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Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel
Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität Basel Vom 7. April 2004 Vom Universitätsrat genehmigt am 25. Mai 2004
Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), folgende Ordnung.2)
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Rechtswissenschaft
an der Juristischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät).
Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel Rechtswissenschaft im Bachelorstudium studieren.
Einzelheiten regelt die Fakultät in der Wegleitung zum Bachelorstudium Rechtswissenschaft.
Verliehener Grad
Art. 2 . Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
Grad eines «Bachelor of Law» (BLaw).
Zulassung zum Studium
Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel geregelt.
Studierende, die vom Studium der Rechtswissenschaft oder einem vergleichbaren Studiengang endgültig ausgeschlossen worden sind, werden zum Bachelorstudium Rechtswissenschaft an der Universität Basel in der Regel nicht zugelassen. Die Fakultät kann in Härtefällen dem Rektorat die Zulassung einer endgültig ausgeschlossenen Person beantragen.
Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch Verfügung.
1) SG 440.110. 2) Ingress in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 23. 4. 2009 (wirksam seit 1. 2. 2010).
Studienbeginn
Art. 4 .3) Das Bachelorstudium Rechtswissenschaft beginnt grundsätzlich im Wintersemester. Das Studiendekanat kann aus triftigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
Zweiter Abschnitt: Studium und Leistungsüberprüfungen I. Studienaufbau Gliederung des Studiums
Art. 5 .4) Das Bachelorstudium Rechtswissenschaft gliedert sich in zwei
Teile:
das Grundstudium mit 60 Kreditpunkten und einer ordentlichen Studienzeit von einem Jahr und
das Aufbaustudium mit 120 Kreditpunkten und einer Regelstudienzeit von zwei Jahren im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Aufbaustudium entsprechend.
Kreditpunkte
Art. 6 . Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer System ECTS. Die Anzahl der Kreditpunkte pro
Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden Arbeitszeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.
Kreditpunkte werden, unter Vorbehalt der in dieser Ordnung festgelegten Kompensationsmöglichkeiten, für genügende Leistungen erworben. Für die gleiche Studienleistung können Kreditpunkte nur einmal erworben werden.
Die Fakultät beschliesst die Anzahl der pro Lehrveranstaltung vergebenen Kreditpunkte.
Die in den Lehrveranstaltungen erwerbbaren Kreditpunkte werden im Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben.
Module
Art. 7 . Das Studium ist in Module gegliedert. Ein Modul umfasst eine
Lehrveranstaltung oder mehrere inhaltlich zusammenhängende Lehrveranstaltungen.
3)
Art. 4 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006 (wirksam seit 1. 10.
2006). 4)
Art. 5 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 10. 2009 (wirksam seit 1. 8.
2010).
II. Grundstudium Aufbau
Art. 8 .5) Das Grundstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgenden Modulen
Privatrecht I mit 18 Kreditpunkten,
Öffentliches Recht I mit 18 Kreditpunkten,
Strafrecht I mit 18 Kreditpunkten,
Rechtsgeschichte mit 3 Kreditpunkten,
Juristisches Arbeiten mit 3 Kreditpunkten.
Einzelheiten regelt die Wegleitung.
Erwerb der Kreditpunkte
Art. 9 .6) Die Kreditpunkte werden erworben durch als genügend benotete schriftliche Klausuren von zwei Stunden Dauer in den Modulen
a) –c) und von eineinhalb Stunden Dauer im Modul Rechtsgeschichte.
Das Modul Juristisches Arbeiten wird mit einem schriftlichen oder elektronischen Leistungsnachweis überprüft. Die Leistungsüberprüfung im Modul Juristisches Arbeiten wird mit Bestanden / nicht bestanden (pass/fail) bewertet. Wird die Leistungsüberprüfung nicht bestanden, kann das Modul erneut belegt werden.
Ist einzig die Note des Moduls Rechtsgeschichte ungenügend, der Durchschnitt der Noten der Module a)–d) jedoch mindestens 4,5, so werden die Kreditpunkte dieses Moduls dennoch erworben.
Zeitpunkt
Art. 10 . Die Klausuren finden nach dem Ende der Vorlesungen des
zweiten Studiensemesters in der gleichen Prüfungssession statt. Die Studierenden sind automatisch angemeldet.
Das Studiendekanat kann aus triftigen Gründen die Ablegung der Klausuren nach drei Semestern bewilligen.7)
Art. 11 . Die Wiederholung ungenügender Klausuren ist einmal möglich.
Wiederholungsprüfungen im Modul Rechtsgeschichte werden mündlich abgelegt. Sie dauern als Einzelprüfungen 20 Minuten, als Zweierprüfungen 30 Minuten.
Die Wiederholung erfolgt jeweils nach einem weiteren Semester. Das Studiendekanat kann aus triftigen Gründen die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung um ein Semester erstrecken.8) 5)
Art. 8 Abs. 1 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 10. 2009 (wirksam
seit 1. 8. 2010). 6)
Art. 9 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 15. 10. 2009 (wirksam seit 1. 8. 2010).
7)
Art. 10 Abs. 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006 (wirksam
8)
Art. 11 Abs. 3 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006 (wirksam
Abschluss des Grundstudiums
Art. 12 .9) Das Grundstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Kreditpunkte aus den Modulen gemäss § 8 lit. a–e erworben sind.
Das Grundstudium soll innert einem Jahr abgeschlossen werden. Falls Kreditpunkte im « Modul Juristisches Arbeiten» gemäss § 8 Abs. 1 lit. e fehlen, kann das Aufbaustudium unter dem Vorbehalt begonnen werden, dass die fehlenden Kreditpunkte später erworben oder angerechnet werden.
Studierende, welche das Grundstudium nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind vom Weiterstudium in Rechtswissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen. Die Dekanin oder der Dekan teilt dies durch Verfügung mit.
III. Aufbaustudium
a. grundsätzliches Aufbau
Art. 13 . Das Aufbaustudium schliesst an das Grundstudium an und umfasst Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen in den Modulen:
Privatrecht II mit 40 Kreditpunkten,
Öffentliches Recht II mit 26 Kreditpunkten,
Strafrecht II mit 20 Kreditpunkten,
Zivilprozessrecht mit 4 Kreditpunkten,
Völker- und Europarecht mit 6 Kreditpunkten,
Grundlagen des Rechts (Wahlmodul) mit 4 Kreditpunkten,
Schreibkompetenz und wissenschaftliches Arbeiten mit 14 Kreditpunkten, sowie einen ausserfakultären Wahlbereich mit 6 Kreditpunkten.
Einzelheiten regelt die Wegleitung.
Erwerb der Kreditpunkte
Art. 14 . Die Kreditpunkte werden durch folgende Leistungsüberprüfungen erworben:
Vorlesungsprüfungen,
Fachprüfungen,
eine Proseminar- und eine Seminarleistung,
Leistungsüberprüfung für den ausserfakultären Wahlbereich.
9)
Art. 12 in der Fassung des Fakultätsbeschluss vom 15. 10. 2009 (wirksam seit 1. 8.
2010).
Kompensation von Kreditpunkten bei ungenügenden Prüfungsleistungen
Art. 15 . Im Fall ungenügender Leistungen in Vorlesungs- und Fachprüfungen werden die jeweiligen Kreditpunkte dennoch erworben, sofern
die Kandidatin oder der Kandidat
in der Gesamtheit der Vorlesungsprüfungen und der Fachprüfungen einen genügenden Notendurchschnitt erzielt hat, nicht mehr als 3 Minuspunkte (§ 15 Abs. 2) und nicht mehr als zwei ungenügende Einzelnoten vorweist, und
in den drei Fachprüfungen allein einen genügenden Notendurchschnitt erzielt hat und nicht mehr als eine ungenügende Einzelnote vorweist. und
in keinem Modul mehr als eine ungenügende Note erzielt hat.
Die Note 3,5 ergibt einen halben Minuspunkt, die Note 3 einen Minuspunkt, die Note 2,5 eineinhalb Minuspunkte, die Note 2 zwei Minuspunkte, die Note 1,5 zweieinhalb Minuspunkte, die Note 1 drei Minuspunkte.
Abschluss des Aufbaustudiums
Art. 16 . Das Aufbaustudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Kreditpunkte aus den Modulen gemäss § 13 erworben sind.
Studierenden, welche das Aufbaustudium nicht erfolgreich abgeschlossen haben, wird der Ausschluss vom Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Basel vom Dekan oder von der Dekanin durch Verfügung eröffnet.
Die Wiederholung einzelner ungenügender Leistungen ist nach dem Bestehen des Bachelorstudiums unter Anwendung von § 15 nicht mehr möglich.10)
b. vorlesungsprüfungen Die einzelnen Prüfungen
Art. 17 .11) Zu den Vorlesungen und zugehörigen Übungen im
Obligationenrecht Besonderer Teil oder Gesellschaftsrecht,
abis) Erbrecht, Familienrecht oder Sachenrecht,
Strafrecht Besonderer Teil,
Verwaltungsrecht,
Zivilprozessrecht,
Völker- und Europarecht,
Grundlagen des Rechts, ist je eine Vorlesungsprüfung abzulegen.
10)
Art. 16 Abs. 3 beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 15. 10. 2009 (wirksam seit
1. 8. 2010). 11)
Art. 17 : lit. a in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 23. 4. 2009 (wirksam
seit 1. 2. 2010); lit. abis eingefügt durch Fakultätsbeschluss vom 16. 12. 2004 (wirksam seit 1. 10. 2005).
Zulassung und Zeitpunkt
Art. 18 . Vorlesungsprüfungen werden nach Besuch der entsprechenden
Lehrveranstaltungen abgelegt. Die Studierenden wählen im Übrigen die Prüfungssession frei.
Die Vorlesungsprüfungen gemäss § 17 lit. a–c müssen vor den Fachprüfungen, die Vorlesungsprüfungen gemäss § 17 lit. d–f spätestens mit den Fachprüfungen abgelegt werden.
Durchführung
Art. 19 . Vorlesungsprüfungen sind in der Regel mündlich und dauern
als Einzelprüfungen 15 Minuten, als Zweierprüfungen 20 Minuten.
Die Wegleitung kann schriftliche Prüfungen zulassen. Sie regelt die Einzelheiten.
Art. 20 . Eine ungenügende Vorlesungsprüfung kann zweimal wiederholt werden. § 2212) Abs. 2 bleibt vorbehalten. Die Wiederholung genügender Prüfungen ist ausgeschlossen.
Erzielt eine Studentin oder ein Student in mehreren Vorlesungsprüfungen desselben Moduls ungenügende Noten, wird die zuletzt erzielte Note für das Bestehen und das Prädikat des Bachelor gewertet.
c. fachprüfungen Umfang und Durchführung
Art. 21 . Die Studierenden legen in den Modulen Privatrecht II, Öffentliches Recht II und Strafrecht II je eine Fachprüfung ab, wobei der Stoff
der entsprechenden Module aus dem Grundstudium vorausgesetzt wird.
Mit Bestehen einer Fachprüfung werden im betreffenden Modul ebenfalls die Kreditpunkte der Lehrveranstaltungen erworben, zu denen keine Vorlesungsprüfungen stattfinden.
Die Fachprüfungen werden während einer Prüfungssession in Form von zwei schriftlichen Klausuren von fünf Stunden Dauer und einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer für Zweierprüfungen oder von 20 Minuten Dauer für Einzelprüfungen abgelegt.
Die Zuteilung der schriftlichen Klausuren und der mündlichen Prüfung zu den Modulen wird einen Monat vor der ersten Klausur bekannt gegeben.
Noch nicht abgelegte Vorlesungsprüfungen müssen in der gleichen Prüfungssession abgelegt werden.
12)
Art. 20 Abs. 1: Verweis redaktionell berichtigt.
Art. 22 . Die ungenügenden Fachprüfungen können einmal wiederholt
werden. Sie müssen gemeinsam in einer Prüfungssession wiederholt werden.
Wer eine Fachprüfung wiederholt, kann auf Antrag ungenügende Vorlesungsprüfungen in der gleichen Session noch einmal ablegen.
d. proseminar- und seminarleistung
Art. 23 . Die Kreditpunkte im Modul Schreibkompetenz und wissenschaftliches Arbeiten werden, im Rahmen eines Proseminars und eines
Seminars, mit einer bestandenen Proseminarleistung und einer als genügend benoteten Seminarleistung erworben.
Ausnahmsweise kann eine prüfungsberechtigte Person gestatten, die Seminarleistung durch eine ausserhalb einer Seminarveranstaltung verfasste Arbeit zu erfüllen.
Die Proseminarleistung wird mit Bestanden / Nicht bestanden (pass/ fail) bewertet. Das Bestehen der Proseminarleistung ist Voraussetzung, um zu einem Seminar zugelassen zu werden.
Die Seminarleistung wird benotet. Die Note wird bei der Berechnung des Bachelorprädikats nicht berücksichtigt, aber im Bachelorzeugnis unter Angabe des Titels der Arbeit ausgewiesen.
e. ausserfakultärer wahlbereich
Art. 24 . Die Leistungsüberprüfungen im ausserfakultären Wahlbereich
erfolgen nach Massgabe der entsprechenden Studienordnungen. Die Bewertung und die Kreditpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen.
IV. Bachelor Grad
Art. 25 . Wer das Grund- und Aufbaustudium erfolgreich abgeschlossen
hat, erhält den Grad eines «Bachelor of Law». Dafür wird ein Diplom mit Angabe des Prädikats ausgestellt.
Prädikat
Art. 26 . Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Vorlesungsprüfungen und der Fachprüfungen bestimmt das Prädikat für den
Bachelor of Law.
Das Prädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:
5,6 bis 6,0 ausgezeichnete Leistung («summa cum laude»),
5,2 bis 5,5 sehr gute Leistung («magna cum laude»),
4,8 bis 5,1 gute Leistung («cum laude»),
4,4 bis 4,7 befriedigende Leistung («bene»),
4,0 bis 4,3 genügende Leistung («rite»).
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen I. Prüfungen Prüfungssprache
Art. 27 . Die Prüfungssprache ist Deutsch.
Die Prüfenden können für mündliche Prüfungen eine andere Sprache zulassen. Einzelheiten regelt die Wegleitung.
Prüfungssessionen
Art. 28 . Jedes Jahr gibt es zwei Prüfungssessionen. Es müssen nicht in
jeder Session sämtliche Prüfungen angeboten werden; die Wegleitung legt die Einzelheiten fest.
Prüfungsbeisitz bei mündlichen Prüfungen
Art. 29 . Die mündlichen Prüfungen finden in Gegenwart einer fachlich
qualifizierten Beisitzerin oder eines fachlich qualifizierten Beisitzers statt. Den Vorlesungsprüfungen sitzen in der Regel Assistierende bei.
Bewertung
Art. 30 . Die Leistungen der Studierenden werden benotet oder mit Bestanden / Nicht bestanden (pass/fail) bewertet.
Die Notenskala reicht von 1,0 bis 6,0. Die Noten 4,0 bis 6,0 bezeichnen genügende, die Noten 1,0 bis 3,5 ungenügende Leistungen.
Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen:
6,0 ausgezeichnet,
5,5 sehr gut,
5,0 gut,
4,5 befriedigend,
4,0 ausreichend,
3,5 nicht ausreichend,
3,0 mangelhaft,
2,0 schwach,
1,0 wertlos.
Zeugnis
Art. 31 . Die Studierenden erhalten nach dem Grundstudium und nach
dem Aufbaustudium je ein Zeugnis über die erworbenen Kreditpunkte, die abgelegten Prüfungen und Leistungen sowie die erzielten Noten, unabhängig davon, ob sie den betreffenden Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben oder nicht.
Eröffnung – Einsichtsrecht
Art. 32 . Die Prüfungsergebnisse werden den Kandidatinnen und Kandidaten in Form einer Verfügung eröffnet.
Auf Verlangen wird Einsicht in die eigenen schriftlichen Arbeiten gewährt.
Anmeldung
Art. 33 . Ausser für die Prüfungen des Grundstudiums müssen sich die
Studierenden für alle Prüfungen anmelden. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht möglich. § 35 bleibt vorbehalten.
Verlängerung der Prüfungsdauer
Art. 34 .13) Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere bei Fremdsprachigkeit oder Behinderung, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben
Art. 35 .14) Ein Gesuch um Verschiebung von Leistungsüberprüfungen
oder Abgabeterminen ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Das Studiendekanat entscheidet über das Gesuch.
Bleibt eine Studentin oder ein Student ohne triftige Gründe einer Prüfung fern, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
13)
Art. 34 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006 (wirksam seit
14)
Art. 35 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006
(wirksam seit 1. 10. 2006).
Unlauteres Prüfungsverhalten
Art. 36 . Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1,0 bewertet.
Wer als schriftliche Arbeit ein Plagiat einreicht, insbesondere die Arbeiten Dritter verwertet und sich als Autorin oder Autor ausgibt, kann von der Curriculums- und Prüfungskommission vom Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen werden.15) Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Art. 37 . Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von
auswärtigen Studien- und Prüfungsleistungen. Dabei beachtet sie die Gleichwertigkeit und die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten.
Über die Anrechnung von Kreditpunkten oder Noten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden, entscheidet das Studiendekanat. Eine Anrechnung für Fachprüfungen ist nicht möglich.16)
Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird durch Verfügung eröffnet.
II. Zuständigkeiten Prüfungsberechtigte
Art. 38 . Prüfungen werden durch Inhaberinnen oder Inhaber von Professuren oder durch Dozentinnen oder Dozenten mit Habilitation oder
einem gleichwertigen Ausweis abgenommen.
Die Fakultät kann andere Dozentinnen und Dozenten zur Abnahme von Prüfungen ermächtigen.
Curriculums- und Prüfungskommission, Studiendekanin oder Studiendekan17)
Art. 39 .17) Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission sowie eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Die Wegleitung regelt die Einzelheiten.
15)
Art. 36 Abs. 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006 (wirksam 16)
Art. 37 Abs. 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006 (wirksam 17) §§ 39 und 40 jeweils samt Titel in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom
27. 4. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006).
Curriculums- und Prüfungskommission18)
Art. 40 .18) Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht jeweils spätestens im Januar einen Plan der Lehrveranstaltungen für das
im Herbst beginnende akademische Jahr.
III. Rechtsmittel
Art. 41 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.
IV. Härtefälle
Art. 42 .19) In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Ordnung gewähren.
Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Geltung und Übergangsbestimmungen
Art. 43 .20) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche ihr Bachelorstudium in Rechtswissenschaft an der Universität Basel im Wintersemester 2004/2005 oder später beginnen.
Studierende, die ihr Rechtsstudium an der Universität Basel vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, beenden ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 5. November 1998. Für sie führt die Fakultät noch während sechs Jahren Lizentiatsprüfungen nach dieser Ordnung durch. In begründeten Fällen kann die Prüfungskommission die Frist zur Ablegung der Lizentiatsprüfung um höchstens ein Jahr erstrecken.
Für Studierende, welche im Wintersemester 2004/2005 ihr Rechtsstudium in Basel begonnen haben oder ihr Studium nach der vorliegenden Ordnung fortsetzen, gilt § 17 in der Fassung vom 7. April 2004.
18)
Art. 40 samt Titel: Siehe Fussnote 17.
19)
Art. 42 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006 (wirksam seit
20)
Art. 43 Abs. 2 in der Fassung des Fakultätsbeschlusses vom 27. 4. 2006 (wirksam seit 1. 10. 2006); Abs. 4 (beigefügt durch Fakultätsbeschluss vom 16. 12. 2004)
aufgehoben durch denselben Beschluss.
Wirksamkeit und Änderung anderer Erlasse
Art. 44 . Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2004
wirksam.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Basel vom 5. November 1998 wie folgt geändert:21)
Die Studiendekanin oder der Studiendekan, das Studiendekanat sowie die Curriculums- und Prüfungskommission ersetzen die in den Studien- und Prüfungsordnungen vom 23. Mai 1991 und 5. November 1998 vorgesehenen entsprechenden Organe und nehmen deren Aufgaben wahr.22) 21)