagen und von der Kommission der AGS Basel gewählt.

Die Prüfungskommission HF BM setzt sich aus zwei externen Fachexpertinnen bzw. -experten, einer Dozentin bzw. einem Dozenten, der Leiterin oder dem Leiter HF BM und der Abteilungsvorsteherin oder dem -vorsteher ABU der AGS Basel zusammen.

Art. 7

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission HF BM wird auf Vorschlag der Prüfungskommission HF BM durch die Kommission der AGS Basel bestimmt.

Die Prüfungskommission HF BM ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.

Die Prüfungskommission HF BM konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 8 Aufgaben der Prüfungskommission

Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der Diplomprüfungen sowie der fächerübergreifenden Diplomarbeit ist die Prüfungskommission HF BM verantwortlich. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben: – Aufsicht über die Diplomprüfungen sowie die fächerübergreifende Diplomarbeit, – Entscheid über die Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Genehmigung der Einzelarbeit für die fächerübergreifende Diplomarbeit, – Genehmigung des Themas der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Ernennung der Expertinnen bzw. Experten, – Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvorschriften, – Entscheid über die Verleihung des Diploms und – Verfassen der Stellungnahmen in Rekursfällen.

Art. 9 Examinatorinnen und Examinatoren

Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Dozenten, die im Studiengang HF BM unterrichten.

Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: – Organisation der Prüfungsaufsicht, – Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel, – Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Semester- und Diplomprüfungen sowie Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Teilnahme an der Notenkonferenz, – Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung HF BM.

Art. 10 Expertinnen und Experten

Expertinnen und Experten sind in der Regel schulexterne Fachleute, die für die Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit beigezogen werden.

Die Expertinnen und Experten werden von den Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungskommission HF BM zur Ernennung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verordnung betreffend die Entschädigung für die Mitwirkung an den kantonalen Lehrkräfte- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule entschädigt.

Art. 11 Prüfungsnachbereitung und Notensetzung

Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten je die fächerübergreifende schriftliche Diplomarbeit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch. Der Durchschnitt der Bewertung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten ergibt die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit.

II. Aufnahme in den Studiengang HF BM

Art. 12 Aufnahmebedingungen

In den Studiengang HF BM wird nach einem Eignungsgespräch aufgenommen, wer über eine mindestens 3-jährige, vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufslehre im gewerblich-industriellen Bereich oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt.

Die Studierenden müssen für das gesamte Studium eine einschlägige Berufstätigkeit von durchschnittlich mindestens 50% einer Vollbeschäftigung nachweisen.

Für Studierende mit nachgewiesenen Familienpflichten kann die Leitung HF BM Ausnahmen bewilligen.

Art. 13 Verfahren

Die Leitung HF BM führt das Eignungsgespräch durch und entscheidet über die Aufnahme in den Studiengang HF BM.

III. Promotion, Diplomprüfungen und fächerübergreifende Diplomarbeit

Art. 14 Promotionsfächer

Die allgemeinen Fächer sind: – Gesellschaft/Deutsch/Kommunikation, – Grundlagen Selbst- und Sozialkompetenz und – Technik/Naturwissenschaften.

Die berufsfeldbezogenen Fächer sind: – Englisch, – Rechtskunde, – Projektmanagement, – Unternehmensführung, – Produktion und Logistik sowie – Betriebswirtschaft.

Art. 15 Zulassung zum nächst höheren Semester

Zum nächst höheren Semester werden Studierende zugelassen, welche: – mindestens 80% des Unterrichts aller Fächer des laufenden Semesters besucht haben und – in den Semesternoten bzw. im 3. Semester in den Semesternoten und den Diplomprüfungen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 erreicht haben.

Art. 16 Diplomprüfungsfächer und Zeitpunkt

Diplomprüfungen finden in allen berufsfeldbezogenen Fächern statt.

Die Diplomprüfungen finden grundsätzlich am Ende des 6. Semesters statt.

In den berufsfeldbezogenen Fächern Englisch und Betriebswirtschaft finden die Diplomprüfungen am Ende des 3. Semesters statt.

Art. 17 Prüfungsform und Dauer

Diplomprüfungen finden schriftlich statt und dauern 90 Minuten.

Art. 18 Zulassung zu den Diplomprüfungen

Zu den Diplomprüfungen wird zugelassen, wer mindestens 80% des Unterrichts aller Fächer des laufenden Semesters besucht hat.

Art. 19 Diplomnoten der geprüften Fächer

Die Diplomnote der geprüften Fächer ist die Note der Diplomprüfung im jeweiligen Fach.

Art. 20 Diplomnoten der nichtgeprüften Fächer

Die Diplomnote der nichtgeprüften Fächer ist die auf eine halbe bzw. ganze Note gerundete Erfahrungsnote im jeweiligen Fach.

Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel sämtlicher Semesternoten im betreffenden Fach.

Art. 21 Fächerübergreifende Diplomarbeit

Im 6. Semester ist eine fächerübergreifende, schriftliche Diplomarbeit zu verfassen, welche mit einer Präsentation und einem Prüfungsgespräch von je 30 Minuten Dauer abgeschlossen wird.

Die fächerübergreifende Diplomarbeit erfolgt als Gruppenarbeit. In begründeten Fällen kann die Leitung HF BM auf Vorschlag der Studierenden die Form der Einzelarbeit bei der Prüfungskommission HF BM beantragen.

Für die fächerübergreifende, schriftliche Diplomarbeit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch wird für alle Gruppenmitglieder eine einheitliche Note gesetzt.

Die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 22 Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit

Zum 6. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit werden Studierende zugelassen, welche: – im 5. Semester mindestens 80% des Unterrichts aller Fächer des laufenden Semesters besucht haben und – in den Semesternoten des 5. Semesters einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 erreicht haben.

Art. 23 Notengebung

Die Leistungen in den Promotionsfächern und den Diplomprüfungen sowie in der fächerübergreifenden, schriftlichen Diplomarbeit sowie der Präsentation und des Prüfungsgesprächs werden in ganzen und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 24 Semesterzeugnis

Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Semesternoten bzw. im 3. und 6. Semester auch über die Diplomnote der geprüften Fächer Auskunft gibt.

Art. 25 Abschlusszeugnis

Am Ende des 6. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über sämtliche Diplomnoten und über die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit sowie über die Abschlussnote des gesamten Studienganges HF BM Auskunft gibt.

Die Abschlussnote HF BM berechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Diplomnoten und der Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit.

Die Abschlussnote HF BM wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 26 Validierung der Semester- und Diplomnoten

Die Semester- und Diplomnoten werden an der Notenkonferenz der Dozentinnen und Dozenten, die den Unterricht erteilt haben, validiert.

Art. 27 Validierung der Noten der fächerübergreifenden Diplomarbeit

Die Noten der fächerübergreifenden Diplomarbeit werden vorbehältlich dem Vorgehen unter § 28 dieser Ordnung durch die Unterschrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten validiert.

Art. 28 Konferenz der Prüfungskommission

An der Konferenz der Prüfungskommission HF BM werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kandidaten noch einmal gewürdigt und die Noten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der entsprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission HF BM die Noten endgültig fest.

Art. 29 Bestehensnorm

Das Diplom wird erteilt, wenn: – der Durchschnitt aller Diplomnoten mindestens 4,0 beträgt, – keine dieser Noten unter 3,0 und höchstens eine Note unter 4,0 liegt sowie – die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit mindestens eine 4,0 aufweist.

Art. 30 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

Bei den Diplomprüfungen und der fächerübergreifenden Diplomarbeit können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zum 4. Semester bzw. zur Verweigerung des Diploms führen.

Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Diploms entscheidet die Prüfungskommission HF BM auf Antrag der Leitung HF BM.

Studentinnen und Studenten, denen aus Abs. 1 genannten Gründen die Zulassung zum 4. Semester bzw. das Diplom verweigert wird, können frühestens beim nächsten Termin die letzten drei Semester letztmals wiederholen.

In besonders schweren Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Erziehungsdepartements auf Antrag der Kommission der AGS Basel den Ausschluss für immer verfügen.

Art. 31 Fernbleiben und Rücktritt von den Diplomprüfungen oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit

Die Prüfungskommission HF BM ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Studentin oder eines Studenten von den Diplomprüfungen oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit umgehend zu benachrichtigen.

Kann eine Studentin oder ein Student aus gesundheitlichen Gründen an einer Diplomprüfung oder an der fächerübergreifenden Diplomarbeit nicht teilnehmen oder tritt eine Studentin oder ein Student während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.

Die Zulassung zum 4. Semester bzw. das Diplom wird verweigert, wenn eine Studentin oder ein Student ohne ausreichende Begründung einer Diplomprüfung oder der fächerübergreifenden Diplomarbeit fernbleibt oder von einer begonnenen Diplomprüfung oder von der laufenden fächerübergreifenden Diplomarbeit zurücktritt.

Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

Art. 32 Wiederholung

Werden Studierende nicht zum nächst höheren Semester zugelassen, kann das laufende Semester frühestens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.

Wird die fächerübergreifende Diplomarbeit oder das Diplom nicht bestanden, können die letzten drei Semester und die fächerübergreifende Diplomarbeit frühestens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.

Art. 33 Diplom und Titel

Wer ein Diplom erhält, ist berechtigt, den eidg. geschützten Titel «Techniker TS/Technikerin TS» öffentlich zu führen.

Das Diplom enthält mindestens den Titel und die Schule.

IV. Rechtsmittel

Art. 34

Gegen Verfügungen der Leitung HF BM und gegen Entscheide der Prüfungskommission HF BM kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Schulleitung AGS Basel rekurriert werden.

Gegen Entscheide der Schulleitung der AGS Basel kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement rekurriert werden. Dieses entscheidet endgültig.

V. Schlussbestimmungen

Art. 35

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2004 wirksam.

KB 29.05.2004