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Verordnung über die Erhebung von Gebühren der zentralen Statistikstelle
Vom 12. Mai 2015 (Stand 1. Juli 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 18 des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 20141
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gebührenpflicht
Diese Verordnung regelt die Gebühren der zentralen Statistikstelle für die folgenden Dienstleistungen gegenüber öffentlichen Organen und Dritten:
Veröffentlichungen;
Durchführung von besonderen Auswertungen;
Bekanntgabe von anonymisierten Daten aus dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister;
Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben.
Die Gebühren für Dienstleistungen nach Abs. 1 lit. b-d bemessen sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand.
Art. 2 Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
Leistungen für öffentliche Organe, die gemäss dem Statistikprogramm zum gesetzlichen Grundauftrag der zentralen Statistikstelle gehören;
Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber öffentlichen Organen bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
Auskünfte und Dienstleistungen nach § 1 lit. b-d gegenüber Dritten bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde;
Angebote im Internet.
Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenverzicht
In Ausnahmefällen, insbesondere gegenüber Personen in Ausbildung, kann die zentrale Statistikstelle eine Ermässigung gewähren oder von der Erhebung einer Gebühr absehen.
II. Gebühren für Dienstleistungen
Art. 4 Stundenansätze
Die Gebühr für den Zeitaufwand pro Stunde und bearbeitender Person beträgt:
gegenüber öffentlichen Organen Fr. 120 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 80 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben;
gegenüber Dritten Fr. 150 (exkl. MwSt.) für wissenschaftliche und Projektleitungsarbeiten, Fr. 100 (exkl. MwSt.) für Sachbearbeitungsaufgaben.
III. Gebühren für Druckmaterial und Vertrieb
Art. 5 Ansätze für Druckmaterial und Vertrieb
Die zentrale Statistikstelle erhebt folgende Gebühren für den Ausdruck und den Versand von eigenen Publikationen:
Statistisches Jahrbuch: Fr. 39 (exkl. MwSt.);
Stadt und Region: Fr. 30 (exkl. MwSt.);
Dossier Basel: Einzelausgabe Fr. 5, Jahresabonnement Fr. 30 (exkl. MwSt.);
Bis 25 Seiten (mit Falz- und Sattelheftung): Fr. 7 (exkl. MwSt.);
26 bis 50 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 13 (exkl. MwSt.);
51 bis 100 Seiten (mit Ringbindung): Fr. 23 (exkl. MwSt.);
Ab 100 Seiten: Fr. 10 (exkl. MwSt.) pro weitere 50 Seiten.
Für Druckmaterial gelten folgende Gebühren gegenüber öffentlichen Organen und Dritten:
Fotokopie s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.);
Fotokopie s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.);
Farbkopie A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.);
Farbkopie A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.);
Computerausdruck s/w A4: Fr. -.20 (exkl. MwSt.);
Computerausdruck s/w A3: Fr. -.50 (exkl. MwSt.);
Computerausdruck in Farbe A4: Fr. 1 (exkl. MwSt.);
Computerausdruck in Farbe A3: Fr. 2 (exkl. MwSt.).
Für den Vertrieb gelten die Gebühren der Schweizerischen Post zuzüglich Auslagen für Verpackungsmaterial.
IV. Fälligkeit
Art. 6 Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig
Bei Dienstleistungen: 30 Tage nach Rechnungsstellung;
Für Druckmaterial: mit der Aushändigung der Dokumente.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014 auf den 1. Juli 2015 wirksam.
KB 23.05.2015