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Verordnung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Kultursektor zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus

Vom 8. April 2020 (Stand 1. Juli 2020)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020 sowie gestützt auf die §§ 4 und 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200528,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug der in der COVID-Verordnung Kultur des Bundesrates vorgesehenen Massnahmen.

Art. 2 Finanzierung

Soweit die COVID-Verordnung Kultur eine ergänzende Finanzierung durch den Kanton vorsieht, erfolgt diese gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995.

Die ergänzende Finanzierung über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist auf 15 Mio. Franken begrenzt.

Art. 3 Abgrenzungen

Unterstützungsleistungen gemäss dieser Verordnung schliessen die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen gemäss Verordnung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an arbeitslos gewordene Selbstständigerwerbende vom 31. März 2020 (COVID-19-Verordnung Unterstützung Selbstständigerwerbende) aus.

Art. 4 Zuständigkeit

Das Präsidialdepartement ist für die Prüfung der Gesuche um Soforthilfen für Kulturunternehmen (Art. 4 f. COVID-Verordnung Kultur) sowie um Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende (Art. 8 f. COVID-Verordnung Kultur) zuständig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein, erstellt die notwendigen Formulare und macht diese im Internet zugänglich.

Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium von drei bis fünf Personen unter der Leitung des Präsidialdepartements. Mindestens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an.

Der Entscheid des Gremiums ist abschliessend.

Art. 5 Regeln der Vergabe

Die Entscheide des Gremiums und die Auszahlungen erfolgen auf der Grundlage eines vom Regierungsrat genehmigten Reglements.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 9. April 2020 in Kraft und hat dieselbe Geltungsdauer wie die COVID-Verordnung Kultur des Bundesrates.

KB 11.04.2020