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Übereinkunft betreffend den Bau einer Anstalt für Anatomie und Physiologie
Vom 20. September 1882 (Stand 29. Januar 1883)
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft der Stadt Basel ist folgende Übereinkunft getroffen worden:
Ziff. 1
Ziff. 2
Das zu errichtende Gebäude, samt Bauplatz, Höfen und Zugängen wird Universitätsgut und erhält die in § 34 des Universitätsgesetzes vom 30. Januar 1866 festgesetzte rechtliche Stellung.
Ziff. 3
Ziff. 4
Ziff. 5
Sollte das Gebäude je seiner Bestimmung für die medizinische Wissenschaft entzogen werden, so erhält die Akademische Gesellschaft für diesen Fall das Recht, den von ihr geleisteten Beitrag zurückzufordern.
Ziff. 6
Diese Übereinkunft unterliegt, nachdem die Pläne und Kostenberechnungen durch den Regierungsrat genehmigt sein werden, der Ratifikation der Akademischen Gesellschaft und sodann des Grossen Rates.
Basel, den 20. September 1882 Namens der Akademischen Gesellschaft Der Vorsteher: C. F. Burckhardt Der Schreiber: Dr. Isaac Iselin Namens des Regierungsrates Der Präsident: W. Klein Für den Staatsschreiber: Dr. R.Wackernagel
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