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Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf

Ordnung für das zweisprachige Masterstudium der Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf Vom 2. Februar 2006 Vom Universitätsrat genehmigt am 30. März 2006

Die Juristische Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf

Art. 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 19961), folgende Studienordnung.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 . Diese Ordnung regelt das zweisprachige Masterstudium Rechtswissenschaft (Studium Master Bilingue) an den Juristischen Fakultäten

(Partnerfakultäten) der Universitäten Basel und Genf (Partneruniversitäten).

Sie gilt für alle Studierenden, die an der Universität Basel das Studium Master Bilingue verfolgen.

Einzelheiten regelt die Fakultät in der Wegleitung zum zweisprachigen Masterstudium.

Verliehene Grade

Art. 2 . Die Partnerfakultäten verleihen für ein erfolgreiches Studium

Master Bilingue gemeinsam den Grad eines «Master of Law» (MLaw) mit den folgenden Studienrichtungen:

  1. Generalis/droit civil et pénal;

  2. Transnationales Recht/droit international et européen;

  3. Verwaltungsrecht/droit de l’action publique;

  4. Wirtschaftsrecht/droit économique.

Der Grad kann auch ohne Nennung einer Studienrichtung verliehen werden (freies Masterstudium/maîtrise en droit).

Zulassung zum Studium

Art. 3 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum

Studium sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 18. Mai 2005 geregelt.

Studierende, welche über einen an einer Schweizer Universität erworbenen Bachelor of Law von 180 Kreditpunkten verfügen, sind direkt zum Studium Master Bilingue zugelassen.

1) SG 440.110.

Studierende, die über einen juristischen Abschluss einer ausländischen Universität verfügen, sind zum Studium Master Bilingue zugelassen, wenn ihr Abschluss als gleichwertig mit einem Bachelor of Law einer schweizerischen Universität anerkannt wird und wenn sie zusätzlich über Sprachkenntnisse in Deutsch und Französisch von mindestens Niveau B1 nach dem europäischen Sprachenportfolio verfügen.

Das Rektorat eröffnet den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern den Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung durch Verfügung.

Studienbeginn

Art. 4 . Das Studium Master Bilingue kann im Wintersemester oder im

Sommersemester begonnen werden.

Zweiter Abschnitt: Studium und Kreditpunkte

i. aufbau und gliederung des studiums Regelstudiendauer

Art. 5 . Das Studium Master Bilingue umfasst 90 Kreditpunkte (ECTS)

mit einer Regelstudienzeit von drei Semestern im Vollzeitstudium. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich das Studium Master Bilingue entsprechend.

Module

Art. 6 . Das Studium ist in Module gegliedert. Als Modul zählt auch die

Masterarbeit.

Inhalt des Studiums

Art. 7 . Im Studium Master Bilingue können die Studierenden zwischen

den in § 2 genannten Studienrichtungen wählen oder ohne Wahl einer Studienrichtung ein freies Masterstudium verfolgen.

Das Studium umfasst Module aus der gewählten Studienrichtung und/oder frei wählbar Module aus dem Studienangebot des Studiums Master Bilingue und der Masterarbeit.

Bei der Immatrikulation zum Studium Master Bilingue wählen die Studierenden eine Studienrichtung. Ein einmaliger Wechsel der Studienrichtung ist möglich.

Die Wegleitung regelt die Einzelheiten, nennt die einzelnen juristischen Module und legt deren Zuordnung zu den einzelnen Studienrichtungen fest.

ii. kreditpunkte Berechnung der Kreditpunkte

Art. 8 . Die Berechnung der Kreditpunkte richtet sich nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Die Anzahl der Kreditpunkte

pro Lehrveranstaltung entspricht dem zeitlichen Lernaufwand für die Studierenden. Als Richtwert wird ein Kreditpunkt für 30 Stunden Arbeitszeit einer oder eines durchschnittlichen Studierenden vergeben.

Ein Modul umfasst 8 Kreditpunkte. Die Fakultätsversammlung kann auf Antrag der Curriculumskommission Abweichungen beschliessen. Die Abweichungen werden in der Wegleitung zum Masterstudium Bilingue aufgeführt.

Erforderliche Kreditpunkte

Art. 9 . Das Studium Master Bilingue ist erfolgreich abgeschlossen,

wenn insgesamt 90 Kreditpunkte, davon 16 oder 22 durch die Anfertigung der Masterarbeit, erworben wurden. Mindestens 30 Kreditpunkte müssen an der Gastfakultät und mindestens 30 Kreditpunkte an der Juristischen Fakultät der Universität Basel erworben werden.

Der erfolgreiche Abschluss des Studium Master Bilingue mit Nennung einer Studienrichtung setzt überdies voraus, dass mindestens

Kreditpunkte aus mindestens 4 juristischen Modulen der gewählten Studienrichtung erworben und darüber hinaus die Masterarbeit in der gewählten Studienrichtung erfolgreich verfasst wurde.

Bei Änderung der Studienrichtung fallen bei der Berechnung des Masterprädikats (§ 29) die Noten der vorher absolvierten genügenden Leistungen weg, soweit diese nicht auch in der neu gewählten Studienrichtung wählbar sind.

Einzelheiten hierzu regelt die Wegleitung.

Erwerb der Kreditpunkte

Art. 10 . Die Kreditpunkte werden durch die folgenden benoteten

Leistungsüberprüfungen erworben

  1. schriftliche Prüfung,

  2. mündliche Prüfung,

  3. andere Formen der Leistungsüberprüfung (insbesondere Referate, Seminarleistungen),

  4. Masterarbeit oder gleichwertige Moot-Court Teilnahme.

Kreditpunkte werden für genügende Leistungen erworben. Für die gleiche Studienleistung können Kreditpunkte im Studium Master Bilingue nur einmal erworben werden.

Dritter Abschnitt: Leistungsüberprüfungen Grundsatz

Art. 11 . In jedem juristischen Modul ist eine Leistungsüberprüfung zu

absolvieren.

Die nachfolgenden Regelungen sind auf alle in § 10 aufgezählten Leistungsüberprüfungen anwendbar, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

i. mündliche und schriftliche prüfungen an der juristischen fakultät der universität basel Form und Dauer

Art. 12 . Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden mündlich oder

schriftlich abgehalten. Mündliche Prüfungen dauern als Einzelprüfungen 20 Minuten, als Zweierprüfungen 30 Minuten. Schriftliche Prüfungen dauern drei Stunden.

Wiederholung

Art. 13 . Eine ungenügende Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b kann

zweimal wiederholt werden. Es gilt die zuletzt erzielte Note. Die Wiederholung genügender Prüfungen ist ausgeschlossen.

Erzielt eine Studentin oder ein Student auch in der letzten Wiederholungsprüfung eine ungenügende Note, gilt diese. Nach der erstmaligen Anmeldung zur Prüfung ist ein Wechsel des jeweiligen Moduls ausser im Falle eines Wechsels der Studienrichtung gemäss § 7 Abs. 3 nicht mehr möglich.

Zulassung und Zeitpunkt

Art. 14 . Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b werden in der Regel

nach Besuch der entsprechenden Lehrveranstaltungen abgelegt.

Prüfungssessionen

Art. 15 . Pro Jahr finden für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b

grundsätzlich zwei Prüfungssessionen statt. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Bilingue.

Prüfungsbeisitz bei mündlichen Prüfungen

Art. 16 . Mündliche Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b finden im Beisein

einer fachkundigen Person statt, die aus einer von der Curriculums- und Prüfungskommission genehmigten Liste bestimmt wird.

Anmeldung

Art. 17 . Die Studierenden müssen sich für Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1

lit. a und b anmelden. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht möglich.

Art. 19 bleibt vorbehalten.

Verlängerung der Prüfungsdauer und Änderung des Prüfungsmodus

Art. 18 . Das Studiendekanat kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere bei Fremdsprachigkeit oder Behinderung, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.

Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Behinderung, kann das Studiendekanat auch den Prüfungsmodus gemäss § 10 ändern.

Verschiebung, Verhinderung und Fernbleiben

Art. 19 . Ein Gesuch um Verschiebung von Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1

lit. a und b ist unter Geltendmachung triftiger Gründe schriftlich beim Studiendekanat einzureichen. Wird das Gesuch aus gesundheitlichen Gründen gestellt, ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

Das Studiendekanat entscheidet über das Gesuch.

Bleibt eine Studentin oder ein Student ohne triftige Gründe einer Prüfung gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b fern, gilt diese Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.

Eröffnung und Einsichtsrecht

Art. 20 . Die Ergebnisse der Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und b

werden den Kandidierenden in einer Verfügung eröffnet.

Auf Verlangen wird Einsicht in die eigenen schriftlichen Arbeiten gewährt.

ii. andere formen der leistungsüberprüfungen der juristischen fakultät der universität basel Referate und Seminarleistung

Art. 21 . Andere Formen der Leistungsüberprüfungen erfolgen insbesondere durch:

  1. Referate

  2. Seminarleistung 2 Diese Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.

Form, Umfang und Zeitpunkt dieser Leistungsüberprüfungen werden frühzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt gegeben.

Diese Leistungsüberprüfungen werden benotet.

Allfällige Wiederholungsmöglichkeiten nicht bestandener Leistungsüberprüfungen werden den betroffenen Studierenden mit dem Entscheid über das Nichtbestehen schriftlich mitgeteilt.

Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Master Bilingue.

Masterarbeit

Art. 22 . Die Masterarbeit ist eine schriftliche Arbeit. Die Kreditpunkte

werden erworben, wenn mit der Masterarbeit eine genügende Leistung erbracht wird.

Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal nachgebessert werden. Ist die Nachbesserung erfolglos und ist nach der versuchten Nachbesserung auch ein zweiter Prüfungsberechtigter mit der ungenügenden Bewertung einverstanden, ist die Arbeit als ungenügend zurückzuweisen. In diesem Fall ist eine zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu verfassen.

Wird auch die zweite Masterarbeit gemäss Abs. 2 endgültig als ungenügend bewertet, wird die Studentin oder der Student gemäss § 28 Abs. 2 endgültig vom Studium Master Bilingue ausgeschlossen.

Wer eine Masterarbeit ausserhalb einer Seminarveranstaltung verfasst, hat ein Kolloquium im Gebiet der Masterarbeit von 15 Minuten zu bestehen. Die Bestimmungen über die mündlichen Prüfungen gemäss § 10 Abs. 1 lit. b sind auf das Kolloquium entsprechend anwendbar. Für eine Masterarbeit, die nicht im Rahmen einer Lehrveranstaltung verfasst wurde, werden nur 16 KP vergeben.

Die Masterarbeit wird durch einen Prüfungsberechtigten gemäss § 31 benotet. Die Note wird bei der Berechnung des Masterprädikats mit berücksichtigt und im Masterzeugnis unter Angabe des Titels der Arbeit ausgewiesen.

Die Teilnahme an einem Moot-Court kann, die Gleichwertigkeit vorausgesetzt, als Masterarbeit anerkannt werden.

Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Bilingue.

iii. prüfungen an der juristischen fakultät der universität genf

Art. 23 . Form, Durchführung und Bewertung von Prüfungen an der

Gastfakultät erfolgen nach den an der Gastfakultät geltenden ordentlichen Prüfungsvorschriften.

iv. gemeinsame bestimmungen für die prüfungen an der juristischen fakultät der universität basel Unlauteres Prüfungsverhalten

Art. 24 . Falls eine Studentin oder ein Student eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1.0 bewertet.

Unerlaubte Hilfsmittel sind zuhanden der Curriculums- und Prüfungskommission zu beschlagnahmen.

Wer als schriftliche Arbeit eine eigene, schon einmal bewertete Arbeit noch einmal einreicht oder ein Plagiat einreicht, d.h. die Arbeiten Dritter verwertet und sich als Autorin oder Autor ausgibt, kann von der Curriculums- und Prüfungskommission vom Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Basel ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird von der Dekanin oder vom Dekan durch Verfügung eröffnet.

Sprache

Art. 25 . Die Leistungsüberprüfungen werden in der Regel in deutscher

Sprache durchgeführt.

Die Prüfungsberechtigten können eine andere Sprache zulassen. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum Masterstudium Bilingue.

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Art. 26 . Studien- und Prüfungsleistungen, die an der juristischen Fakultät der Universität Genf im Rahmen des Studiums Master Bilingue erworben wurden, werden von der Juristischen Fakultät der Universität

Basel automatisch angerechnet.

Die Fakultät regelt in der Wegleitung die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die ausserhalb der Universitäten Basel und Genf erworben wurden. Dabei beachtet sie die Gleichwertigkeit und die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den schweizerischen Rechtsfakultäten.

Über die Anrechnung von Kreditpunkten und Noten, welche in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Universität oder Hochschule erworben wurden, entscheidet die Curriculums- und Prüfungskommission.

Die Anrechnung von Noten sowie von Kreditpunkten wird durch Verfügung eröffnet.

Bewertung

Art. 27 . Die Leistungen der Studierenden werden benotet.

Die Notenskala reicht von 1.0 bis 6.0. Die Noten 4.0 bis 6.0 bezeichnen genügende, die Noten 1.0 bis 3.5 ungenügende Leistungen.

Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen: 6.0 ausgezeichnet 5.5 sehr gut 5.0 gut 4.5 befriedigend 4.0 ausreichend 3.5 nicht ausreichend 3.0 mangelhaft 2.0 schwach 1.0 wertlos Vierter Abschnitt: Abschluss des Studiums und akademischer Grad Abschluss des Studiums Master Bilingue und verliehener Grad

Art. 28 . Wer das Studium Master Bilingue erfolgreich abgeschlossen

hat, erhält von den Juristischen Fakultäten der Universitäten Basel und Genf gemeinsam den Grad eines «Master of Law» (MLaw) verliehen. Es wird ein Zeugnis mit Angabe des Prädikats und gegebenenfalls der Studienrichtung ausgestellt.

Studierende, die das Studium Master Bilingue nicht erfolgreich abgeschlossen haben, werden vom Studium Master Bilingue an der Universität Basel ausgeschlossen. Dies wird von der Dekanin oder vom Dekan durch Verfügung eröffnet.

Zeugnis

Art. 29 . Die Studierenden erhalten nach Abschluss des Studiums

Master Bilingue ein Zeugnis über die erworbenen Kreditpunkte, die abgelegten Prüfungen und Leistungen sowie die erzielten Noten.

Prädikat

Art. 30 . Der auf Zehntelnoten gerundete Notendurchschnitt der Leistungsüberprüfungen und der Masterarbeit bestimmt das Prädikat.

Das Prädikat wird nach folgendem Schlüssel vergeben:

  1. 5.6 bis 6.0 ausgezeichnete Leistung («summa cum laude»),

  2. 5.2 bis 5.5 sehr gute Leistung («magna cum laude»),

  3. 4.8 bis 5.1 gute Leistung («cum laude»),

  4. 4.4 bis 4.7 befriedigende Leistung («bene»),

  5. 4.0 bis 4.3 genügende Leistung («rite»).

Fünfter Abschnitt: Zuständigkeiten und Rechtsmittel Berechtigte für die Abnahme von Leistungsüberprüfungen

Art. 31 . Leistungsüberprüfungen werden durch Inhaberinnen oder Inhaber von Professuren oder durch Dozierende mit Habilitation oder

einem gleichwertigen Ausweis abgenommen.

Die Fakultät kann andere Dozierende zur Abnahme von Leistungsüberprüfungen ermächtigen.

Curriculums- und Prüfungskommission, Studiendekanin oder Studiendekan

Art. 32 . Die Fakultät wählt eine Curriculums- und Prüfungskommission

sowie eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. Einzelheiten regelt die Wegleitung zum EUCOR Masterstudium.

Curriculums- und Prüfungskommission

Art. 33 . Die Curriculums- und Prüfungskommission veröffentlicht jeweils bis spätestens im Januar einen Plan der Lehrveranstaltungen für

die nach dem Herbst folgenden drei Semester.

Rechtsmittel

Art. 34 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.

Härtefälle

Art. 35 . In Härtefällen kann die Curriculums- und Prüfungskommission

begründete Ausnahmen von einzelnen Regelungen dieser Ordnung gewähren.

Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Geltung und Übergangsbestimmungen

Art. 36 . Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, welche das Studium

Master Bilingue in Rechtswissenschaft an der Universität Basel im Wintersemester 2006/2007 oder später beginnen.

Wirksamkeit

Art. 37 . Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Oktober 2006

wirksam.