810.150
Verordnung über die von der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zu erhebenden Gebühren
Vom 4. Januar 2005 (Stand 1. Oktober 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972, das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. September 2007 und die Verordnung über den Vollzug des Kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 19. Februar 2007,
beschliesst:
I. Gebühren
Art. 1 Kurse und Umtriebsgebühr
Das vom Lehrbetrieb zu bezahlende Kursgeld für die von der Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung selbst durchgeführten Kurse beträgt:
für obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner CHF 300
für freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner CHF 180
Für entstandene Umtriebe bei kurzfristiger Abmeldung von einer Prüfung oder bei unentschuldigtem Wegbleiben von der Prüfung wird eine Gebühr erhoben von CHF 250.
Personen, welche eine Zulassungsverfügung zum Validierungsverfahren nach Art. 31 BBV erhalten, bezahlen im Zeitpunkt der Verfügung eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 300.
Personen, welche eine Zulassungsverfügung zum regulären Qualifikationsverfahren nach Art. 32 BBV erhalten und in diesem Zusammenhang eine ausserkantonale Berufsfachschule besuchen werden, bezahlen im Zeitpunkt der Verfügung eine einmalige Eintrittsgebühr von CHF 300.
Art. 2 Duplikate von Anlehrausweisen und Berufsattesten
Für das Ausstellen von Duplikaten von Anlehrausweisen und Berufsattesten wird eine Gebühr erhoben von CHF 60.
II. Zuständigkeit
Art. 3
Für die Erhebung der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren ist die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung zuständig.
Die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung kann die Erhebung der in § 1 Abs. 2 festgelegten Gebühr der beauftragten Prüfungsleitung übertragen. Wird eine Verfügung beantragt, so erlässt diese die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung.
III. Schlussbestimmungen
Art. 4
Die Verordnung über die vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung zu erhebenden Gebühren (Gebührenverordnung AfBB) vom 13. Dezember 1994 wird aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Januar 2005 wirksam.
KB 08.01.2005