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Weisung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zur Erhebung einer Gebühr für die Prüfung von Befreiungsgesuchen von der Obligatorischen Krankenversicherung gemäss KVG
Vom 17. Januar 2019 (Stand 1. Februar 2019)
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,
beschliesst:
Art. 1 Gesuche und Gebührenhöhe
Das für den Vollzug des Krankenversicherungsobligatoriums zuständige Amt für Sozialbeiträge entscheidet gemäss § 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 über Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Zu dieser Aufgabe gehört insbesondere der Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts nach Art. 2 Abs. 2 bis 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995.
Das Amt für Sozialbeiträge erhebt gestützt auf § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 eine Gebühr von 75 Franken pro Gesuch für die Prüfung der Gesuche gemäss Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Optionsrecht) sowie der Zuzügerinnen und Zuzüger (Befreiung).
Art. 2 Prüfung der Befreiungsgesuche
Die Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht sind an die Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, 4503 Solothurn, zu richten, welche diese im Auftrag des Amtes für Sozialbeiträge bearbeitet.
Die Prüfung des Gesuchs erfolgt vorbehältlich der vorgängigen Entrichtung der Kanzleigebühr.
Sollte der Zahlungsvorgang unvollständig, abgebrochen oder in anderer Weise nicht vollständig erfolgt sein, gilt das Gesuch als formell nicht korrekt gestellt und es wird nicht darauf eingetreten.
KB 02.02.2019