446.720

Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel

Diplomprüfungsordnung der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel1) Vom 6. April 1999 Vom Universitätsrat genehmigt am 1. Juli 1999

Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 15 lit. d des Universitätsstatuts vom 6. März 19961a), die folgende Prüfungsordnung:

a. allgemeine bestimmungen Erteilung eines Diploms

Art. 1 . Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel (im folgenden: Fakultät) erteilt als Ausweis über eine vertiefte wissenschaftliche Hochschulausbildung ein Diplom.

Fächer mit Diplomabschluss

Art. 2 . Die Fakultät erteilt Diplome in einzelnen Fächern und in flexiblen Fächerkombinationen.

Diplome in einzelnen Fächern werden erteilt in: Mathematik, Versicherungswissenschaft, Astronomie, Theoretische Physik, Experimentalphysik, Chemie, Pharmazie, Biologie I, Biologie II, Erdwissenschaften, Geographie, Ur- und Frühgeschichte.

1) Für Studierende der in § 2 genannten Fächer, mit Ausnahme der Versicherungswissenschaft, mit Studienbeginn August 2007 und später gelten die auf der Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 13. 2. 2007 (SG 446.710) basierenden Bachelor- und Masterstudienordnungen. SG 440.110.

Flexible Fächerkombinationen können von Studenten oder Studentinnen vorgeschlagen werden. Die für die gewählten Fächer zuständigen Departemente prüfen, ob die vorgeschlagene Fächerkombination möglich und sinnvoll ist und ob sie den Ansprüchen eines Diploms genügt und stellen der Fakultät Antrag; diese entscheidet über die Zulassung des entsprechenden Studien- und Examensplans.

Studienordnungen für jedes Fach

Art. 3 . Die Fakultät erlässt für jede Fachrichtung eine Studienordnung;

diese unterliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.

Die Studienordnungen regeln den genauen Umfang und den Inhalt der Diplomstudiengänge einschliesslich der Neben- und Wahlfächer.

Nebenfächer

Art. 4 . Als Nebenfächer werden obligatorische Fächer ausserhalb des

eigentlichen Diplomfaches bezeichnet.

Wahlfächer

Art. 5 . Als Wahlfächer werden frei wählbare Fächer ausserhalb des eigentlichen Diplomfachs bezeichnet. Sie sind Bestandteil jedes Diploms.

Die Studienordnung der Fachrichtung legt fest, welche Anzahl Kreditpunkte im Wahlfach erbracht werden muss, und ob das Wahlfach aufgrund von Prüfungen benotet wird.

Wird dasselbe Wahlfach in der Vordiplom- und Diplomprüfung geprüft, werden vertiefte Kenntnisse verlangt.

Als Wahlfächer kommen generell alle in § 2 erwähnten Fächer in Betracht, sowie Informatik und das Studienprogramm Mensch – Gesellschaft – Umwelt (MGU). Die Studienordnung der entsprechenden Fachrichtung kann auch bestimmte Wahlfächer aus anderen Fakultäten zulassen.

Inhalt der Studienordnungen

Art. 6 . Die Studienordnungen enthalten insbesondere Angaben zu Studienziel und -ablauf, zur Prüfungszulassung und -durchführung, zu Art

und Umfang der selbständig ausgeführten Diplomarbeit, sowie zur Benotung.

Weitere Konkretisierungen und Erläuterungen erfolgen in den von der Fakultät zu genehmigenden Wegleitungen der einzelnen Fachrichtungen.

Vollständiges Hochschulstudium

Art. 7 . Die Erteilung eines Diploms setzt in der Regel ein vollständiges

Hochschulstudium im Umfang von 8 Semestern voraus.

Wechsel der Studienrichtung

Art. 8 . Ein Wechsel der Studienrichtung innerhalb der Fakultät bedarf

der Genehmigung der Dekanin oder des Dekans.

b. prüfungen Vordiplomprüfungen und Diplomprüfung

Art. 9 . Im Laufe des Diplomstudiums sind zwei Vordiplomprüfungen

sowie eine Diplomprüfung abzulegen.

Die Vordiplomprüfungen und die Diplomprüfungen bestehen in der Regel aus mehreren Teilprüfungen.

Zusätzlicher Teil der Diplomprüfung ist die Diplomarbeit.

Die Vordiplomprüfungen sind innerhalb der in den Studienordnungen festgesetzten Fristen, jedoch spätestens nach sieben Semestern, abzulegen. Die Diplomprüfung soll innerhalb von sechs Studienjahren abgelegt werden. Bei Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung wird ein zusätzliches Studiensemester gewährt.

Die Fakultät kann in begründeten Fällen (Familienarbeit, Krankheit, notwendige Erwerbstätigkeit, Wechsel der Studienrichtung usw.) Ausnahmen von dieser Regelung bewilligen.

Art der Prüfungen

Art. 10 . Alle Prüfungen und/oder Teilprüfungen können mündlich,

schriftlich oder kombiniert durchgeführt werden.

Examinatorinnen/Examinatoren und Prüfungsvorsitzende

Art. 11 . Als Examinatorinnen und Examinatoren amten die habilitierten Lehrkräfte des betreffenden Fachbereichs.

Prüfungsvorsitz hat eine habilitierte Lehrkraft der Fakultät. Auf ein begründetes Gesuch hin kann die Fakultätsversammlung auch promovierte Nichthabilitierte ad personam als Prüfungsvorsitzende zulassen.

Die Prüfungsvorsitzenden haben die faire und rechtmässige Durchführung der Prüfung zu überwachen und ein Protokoll zu führen.

Prüfungstermine

Art. 12 . Vordiplom- und Diplomprüfungen finden zweimal jährlich, in

der Regel gegen Ende der Semesterferien, statt. Alle Teilprüfungen des 1. oder 2. Vordiploms müssen innerhalb desselben Prüfungstermins absolviert werden.

Die Studienordnungen können vorsehen, dass Teilprüfungen der Diplomprüfung auf verschiedene Prüfungstermine aufgeteilt werden.

Die Anmeldetermine werden vom Dekanat im Einvernehmen mit den Prüfungssekretariaten der einzelnen Fachrichtungen festgesetzt.

Prüfungszulassung

Art. 13 . Voraussetzung zur Prüfungszulassung ist die persönliche Anmeldung auf dem Dekanat unter Vorlage der Ausweise über ausreichende Studien sowie der Quittung über die einbezahlte Prüfungsgebühr.

Als Voraussetzung zur Prüfungszulassung können die Studienordnungen der Fachrichtungen einen Ausweis über erworbene Kreditpunkte verlangen.

Zu den Prüfungen werden nur an der Universität Basel immatrikulierte Studierende zugelassen.

Verschiebung, Krankheitsfall und Fernbleiben

Art. 14 . Ein Antrag auf Verschiebung der Vordiplom- oder Diplomprüfung nach erfolgter Anmeldung ist spätestens 14 Tage vor dem Prüfungsbeginn mit ausreichender Begründung schriftlich dem Dekanat

einzureichen.

Im Krankheitsfall ist ein Arztzeugnis – wenn immer möglich spätestens am Tag der Prüfung oder Teilprüfung – dem Prüfungssekretariat der Fachrichtung vorzulegen. Dieses legt baldmöglichst einen Termin für die Nachprüfung fest.

Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Begründung einer Prüfung oder Teilprüfung fern, so gilt diese als nicht bestanden und die Prüfungsgebühr als verfallen.

Noten

Art. 15 . Die Ergebnisse einer Teilprüfung werden durch die Noten 1 bis

bewertet, wobei 6 die beste Note ist. Halbe Noten sind zulässig.

Eine Vordiplom- oder Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote mindestens 4 beträgt, keine der Teilprüfungen eine Note unter 3 aufweist und in der Studienordnung festgelegte Hauptnoten nicht unter 4 liegen. Die Diplomarbeit muss mindestens die Note 4 erreichen.

Die Studienordnungen regeln den Modus zum Errechnen der Durchschnittsnote von Vordiplomprüfungen und Diplomprüfungen.

An einer anderen Universität des In- oder Auslandes endgültig nicht bestandene Vordiplom- oder Diplomprüfungen schliessen das Studium des gleichen Fachs in der Regel aus. In Einzelfällen kann die Fakultätsversammlung Ausnahmen beschliessen.

Unlauteres Prüfungsverhalten

Art. 16 . Falls ein Student oder eine Studentin eine Prüfung mit unlauteren Mitteln beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, gelten alle zum

entsprechenden Prüfungstermin erbrachten Leistungen als ungenügend.

Nichtbestehen

Art. 17 . Eine nicht bestandene Prüfung (Vordiplom oder Diplom), respektive eine Teilprüfung der Diplomprüfung mit Note unter 4.0, falls

die Studienordnung der entsprechenden Fachrichtung fraktionierte Diplomprüfungen zulässt, kann einmal wiederholt werden.

Besteht eine Kandidatin oder ein Kandidat ein zweites Mal eine Prüfung nicht, so kann er oder sie, unter Vorbehalt von § 18, zu keiner weiteren Prüfung in dem betreffenden Fach mehr zugelassen werden.

Wiederholung

Art. 18 . Bei Wiederholung einer Vordiplomprüfung oder einer nicht

aufgeteilten Diplomprüfung werden diejenigen Teilprüfungen erlassen, in denen mindestens die Note 5 erreicht wurde.

Die Diplomarbeit muss wiederholt werden, wenn sie mit einer Note unter 4 bewertet wurde.

Sieht die Studienordnung der entsprechenden Fachrichtung eine aufgeteilte Diplomprüfung vor, können die entsprechenden Teile der Diplomprüfung einzeln wiederholt werden.

Erlass von Prüfungen

Art. 19 . An einer anderen Universität des In- und Auslands oder an

einer anderen Fakultät der Universität Basel bestandene Vordiplomprüfungen und erworbene Kreditpunkte können zum ganzen oder teilweisen Erlass von Vordiplomprüfungen oder von Teilprüfungen des Diploms führen.

Der Erlass erfolgt auf Grund eines von den zuständigen Departementen unterstützten Gesuches durch die Dekanin oder den Dekan.

Bestandene Vordiplomprüfungen einer anderen inländischen Hochschule oder Universität, welche mit den Vordiplomprüfungen an der Fakultät vergleichbar sind, werden automatisch anerkannt.

Oberlehramtsexamen

Art. 20 . Die Anerkennung von Diplomen als fachwissenschaftliche

Oberlehramtsexamen ist in der Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt geregelt.

Studierende anderer Fakultäten

Art. 21 . Die Fakultät, bzw. die einzelnen Fachrichtungen führen auch

Prüfungen für Studierende anderer Fakultäten durch, welche ein naturwissenschaftliches Fach als Nebenfach studieren.

Entscheid in Prüfungsfragen

Art. 22 . In allen Prüfungsfragen, für welche diese Ordnung, respektive

die Studienordnung der betreffenden Fachrichtung keine Bestimmungen enthält, entscheidet die Dekanin oder der Dekan in Rücksprache mit den zuständigen Gremien oder Personen der Fachrichtungen.

c. gebühren Prüfungsgebühren

Art. 23 . Die Gebühren sind in der Verordnung betreffend die Erhebung

von Gebühren an der Universität Basel festgesetzt.

d. verfügungen und rekurse Verfügungen

Art. 24 . Verfügungen, wie beispielsweise Prüfungsentscheide, müssen

den Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitgeteilt werden.

Rekursinstanz

Art. 25 . Verfügungen der Fakultät können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes vom 1. November 1995 bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden. Die Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind endgültig.

e. übergangs- und schlussbestimmungen Inkrafttreten und Gültigkeit

Art. 26 . Diese Prüfungsordnung ist zu publizieren und wird sofort wirksam.2) Sie ersetzt Teil A (Allgemeine Bestimmungen) des Reglements

für die Diplomprüfungen an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 17. Dezember 1991.

Solange und soweit die einzelnen Fächer keine neuen Studienordnungen erlassen haben, gilt Teil B (Spezielle Bestimmungen) des Reglements für die Diplomprüfungen an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 17. Dezember 1991 weiterhin.

Sobald alle Fächer eine eigene Studienordnung erlassen haben, hebt die Fakultät Teil B auf und teilt dies dem Universitätsrat mit.

2) Wirksam seit 16. 9. 1999.