IV.2026.17
IVG
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil des Präsidenten
vom 19. März 2026
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin,
Lamolex, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2026.17
Verfügung vom 8. Dezember 2025
IV-Rente; Rückweisung zur Begutachtung
Erwägungen
1.
1.1
Die 1972 geborene Beschwerdeführerin absolvierte die obligatorische Schulzeit in der Türkei, reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein und verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. IV-Akte 2). Seither war sie mehrheitlich als Reinigungsmitarbeiterin tätig (vgl. IV-Akte 29). Am 7. Januar 2022 meldete sie sich unter Verweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Am 24. Februar 2022 fand das Erstgespräch der Frühintervention statt (IV-Akte 28). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akten 13, 15, 16, 23, 27, 32, 33, 34) und schloss die Frühintervention am 28. Juli 2022 ab (vgl. IV-Akten 35 und 36). Die Beschwerdegegnerin holte die Akten von vormaligen Krankentaggeldversicherer (vgl. IV-Akten 41, 42, 43, 52, 59) ein. Der Hausarzt Dr. med. B____ (IV-Akte 40), der Psychologe C____ (IV-Akte 53), die D____ (IV-Akte 54) und das E____ (IV-Akte 65) erstatteten der Beschwerdegegnerin ihre ärztlichen Berichte. Entsprechend der Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Januar 2025 (IV-Akte 67), erteilte die Beschwerdegegnerin den Auftrag für ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) (vgl. IV-Akte 74). Am 5. August 2024 erstatteten Dr. med. F____ und Dr. med. G____ der H____ das bidisziplinäre Gutachten (beinhaltend die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 31. Juli 2024 [IV-Akte 77, S. 1 ff.], das rheumatologische Teilgutachten vom 7. Juli 2024 [IV-Akte 77, S. 24 ff.] und das psychiatrische Teilgutachten vom 30. Juni 2024 [IV-Akte 77, S. 38 ff.]). Am 28. Januar 2025 erstatteten Dr. med. B____ und die Psychologin I____ einen weiteren Bericht und Unterlagen (IV-Akte 94). Am 6. Februar 2025 nahm Dr. med. G____ zu Rückfragen des RAD (vgl. IV-Akten 80, 89) zum Gutachten Stellung (IV-Akte 95).
1.2
Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2025 (IV-Akte 96) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2025 (IV-Akte 97) Einsprache (recte: Einwand). Dem unbesehen erliess die Beschwerdegegnerin am 8. Dezember 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 104).
1.3
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2026 beantragt die Beschwerdeführerin, fortan vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. Dezember 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.
3. Eventualiter wird die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin beantragt.
4. Unter o-/e-Kostenfolge.
5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen.
1.4
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Januar 2026 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen.
1.5
Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung.
1.6
Mit Verfügung vom 16. März 2026 wird der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Einzelrichter zur Beurteilung vorgelegt.
2.
2.1
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Solch ein einfacher Fall liegt hier vor.
3.
3.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E. 4). Dementsprechend sind das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 30. Juni 2025 E. 4.2).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
3.4
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4). Wenn vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ein in einer Verschlechterung des Gesundheitszustands begründeter Abklärungsbedarf besteht, mit der angefochtenen Verfügung die Leistungen indes verweigert wurden, ist die Angelegenheit in diesem Punkt zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_351/2024 vom 8. April 2025 E. 5.2.1 und E. 5.2.3).
4.
4.1
Die Verfügung vom 8. Dezember 2025 (IV-Akte 104) beruhte im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der H____ vom 5. August 2024 (IV-Akte 77). Demgemäss sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin, welche auch eine optimal angepasste Tätigkeit darstelle, seit Februar 2023 zu 100% arbeitsfähig. Zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit 2021 bis zum Ende der Behandlung Ende 2022 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. IV-Akte 77, S. 8 f.). Dies gründe in den objektivierbaren Diagnosen der sonstigen Störung der allgemeinen Lebensführung bei Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen und dem generalisierten, chronifizierten Ganzkörperschmerzsyndrom sowie den Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Hypertonie, PFO, Migräne und Asthma bronchiale bei Pollenallergie (vgl. IV-Akte 77, S. 7).
4.2
Der RAD hielt am 30. Oktober 2024 (IV-Akte 80) fest, im psychiatrischen Teilgutachten würde zwar auf eine Aggravation sowie auf Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung hingedeutet, eindeutige Aussagen, ob eine solche vorliege, würden indes nicht gemacht. Am 13. November 2024 (IV-Akte 86) hielt der RAD fest, dass trotz der Diagnose einer chronischen Spondylarthritis und einer entsprechenden Behandlung im J____ sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine grundlegend neuen Aspekte bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergeben würden. Auch im Rahmen seiner Stellungnahme zum Vorbescheidverfahren vom 28. November 2025 (IV-Akte 103) argumentierte der RAD, die Aussagen und Berichte über die bestehenden Inkonsistenzen seien gutachterlich nachvollziehbar und begründet. Es würden keine neuen oder bisher unberücksichtigten medizinischen Fakten vorgebracht. Mit Stellungnahme vom 4. März 2026 (IV-Akte 111) zum Beschwerdeverfahren bringt der RAD demgegenüber vor, die verwendeten Mittel, der Rey-Test und das Feststellen von Inkonsistenzen seien nicht alleine geeignet, um ein Ausschlusskriterium hinreichend zu begründen. Es sei vor der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass keine psychische Störung vorliege. Neben einer allfälligen Verdeutlichung/Aggravation könnten gleichzeitig relevante psychische Beschwerden vorliegen, womit nicht am aktuellen Gutachten festgehalten werden könne.
4.3
Vorliegend ist mit der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass auf das bidisziplinäre Gutachten der H____ vom 5. August 2024 nicht abgestellt werden kann. Das rheumatologische Gutachten basiert auf nicht vollständigen Sachverhaltserhebungen, da die entzündliche rheumatologische Systemerkrankung der Spondylarthritis nicht berücksichtigt wurde (vgl. Schreiben vom 25. Juni 2025 der Rheumatologin Dr. med. K____ [Beschwerdebeilage (BB) 3]). Entgegen der rheumatologisch-gutachterlichen Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 77, S. 36) geht die behandelnde Rheumatologin aufgrund der schweren Form dieser Erkrankung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit aus (vgl. BB 3). Diese Diagnose besteht seit dem Behandlungsbeginn bei Dr. med. K____ im Frühjahr 2024 (vgl. BB 4a-4e). Massgebend ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt vom 8. Dezember 2025 verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 409, 411 E. 2.1; BGE 134 V 392, 397 E. 6). Die Diagnose der Spondylarthritis mit allfälliger Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird davon ohne Weiteres erfasst. Die rheumatologische Gutachterin durfte also nicht von weiterer Erörterung dessen absehen, weil diese Diagnose nach der IV-Anmeldung vom 7. Januar 2022 gestellt wurde (vgl. IV-Akte 77, S. 6). Indem die rheumatologische Gutachterin zwar mehrfach erwähnte, dass die Beschwerdeführerin von den Beschwerden dieser rheumatologischen Erkrankung berichtet habe (so beispielsweise IV-Akte 77, S. 4 und 5), diese aber nicht würdigte und ohne entsprechende Behandlerberichte eine abschliessende Einschätzung abgab, kommt sie den Voraussetzungen eines umfassenden, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden Arztberichts nicht nach (vgl. E. 3.2 hiervor). Vor dem Hintergrund des Schweregrads der Spondylarthritis, welche Dr. med. K____ mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit geltend macht (vgl. BB 3), ist die Einschätzung des RAD, wonach keine versicherungsmedizinisch relevante Änderung im Gesundheitszustand bestehe (vgl. E. 4.2 hiervor), nicht nachvollziehbar. Da eine noch nicht berücksichtigte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin besteht (vgl. E. 3.4 hiervor), ist die Sache zur erneuten rheumatologischen gutachterlichen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.4
Gleichermassen vermögen die Ausführungen im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens hinsichtlich einer mutmasslichen Aggravation von Beschwerden nicht zu überzeugen. Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1 mit Hinweisen). Beschwerdevalidierungstests stellen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein «Mosaikstein» der Begutachtung dar, um eine allfällige Aggravation zu eruieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 8. November 2017 E. 4.6). Ob aus den ärztlichen Feststellungen auf eine Aggravation zu schliessen ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweis). Dass mehrwöchige stationäre Aufenthalte in den D____ durchgeführt wurden (vgl. IV-Akte 54) und damit auch medizinisch indiziert gewesen sein müssen, lässt sich kaum mit einer Aggravation in einem solchen Ausmass vereinbaren, dass auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist (vgl. IV-Akte 77, S. 43 ff.). Der psychiatrische Gutachter verweist zum Nachweis der Aggravation neben den Inkonsistenzen im Rahmen der Exploration auf das Ergebnis des Rey-Tests (vgl. Stellungnahme vom 6. Februar 2025 von Dr. med. L____ [IV-Akte 95]). Es ist indes davon auszugehen, dass dieser Test für die Performanzvalidierung nicht geeignet ist (vgl. BB 5; Beurteilung des RAD vom 4. März 2026 [IV-Akte 111]). Das psychiatrische Teilgutachten vermag den rechtsprechungsgemässen Anforderungen der differenzierten Aufgliederung zwischen blosser Verdeutlichung und vollumfänglicher Aggravation unter Einbezug sämtlicher fallrelevanten Gegebenheiten nicht zu genügen. Vielmehr leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein, wenn daneben die aktenkundigen Behandlerberichte mit diversen psychiatrischen Diagnosen konsultiert werden (vgl. IV-Akten 97, S. 3 ff.; 94; 54).
4.5
Entsprechend den obigen Ausführungen bestehen diverse konkrete Zweifel an der medizinischen Expertise der H____, welche der Abweisung des Leistungsbegehrens vom 8. Dezember 2025 (IV-Akte 104) zu Grunde lag. Folglich ist diese Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten psychiatrischen und rheumatologischen gutachterlichen Abklärung unter Berücksichtigung sämtlicher – sich auch noch während des laufenden IV-Verfahrens manifestierter – Befunde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Verfügung vom 8. Dezember 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen sowie dem Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr aus Fr. 400.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3
Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 61 lit. g ATSG gegenüber die Beschwerdegegnerin. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführerinnen von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 202.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: