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Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen

Vom 19. Februar 2008 (Stand 13. Juli 2017)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 18. Januar 19951, auf Antrag des Erziehungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Mitwirkung an den Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Gymnasien, der Berufsmaturitäts-, Fachmaturitäts- und Handelsmittelschule, der Maturitätskurse für Berufstätige, der Passerelle von der Berufsmaturitätsschule oder der Fachmaturitätsschule zum allgemeinen Hochschulzugang sowie den höheren Fachschulen.

Art. 2 Aufnahmeprüfungen

Für die Mitwirkung bei den Aufnahmeprüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren folgende Entschädigungen ausgerichtet: CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Stellung der schriftlichen Aufgaben CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur.

Art. 3 Abschlussprüfungen

Die Tätigkeit der Examinatorinnen und Examinatoren bei den Abschlussprüfungen ist mit dem Lohn abgegolten.

Das Erstellen von Nachprüfungen bei schriftlichen Abschlussprüfungen wird mit CHF 60 pro Arbeitsstunde entschädigt.

Art. 4

Art. 5

Die Expertinnen und Experten bei den Abschlussprüfungen werden wie folgt entschädigt: CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur; CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Begutachtung der schriftlichen Aufgaben.

Art. 6

Art. 7 Schlussbestimmung

Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Lehrer- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule vom 13. November 1973 aufgehoben.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.2

KB 23.02.2008