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Verordnung über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern
Vom 5. November 1991 (Stand 1. März 1997)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 11 des Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 20. November 1975,
beschliesst:
Art. 1 Vollzugsbehörde
Der Vollzug des Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern wird der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) übertragen.
Art. 2 Teilweiser Abbruch
Ein erheblicher Eingriff in die bestehende Bausubstanz liegt insbesondere vor, wenn
tragende Bauteile des Gebäudes betroffen sind;
der Grundriss der bestehenden Wohnungen wesentlich verändert wird.
Art. 3 Bescheidene Ansprüche
Wohnungen ohne Bad, wohnungsinterne Toilette und Zentralheizung können bescheidenen Ansprüchen noch genügen.
Art. 4 Vernachlässigung des Gebäudeunterhaltes
Eine offensichtliche Vernachlässigung von Wohnhäusern wird vermutet, wenn
dringend erforderliche Unterhaltsarbeiten an wichtigen Gebäudeteilen unterlassen werden;
das Haus ohne rechtfertigende Gründe seit mehr als sechs Monaten leer steht;
das Haus vom Eigentümer absichtlich beschädigt wird oder Beschädigungen Dritter geduldet werden.
Art. 5 Verfahren
Gesuche um Bewilligung zum Abbruch oder zur Zweckentfremdung sind beim Bauinspektorat auf amtlichem Formular mit Begründung und entsprechenden Unterlagen bzw. Beweisanträgen einzureichen. Diese Baugesuche sind vom Bauinspektorat der Schlichtungsstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Stellungnahme der Schlichtungsstelle ist für das Bauinspektorat verbindlich.
Gesuche um Zweckentfremdung von Wohnraum können vom Vermieter oder vom Mieter eingereicht werden. Ist der Mieter Gesuchsteller, hat er seinem Begehren eine schriftliche Erklärung des Vermieters beizulegen, wonach dieser mit der Zweckänderung einverstanden ist.
Die Schlichtungsstelle nimmt die zur Beurteilung des Gesuches notwendigen Erhebungen vor.
Art. 6 Eröffnung des Entscheides
Die Entscheide der Schlichtungsstelle werden dem Gesuchsteller und den betroffenen Mietern nach den allgemeinen Vorschriften eröffnet.
Bewilligungen für vollständige Abbrüche werden ausserdem im Kantonsblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung publiziert. Rekursberechtigte Organisationen können die zugehörige Begründung bei der Schlichtungsstelle einsehen.
Art. 7 Rekurs
Ein Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beim Verwaltungsgericht anzumelden.
Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit der Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.
Art. 8 Rekursberechtigte Organisationen
Private Organisationen, welche in die Liste der rekursberechtigten Organisationen (Anhang dieser Verordnung) aufgenommen werden wollen, haben in einem Gesuch an den Regierungsrat nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 9 Gebühren und Kosten
Für ihre Tätigkeit kann die Schlichtungsstelle eine Gebühr bis CHF 1'000 erheben. Sie ist zudem berechtigt, dem Gesuchsteller eventuelle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Für Aktenabschriften und Bescheinigungen können Gebühren bis CHF 100 erhoben werden.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 2. Juli 1976 betreffend Vollzug des Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 20. November 1975 wird aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
KB 09.11.1991