RiE 253.150

Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere

Vom 27. Februar 2024 (Stand 1. April 2024)

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 15 Abs. 1 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG)1 vom 27. Oktober 2021,

beschliesst:

Art. 1 Schutzmassnahmen

In speziell bezeichneten Gebieten der Gemeinde Riehen ist das Verlassen der befestigten Wege sowie das Laufenlassen von Hunden abseits der befestigten Wege verboten.

Die Gebiete ergeben sich aus dem Plan «Zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere» im Anhang zu diesem Reglement.

Anhänge

Anhang 1: Zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. April 2024 in Kraft.

KB 02.03.2024