BaB 332.690

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie dem Bürgerspital Basel anderseits betreffend Betriebsbeiträge für die Chrischonaklinik in Bettingen, einer Abteilung des Bürgerspitals Basel

Chrischonaklinik: Vertrag BaB 332.690 Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie dem Bürgerspital Basel anderseits betreffend Betriebsbeiträge für die Chrischonaklinik in Bettingen, einer Abteilung des Bürgerspitals Basel Vom 1. Dezember 1986

Der Kanton Basel-Stadt, nachfolgend kurz Kanton genannt, vertreten durch das Sanitätsdepartement, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat, einerseits, und die Bürgergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch den Bürgerrat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bürgergemeinderat, sowie das Bürgerspital Basel, nachfolgend kurz Bürgerspital genannt, als Träger der Chrischonaklinik, Hohe Strasse 30 in Bettingen, vertreten durch die Kommission des Bürgerspitals, anderseits, vereinbaren folgendes:

Grundsatz

Art. 1 . Das Bürgerspital betreibt die Chrischonaklinik längerfristig aufgrund eines mit dem Kanton vereinbarten neuen Leistungsauftrags. Zu

diesem Zweck wird es die Klinik vorgängig mit eigenen Mitteln baulich anpassen und instand stellen.

Der Kanton leistet längerfristig einen festen jährlichen Beitrag an die ungedeckten Betriebskosten der neukonzipierten Chrischonaklinik.

Leistungsauftrag

Art. 2 . Als Leistungsauftrag gilt das Schreiben des Sanitätsdepartements an das Bürgerspital vom 15. März 1985 (Anhang 11)) in Verbindung mit den im Konzeptbudget des Bürgerspitals für die Chrischonaklinik vom 22. Oktober 1986 (Anhang 21)) enthaltenen Modifikationen

und Ergänzungen.

Änderungen dieses Leistungsauftrages erfordern die Zustimmung beider Vertragsparteien.

Betriebsbeitrag

Art. 3 . Der Kanton leistet einen jährlichen indexierten Beitrag an die

ungedeckten Betriebskosten der Chrischonaklinik in der Höhe von Fr. 536 000.– (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Jahresmitel 1986). Dieser Betrag entspricht den ungedeckten Betriebskosten der Allgemeinabteilung für Rehabilitationspatienten gemäss dem Konzeptbudget im Anhang 21).

Die Höhe des Betriebsbeitrages kann aufgrund der Ergebnisse der Versuchsphase gemäss § 4 modifiziert werden.

1) Die Anhänge werden hier nicht abgedruckt; sie können beim Sanitätsdepartement eingesehen werden.

332.690 BaB Basel: Bürgergemeinde Versuchsphase für den Betriebsbeitrag

Art. 4 . Die Zeitspanne von der Betriebsaufnahme der neukonzipierten

Chrischonaklinik bis zum Abschluss des zweiten vollen Rechnungsjahres gilt als Versuchsphase.

Bei Entscheiden des Bürgerspitals über Abweichungen vom Konzeptbudget, die gegebenenfalls nach Abschluss der Versuchsphase als Begründung für eine Erhöhung des Kantonsbeitrages herangezogen werden sollen, ist vorgängig das Einverständnis des Sanitätsdepartements einzuholen.

Nach Abschluss der Versuchsphase wird gemäss § 3 Abs. 1 die Angemessenheit des Kantonsbeitrages überprüft, indem die Belastung des Bürgerspitals gemäss Betriebsrechnungen mit jener gemäss Konzeptbudget (Fr. 466 000.ő) verglichen wird. Ausserdem werden Vergleiche mit anderen Institutionen mit vergleichbarem Leistungsauftrag angestellt.

Falls die Vergleiche eine Mehrbelastung des Bürgerspitals von über 0,2 Millionen Franken zuzüglich Teuerung ergeben, die auf Entscheide, welche gemäss Abs. 2 im Einverständnis mit dem Sanitätsdepartement erfolgt sind, zurückgeführt werden können, ist der Kanton zu einer Anpassung des Beitrages bereit. Bei einer erheblich grösseren Abweichung ist ein rückwirkender Ausgleich in Erwägung zu ziehen.

Patientenaufnahme

Art. 5 . Die Chrischonaklinik ist für die Aufnahme von Patienten mit

Wohnsitz in Basel-Stadt vorgesehen.

Patienten mit Wohnsitz ausserhalb von Basel-Stadt dürfen nur ausnahmsweise und nur zur Belegung von kurzfristig verfügbaren Kapazitäten aufgenommen werden.

Die Zuweisung der Patienten für die einzelnen Abteilungen erfolgt wie folgt: Rehabilitation: durch die Akutspitäler; Rekonvaleszenten: durch Spitäler, Hausärzte und Spitex-Dienste; Floating-Betten: durch die Bettenvermittlungsstelle für Alterskranke.

Rechnungsführung / Kontrolle

Art. 6 . Das Bürgerspital führt das Rechnungswesen nach den Richtlinien der VESKA.

Das Bürgerspital erstattet dem Sanitätsdepartement jährlich Bericht über den Betrieb und das Rechnungsergebnis der Chrischonaklinik.

Chrischonaklinik: Vertrag BaB 332.690 Zahlung via Abtretungsvertrag

Art. 7 . Der Vertrag beruht auf Abschn. III Ziff. 2 lit. b Abs. 3 des Vertrages betreffend den Übergang der Universitätskliniken im Bürgerspital

an den Kanton Basel-Stadt vom 13./14. Dezember 1971, der für Verstärkung der Tätigkeit des Bürgerspitals in den im Vertrag festgelegten Bereichen die Möglichkeit der Erhöhung des Pauschalgrundbeitrages an das Bürgerspital um bis 2 Millionen Franken (indexiert) vorsieht. Solange die Zahlungsverpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag, aus dem Vertrag betreffend Betriebsbeiträge für Basler Patienten im Schweizerischen Paraplegikerzentrum in Basel vom 12./14. Januar 1983 und aus der Vereinbarung vom 4./10. Februar 1977 betreffend Führung einer geschützten Werkstätte für psychisch Behinderte den Betrag von

Millionen Franken, Index 1972, nicht übersteigen, bedarf dieser Vertrag keiner Genehmigung des Grossen Rates.

Das Bürgerspital stellt zuhanden des Sanitätsdepartements jeweils per Ende Jahr alle Beiträge zusammen, die im betreffenden Rechnungsjahr aufgrund des Abtretungsvertrages geleistet worden sind.

Dauer / Kündigung / Anpassung des Vertrages

Art. 8 . Dieser Vertrag wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er

kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Betriebsjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 1995 auf 31. Dezember 1997.

Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer zu den Vertragsanpassungen Hand zu bieten, die aufgrund geänderter Verhältnisse dringend notwendig werden. Dem Stellenplan (s. Anhang 22)) liegt die 42-Stunden-Woche zugrunde.

Schlussbestimmungen

Art. 9 . Dieser Vertrag wird vorbehältlich von Abs. 2 hienach verbindlich

mit der Unterzeichnung.

Dieser Vertrag steht unter der Bedingung, dass der Bürgergemeinderat diesem Vertrag zustimmt, die für die Renovation der Chrischonaklinik erforderlichen Kredite aufgrund von Ratschlag Nr. 1666 vom 20. Oktober 1987 bewilligt und die entsprechenden Beschlüsse in Wirksamkeit erwachsen.3)

Das Bürgerspital wird ermächtigt und beauftragt, zu gegebener Zeit den in Abs. 2 offenen Ratschlagsverweis sowie den Eintritt oder Nichteintritt der Bedingungen von Abs. 2 den Parteien zu notifizieren.

2) Anhänge: siehe Fussnote 1. 3)

Art. 9 Abs. 2: Beschluss des Bürgergemeinderates vom 3. 11. 1987 (KtBl 1987 II

611).

332.690 BaB Basel: Bürgergemeinde

Art. 10 . Dieser Vertrag wird in sechs Originalen gefertigt und unterzeichnet. Die Vertragsparteien erhalten je zwei Originale.

Namens des Kantons Basel-Stadt Sanitätsdepartement Der Vorsteher: Dr. R. Gysin Der Sekretär: A. Schuppli Vom Regierungsrat genehmigt am 10. November 1986.

Namens des Bürgerrates Die Präsidentin: Dr. M. A. Massini Der Bürgerratsschreiber: Dr. R. Grüninger Vom Bürgergemeinderat genehmigt am 3. November 1987.

Namens des Bürgerspitals Basel Die Präsidentin der Kommission des Bürgerspitals: Dr. M. A. Massini Der Direktor: Dr. A. Zeugin 4