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Verordnung über die Durchführung von Tombolas und Lottos im Kanton Basel-Stadt

Vom 23. März 2010 (Stand 9. April 2010)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Einführungsgesetz vom 9. Oktober 1924 zum Bundesgesetz betreffend dieLotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung der gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten dem kantonalen Recht unterstehenden Lotterien (Tombolas und Lottos).

Art. 2 Begriffe

Tombolas und Lottos sind Veranstaltungen, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose bzw. der Einsatzkarten, die Ziehung der Lose bzw. der Nummern und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen.

Art. 3 Zugelassene Veranstalterinnen und Veranstalter

Tombolas und Lottos dürfen nur von Vereinen und anderen Körperschaften mit Sitz im Kanton Basel-Stadt durchgeführt werden.

Personenvereinigungen, die einen geschlossenen Charakter aufweisen oder die im öffentlichen Leben nicht in Erscheinung treten, und Erwerbsunternehmungen dürfen keine Tombolas oder Lottos durchführen.

Art. 4 Anzahl der Veranstaltungen pro Jahr

Jede Veranstalterin oder jeder Veranstalter darf pro Jahr zwei Tombolas und ein Lotto durchführen.

Eine mehrtägige Tombola gilt als ein Anlass, wenn sie an einer mehrtägigen Veranstaltung durchgeführt wird.

Ein zweitägiges Lotto gilt als ein Anlass, wenn es an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt wird.

Art. 5 Meldepflicht

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder eines Lottos hat den geplanten Anlass mindestens zwei Wochen vor dem Anlass dem Bauinspektorat zu melden.

Der Anlass darf nur durchgeführt werden, wenn eine Bestätigung des Bauinspektorats vorliegt, dass dem Vorhaben nichts entgegensteht.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind Tombolas und Lottos in geschlossenen Gesellschaften. Die Befreiung von der Meldepflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.

Art. 6 Inhalt der Meldung

Die Meldung hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

  1. Angaben zur Veranstalterin oder zum Veranstalter (Name, Sitz, Zweck usw.);

  2. eine innerhalb des Vereins oder der Körperschaft für die Veranstaltung verantwortliche Person;

  3. die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag verwendet werden soll;

  4. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Tombola oder das Lotto durchgeführt werden soll;

  5. die Plansumme und den Gesamtwert der Gewinne;

  6. für Tombolas zusätzlich zu den in lit. a–e genannten Informationen die Anzahl Lose und die Anzahl Treffer.

Art. 7 Ankündigung

Aus allen Publikationen, die auf eine Tombola oder ein Lotto hinweisen, muss deutlich hervorgehen, wer den Anlass durchführt.

Art. 8 Verkauf der Lose und Karten

Tombolalose und Lottokarten dürfen nur am Anlass verkauft werden. Jeder Vorverkauf ist untersagt.

Der Verkauf von Tombolalosen und Lottokarten darf nicht verknüpft werden mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen.

Der Preis der einzelnen Lottokarten darf höchstens CHF 5 betragen. Die Abgabe von Dauerkarten ist verboten.

Art. 9 Gewinne

Die Ausrichtung der Gewinne hat am Anlass zu erfolgen.

Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen. Die Abgabe von Warengewinnen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Eine angemessene Beschränkung ihrer Gültigkeitsdauer ist hingegen möglich.

Bargeld, Edelmetalle, Spirituosen sowie in Geld einlösbare Gutscheine dürfen nicht als Gewinne abgegeben werden.

Der Rückkauf der Preise durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist nicht gestattet.

Art. 10 Gewinnsumme

Die Gewinnsumme hat mindestens 40% der Plansumme zu betragen.

Der Wert der Gewinne bemisst sich nach ihrem Marktpreis.

Art. 11 Durchführung der Veranstaltungen

Die Veranstalterinnen oder Veranstalter dürfen mit der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen keine Personen beauftragen, die diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben.

Art. 12 Zweckgebundenheit der Beträge

Die Erträge dürfen nur im Rahmen des statutarischen Zwecks der Veranstalterin oder des Veranstalters und für die Deckung der Kosten des Unterhaltungsanlasses verwendet werden; ausgenommen bleiben Zuwendungen an gemeinnützige oder wohltätige Institutionen.

Art. 13 Sperre

Hat die Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Tombola oder eines Lottos Vorschriften oder Auflagen missachtet, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre von der Durchführung von Tombolas und Lottos ausgeschlossen werden.

Die Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände bleibt vorbehalten.

Art. 14 Zuständigkeit

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Bauinspektorat.

Art. 15 Bearbeitungsgebühr

Für Verfügungen wird je nach Aufwand eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100 bis CHF 1'000 erhoben.

Die Zahlungsfrist für die Gebühr beträgt 30 Tage.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:

  1. erste Mahnung gratis

  2. Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40

  3. Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50

Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.

Art. 16 Rechtspflege

Gegen Verfügungen des Bauinspektorats kann nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über die Durchführungvon Lottoveranstaltungen im Kanton Basel-Stadt (Lottoverordnung) vom 21. August 1979 aufgehoben.

KB 08.04.2010