452.300
Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv
Vom 23. November 2004 (Stand 28. November 2004)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721 und auf § 9 Abs. 3 des Gesetzes über das Archivwesen vom 11. September 19962,
beschliesst:
Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren:
Ziff. 1
Für Auszüge aus den Kirchenbüchern (Tauf-, Ehe- und Todesscheine): Fr. 30.- pro Auszug.
Ziff. 2
Für Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) sowie Abschriften bzw. Transkriptionen von Urkunden, Akten, Protokollen: Fr. 25.- pro ausgestelltes Dokument.
Ziff. 3
Die Benützung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Fachspezifische Beratungen (Archivierung, Digitalisierung, Informatik etc.), welche die in § 16 der Registratur- und Archivierungsverordnung beschriebene Beratungsfunktion öffentlicher Organe überschreiten, sind kostenpflichtig. Stundenansatz: Fr. 120.- bis Fr. 240.-, je nach der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Ziff. 4
Für Nachforschungen bei der Beantwortung von Anfragen und der Erstellung von Bestätigungen, Abschriften, Transkriptionen etc., die das übliche Mass an Auskunftserteilung überschreiten, wird zusätzlich zu den in Ziff. 1 und 2 genannten Gebühren eine Aufwandentschädigung in Rechnung gestellt: Stundenansatz Fr. 100.-.
Ziff. 5
Das Erstellen von Reproduktionen (Kopien, Fotografien, Scans, Filme, Dias, etc.) aus Unterlagen des Staatsarchivs sowie das Veröffentlichen von Reproduktionen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Für die Herstellung und Veröffentlichung von Reproduktionen gelten die Reglemente des Staatsarchivs.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.3 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv vom 22. Juni 1982 aufgehoben.
KB 27.11.2004