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Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt

Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. August 2000)

Das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 19781 (in der Folge Bundesgesetz genannt) und § 3 des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 21. Februar 19852, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für gelernte Matrosen und Matrosinnen der Binnenschifffahrt:

A. Ausbildung

A.I. Lehrverhältnis3

Art. 1 Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre

Die Berufsbezeichnung lautet gelernter Matrose und gelernte Matrosin der Binnenschifffahrt (nachstehend Matrose und Matrosin genannt).

Dem Matrosen und der Matrosin obliegen die Bordarbeiten, die Arbeiten für den Fahrdienst sowie die Arbeiten beim Laden und Löschen. Das Arbeitsgebiet des Matrosen und der Matrosin umfasst das Mitwirken beim Fahren von Schiffen auf Binnenwasserstrassen und im Hafen, das Fertigmachen des Schiffes zur Fahrt, das Laden und Löschen, das Überwachen der auf dem Schiff beförderten Güter, das Führen der Schiffsbücher und -papiere, einfache Instandsetzungsarbeiten, das Pflegen und Instandhalten des Schiffes und dessen Einrichtungen sowie der Antriebsvorrichtung.

Die Lehre des Matrosen und der Matrosin dauert 3 Jahre und besteht aus dem Berufsschulunterricht an Land und der Ausbildung in der praktischen Arbeit an Bord eines Schiffes. Der Beginn der Lehre richtet sich nach den Terminplänen der zuständigen Berufsschule.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrdauer bewilligen. Gelernte Elektromechaniker und Elektromechanikerinnen, Automechaniker und Automechanikerinnen, Maschinenschlosser und Maschinenschlosserinnen, Maler und Malerinnen, Schreiner und Schreinerinnen, Zimmerleute sowie weitere artverwandte Berufe können nach einer Zusatzausbildung von 2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Matrose und Matrosin zugelassen werden.

Die körperliche Eignung (Tauglichkeit) ist durch ein ärztliches Zeugnis nach den Anlagen B1 und B2 (spezielles Formular) zur internationalen Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein vom 28. November 19964 nachzuweisen, das von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt ausgestellt sein muss.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die alle in § 5 erwähnten Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse vollständig vermitteln und die Anforderungen gemäss der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19945 erfüllen können.

Die Ausbildung ausserhalb der Berufsschule liegt in den Händen der Schiffsführer und Schiffsführerinnen. Als Lehrmeister oder Lehrmeisterin gilt nur, wer Inhaber oder Inhaberin des Rheinpatentes ist.

Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach § 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Der Lehrvertrag kann auch durch einen Verbund von Firmen abgeschlossen werden.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge

Auf jedem Schiff dürfen jeweils höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

A.II. Ausbildungsprogramm für den Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien

Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.

Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.

Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können.

Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch (Bordbuch), in dem monatlich ein Bericht abgelegt werden muss. Die Themen der Berichte können frei aus der Ausbildungssituation gewählt werden. Die Ausbilder und die Ausbildungsbetriebe kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch (Bordbuch) jeden Monat. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Fertigkeiten verwendet werden.

Die Lehrmeister oder Lehrmeisterinnen halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 5 Fertigkeiten und Kenntnisse

Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen.

Richtziele für die einzelnen Ausbildungsjahre: 1. Ausbildungsjahr – Einführung in das Leben an Bord – Kennenlernen von Schiff und Ausrüstung – Ausbildung an den technischen Einrichtungen – Ernährung an Bord – Streckenkunde – Verkehrslehre 2. Ausbildungsjahr – Training der erworbenen Fähigkeiten – Übergang zu selbstständigen Arbeiten: z.B. Verholen, Festmachen, Ankern – Einführung in die Navigation und Kennenlernen der Wasserstrassen – zusätzlich zu den Fächern im Unterlehrgang – Sprechfunkwesen – Maschinenkunde – Elektrotechnik 3. Ausbildungsjahr – Selbstständiges Anwenden der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten: – Laden und Löschen eines Binnenschiffes – Bedienen und Warten aller technischen Einrichtungen – Führen eines Binnenschiffes – Zusätzlich zur Vertiefung des früheren Lehrstoffes: – Radarkunde mit praktischen Übungen an einem modernen Fluss-Simulator

Informationsziele – Die wesentlichen Prinzipien des Schiffbaus, der verschiedenen Bauteile und ihrer Funktionen sowie der Einrichtung und Ausrüstung des Schiffes nennen – Mit Tau und Draht arbeiten – Laden und Löschen vorbereiten und ausführen. Eiche und Stabilität des Schiffes berechnen – Die Ladung während der Fahrt überwachen – Die wichtigsten Strom- und Fahrwasserverhältnisse nennen – Bei der Aufnahme der Fahrt und beim Führen des Schiffes mitwirken: Kuppeln, Verholen, Steuern – Wach- und Sicherheitsdienst verrichten – Ankern und Einholen des Ankers – Das Schiff festmachen und sichern – Verholwinden bedienen – Signal- und Flaggendienst ausführen – Tag- und Nachtbezeichnungen, Fahrwasser-, Ufer- und Brückenzeichen erkennen und benennen – Pumpen, Feuerlösch- und Rettungsgeräte handhaben – Rettungsmassnahmen und Unfallverhütung beherrschen – Beiboote (Nachen) aussetzen, bedienen (Rudern, Wriggeln) und ihren Einsatz für Besatzung und Material im Verkehr Schiff / Land nennen. Mit Motorbooten (Innen- und Aussenbordmotoren) umgehen – Antriebs- und Hilfsmaschinen sowie elektrische Anlagen erklären – Den Schiffsunterhalt durchführen: Anstricharbeiten, Arbeiten mit Holz und Metall – Die verschiedenen Lukenabdeckungen bedienen – Das Verhalten bei Havarien beherrschen und bei Schiffsunfällen für Schiff und Ladung anwenden, Hilfe leisten, bergen, turnen. Schäden während der Reise beheben – Bedienen der nautischen Hilfsmittel (Radar, Funk, Echolot, Wendegeschwindigkeitsregler) – Die grundlegenden Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes6, der Schifffahrtspolizeiverordnung, Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften und ihre Anwendung erläutern – Das richtige Verhalten bei Brandausbruch und bei Freiwerden von gefährlichen Gütern beherrschen – Das Schiff und seine Einrichtungen instandsetzen und pflegen – Die Antriebs- und Hilfsmaschinen pflegen und instandhalten. Schäden während der Fahrt und der Stillliegezeiten mit Bordmitteln und durch Einbau von Ersatzteilen beheben – Einfache Gerichte zubereiten und Grundsätze der Ernährungslehre und des Haushaltens nennen – Den Umgang mit gefährlichen Gütern gemäss Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 15. Februar 1994 ADNR7 beherrschen – Die wichtigsten Schiffspapiere nennen

A.III. Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6

Der Pflichtunterricht richtet sich nach den Lehrplänen der zuständigen Berufsschule am Schiffer-Berufskolleg RHEIN in Duisburg.

B. Lehrabschlussprüfung

B.I. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines

An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben.

Die Prüfung wird von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg durchgeführt.

Zugelassen werden nur Lehrlinge, die

  1. an der Zwischenprüfung (nach dem ersten Ausbildungsjahr) teilgenommen und

  2. das Arbeitsbuch (Bordbuch) ordnungsgemäss geführt und vorgelegt haben.

Art. 8 Organisation der Prüfung

Die Prüfung ist auf einem hierzu geeigneten Schiff oder in der Berufsschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Den Lehrlingen sind die zur Prüfung nötigen Hilfsmittel sowie die erforderlichen Vorrichtungen und Maschinen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind den Lehrlingen erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihnen, soweit nötig, zu erklären.

Das Arbeitsbuch (Bordbuch) darf im Fach Fertigkeiten verwendet werden.

Art. 9 Prüfungskommission

Die Zusammensetzung der Prüfungskommission richtet sich nach der Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Duisburg.

Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Basel-Stadt unverzüglich zugestellt.

B.II. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10 Prüfungsfächer

Die Lehrabschlussprüfung besteht aus Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung.

Art. 11 Prüfungsstoff

Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von § 5 und des Lehrplans. Die Prüfungsanforderungen werden durch die entsprechende Ausbildungsordnung mitbestimmt. Die geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird diesem Reglement beigelegt.

B.III. Beurteilung und Notengebung

Art. 12 Beurteilung

Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach Fertigkeiten: Pos. 1 praktische Arbeiten an Deck Pos. 2 Beibootfahren Pos. 3 Bei- und Ablegen Pos. 4 Technische Arbeiten Pos. 5 Spleissen von Draht und Tauwerk Prüfungsfach Berufskenntnisse: Pos. 1 Schifffahrtskunde V8 Pos. 2 Schifffahrtskunde S9 Pos. 3 Wasserstrassenlehre Pos. 4 Schiffstechnik Pos. 5 Fachrechnen Pos. 6 Wirtschaftslehre/Politik

Die Gewichtung der Teilpositionen erfolgt gemäss der geltenden Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Duisburg.

Art. 13 Notenwerte

Die Leistungen werden mit den Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und tiefere bezeichnen genügende Leistungen; Noten über 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

Notenskala

Note

Bezeichnung

Eigenschaften

1

sehr gut

Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Masse.

2

gut

Die Leistung entspricht voll den Anforderungen.

3

befriedigend

Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen.

4

ausreichend

Die Leistung weist zwar Mängel auf, aber sie entspricht im Ganzen den Anforderungen.

5

mangelhaft

Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, jedoch lässt sich erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6

ungenügend

Die Leistung entspricht den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Art. 14 Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in zwei Noten ausgedrückt: – Fertigkeiten – Kenntnisse

Die Lehrabschlussprüfung ist bestanden, wenn

  1. in der Kenntnis- und der Fertigkeitsprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind und

  2. in der Kenntnisprüfung in nicht mehr als zwei Positionen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind.

Art. 15 Fähigkeitszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Prüfungszeugnis der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer (IHK) Duisburg und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Binnenschiffer oder gelernte Binnenschifferin» zu führen.

Aufgrund dieses Zeugnisses wird das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ausgestellt und die Berechtigung erteilt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Matrose oder gelernte Matrosin der Binnenschifffahrt» zu führen.

Art. 16 Rechtsmittel

Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach Deutschem Recht und können über das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Basel-Stadt eingereicht werden. Zuständig ist die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer (IHK) Duisburg.

C. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für Rheinmatrosen vom 26. Januar 1974 wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsrecht

Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. August 2000 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab.

Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. August 2005 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft.

Art. 19 Wirksamkeit

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. August 2000 wirksam.10

KB 23.08.2003