KV.2026.1
KVG
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4. Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2026.1
Einspracheentscheid vom 8. Januar 2026
Prämienausstände, Mahngebühren und Spesenpauschale, Rechtsöffnungsverfahren
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Die Prämien betrugen im Jahr 2025 monatlich je Fr. 523.75 (vgl. Versicherungspolicen, Beschwerdeantwortbeilagen [AB] 9 und 10).
Mit Rechnung an den Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2024, zahlbar bis zum 31. Dezember 2024, (AB 1) erhob die Beschwerdegegnerin die Prämien für den Monat Januar 2025 für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 1'047.50. Am 25. Januar 2025 mahnte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Prämien für Januar 2025 und ersuchte um Zahlung bis zum 12. Februar 2025 (AB 1). Am 22. Februar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist bis zum 24. März 2025 zu und erhob eine Mahngebühr von Fr. 25.00 (AB 1).
Mit Rechnung an den Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2024, zahlbar bis zum 21. Januar 2025, (AB 2) erhob die Beschwerdegegnerin die Prämien für den Monat Februar 2025 für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 1'047.50. Am 22. Februar 2025 mahnte die Beschwerdegegnerin die aus-stehenden Prämien für Februar 2025 und ersuchte um Zahlung bis zum 12. März 2025 (AB 2). Am 22. März 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-führer eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist bis zum 21. April 2025 zu und erhob eine Mahngebühr von Fr. 25.00 (AB 2).
Mit Rechnung an den Beschwerdeführer vom 18. Januar 2025, zahlbar bis zum 28. Februar 2025, (AB 3) erhob die Beschwerdegegnerin die Prämien für den Monat März 2025 für den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Höhe von insgesamt Fr. 1'047.50. Am 22. März 2025 mahnte die Beschwerdegegnerin die aus-stehenden Prämien für März 2025 und ersuchte um Zahlung bis zum 9. April 2025 (AB 3). Am 19. April 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsfrist bis zum 19. Mai 2025 zu und erhob eine Mahngebühr von Fr. 25.00 (AB 3).
Eine Zahlung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2025 verbuchte die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 269.90 für die ausstehenden Januar-Prämien (vgl. Kontoauszug in der Beilage zum Einspracheentscheid, AB 8).
Am 1. Juli 2025 leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung Nr. [...] über Prämienausstände vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 im Betrag von Fr. 2'872.60 sowie Fr. 59.50 Zinsen und Fr. 500.00 Spesen ein.
Am 21. Juli 2025 leistete der Beschwerdeführer eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1’072.50 und am 28. Juli 2025 bezahlte er je zwei Rechnungen à Fr. 1'072.50 (vgl. Kontoauszug, AB 8).
Am 9. Oktober 2025 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob (AB 5).
Mit Verfügung vom 12. November 2025 hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag auf und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 705.05 auf (AB 6).
Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 7) hiess die Beschwerdegegnerin insofern gut, als dass sie den Verzugszins korrigierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 8. Januar 2026 ab.
II.
Mit vom 3. Januar 2026 (Postaufgabe 3. Februar 2026) datierender Eingabe erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2026.
Die Beschwerdebeklagte schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik. Innert Frist ist keine solche eingegangen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Juni 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Erwägungen
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10) in Verbindung mit Art. 57 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1), § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 54.100) und § 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe am 21. und am 28. Juli 2025 insgesamt dreimal den Betrag von Fr. 1'047.50 zuzüglich Fr. 25.00 Verzugszins überwiesen. Darüber hinaus schulde er keine Spesen oder Zinsen. Die Betreibungskosten seien erst drei Wochen später entstanden. Die Beschwerdegegnerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Betreibung zurückzuziehen und die Kosten zu verhindern, sodass er nicht für diese aufzukommen habe.
2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Betreibungskosten seien am 1. Juli 2025 mit der Ausstellung des Zahlungsbefehls entstanden und seien vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 2.4). Bezüglich Spesenentschädigung verweist sie auf ihr Reglement, wonach die versicherte Person die Auslagen f. Mahnungen und Betreibungen trägt (Einspracheentscheid Ziff. 2.5).
2.3
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Prämienausstände für die Monate Januar bis März 2025 mittlerweile beglichen sind. Umstritten sind die Spesenentschädigung in der Höhe von Fr. 500.00, die Verzugszinsen und die Betreibungskosten.
3.
3.1
Nach Art. 3 Abs. 1 muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten.
3.2
Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Bezahlt die versicherte Person ihre fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Krankenversicherer die Betreibung anheben (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG). Der Krankenversicherer ist somit von Gesetzes wegen verpflichtet, beim Verzug in der Bezahlung von Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
3.3
Wurde das Vollstreckungsverfahren eingeleitet und wird durch die betroffene Person Rechtsvorschlag erhoben, so ist der Krankenversicherer befugt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen. Für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des eigentlichen Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1), gilt als Voraussetzung, dass das Dispositiv der Krankenkassenverfügung auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich - gegebenenfalls auch nur teilweise - als aufgehoben erklärt. Der Krankenversicherer hat deshalb in seiner Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung der versicherten Person zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (BGE 142 III 599 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 329 E. 2b). Schliesslich hat das zuständige kantonale Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst wenn das Urteil des Versicherungsgerichts, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden.
4.
4.1
4.1.1. Der Versicherungspolice vom 8. Oktober 2024 betreffend den Beschwerdeführer (AB 9) und derjenigen vom 30. November 2024 betreffend dessen Ehefrau (AB 10) ist zu entnehmen, dass sie beide für das Jahr 2025 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert waren und der Beschwerdeführer in beiden Policen als Prämienzahler aufgeführt ist. Damit ist er verpflichtet, die monatlichen Prämien für sich und seine Ehefrau zu bezahlen.
4.1.2
Der Beschwerdeführer hat die Prämien für die Monate Januar bis März 2025 nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt. Er wurde von der Beschwerdegegnerin für alle drei Ausstände ordnungsgemäss ein erstes Mal gemahnt und erhielt jeweils eine Zahlungsaufforderung, verbunden mit einer Mahngebühr von Fr. 25.00 (total Fr. 1'072.50 pro Monat [2* Fr. 523.75 + Fr. 25.00]) und dem Hinweis auf die vorgeschriebene Betreibung, sollten die Ausstände nicht innert dreissig Tagen beglichen sein (vgl. AB 1 - 3).
4.1.3
Der Beschwerdeführer hat die drei Rechnungen über je Fr. 1'072.50 am 21. Juli 2025 und am 28. Juli 2025 (vgl. Kontoauszug, AB 8) mittels Angabe der entsprechenden Referenznummern bezahlt (vgl. Beschwerdeantwort). Damit ist erstellt, dass die Prämienausstände für die Monate Januar 2025, Februar 2025 und März 2025 vollumfänglich beglichen sind und die entsprechenden Forderungen getilgt sind. Die Beschwerdegegnerin anerkennt dies im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. AB 8 Ziff. 2.3). Für die in Betreibung gesetzten Prämien im Umfang von Fr. 2'872.60 kann daher keine Rechtsöffnung erteilt werden.
4.2
4.2.1. Prämien sind monatlich im Voraus zu bezahlen (Art. 90 KVV). Sie müssen demnach spätestens am letzten Tag des Vormonates bezahlt sein. Mit Ablauf des Verfalltages kommt der Schuldner in Verzug (102 Abs. 2 OR [Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220]). Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Zins beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). Der Beschwerdeführer hat die Prämien für die Monate Januar 2025 bis März 2025 nicht rechtzeitig bezahlt, weshalb er Verzugszins zu leisten hat.
4.2.2
In Bezug auf die Prämien für März 2025 ergibt sich hinsichtlich des Verzugszinses keine Besonderheit. Die fällige Forderung ist ab dem 28. Februar 2025 bis zur Begleichung am 28. Juli 2025 mit 5% zu verzinsen, was einem Betrag von Fr. 21.50 entspricht.
4.2.3
Bezüglich des Verzugszinses auf den Prämien für die Monate Januar 2025 und Februar 2025 ergibt sich durch den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2025 (vgl. Kontoauszug, AB 8) eine Zahlung des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 269.90 auf die ausstehende Januarprämien umbuchte, eine gewisse Anpassung. Die Beschwerdegegnerin verweist in der Beschwerdeantwort diesbezüglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid:
Demzufolge schuldet der Beschwerdeführer für die Januar Prämien vom 31. Dezember 2024 bis zum 21. Juli 2025 lediglich auf einem Betrag von Fr. 777.60 5% Zins. Erklärt wird dies damit, dass eine Zahlung des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2025 im Umfang von Fr. 269.90 für die Prämien von Januar 2025 verwendet wurde (vgl. Kontoauszug, AB 8), wodurch sich die offene Forderung auf den Betrag von Fr. 777.60 reduzierte. Mit seiner Zahlung vom 21. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer den Ausstand beglichen. Anhand des Kontoauszuges lässt sich dieser Vorgang nachvollziehen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war rechtmässig. Es besteht demnach für die Januar 2025 Prämien eine Verzugszinsforderung von Fr. 21.50.
4.2.3
Der Prämienausstand für Februar 2025 betrug ab dem 31. Januar 2025 bis zur Zahlung vom 21. Juli 2025 Fr. 1'047.50. Für diesen Zeitraum besteht demnach eine Zinsschuld von Fr. 24.55. Gemäss Einspracheentscheid buchte die Beschwerdegegnerin von der Zahlung vom 21. Juli 2025 zunächst die verbliebenen Fr. 269.90 (Fr. 1'047.50 - Fr. 777.60) auf die Februar Prämien, womit für den Zeitraum vom 22. Juli 2025 bis zum 28. Juli 2025 noch ein Ausstand von Fr. 777.60 bestand. Für diesen Zeitraum beträgt die Zinsforderung zusätzlich Fr. 0.65. Insgesamt beträgt die Zinsschuld für die Februar Prämien damit Fr. 25.20.
4.2.4
Gesamthaft beträgt der Verzugszins nach den obenstehenden Erläuterungen Fr. 68.20. Insofern ist der in Betreibung gesetzte Verzugszins von Fr. 59.50 nicht zu beanstanden, fällt jedoch aufgrund des im Zahlungsbefehls enthaltenen Zinsvorbehalts von 5% ab 2. Juli 2025 höher aus. Massgebend für den geschuldeten Verzugszins sind die Ausstände und Zeiträume gemäss den vorstehenden Erwägungen.
4.3
4.3.1. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in den allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI legt die Höchstbeträge der Gebühren fest (Art. 105b Abs. 2 KVV). Ein entsprechender Erlass des EDI liegt bis dato nicht vor. Die Höhe der Gebühren liegt folglich nach wie vor im Ermessen der Krankenversicherung, die sich bei der Festsetzung der Gebühren an das Äquivalenzprinzip zu halten hat. Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offenen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Urteil BGer 9C_170/2024 vom 6. November 2024 mit Hinweis auf BGE 125 V 276).
In Art. 14.2 des Reglements Ausgabe 01.2023 «Versicherung nach KVG» der Beschwerdegegnerin (AB 11) ist festgehalten: «Auslagen der B____ für Mahnungen und Betreibungen fallen zulasten der versicherten Person.» Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der Gebühren liegt somit grundsätzlich vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 6. November 2024, E. 3 ff.). Eine exaktere reglementarische Bestimmung der Gebührenhöhe ist nicht vorhanden.
4.3.2
Die Beschwerdegegnerin erhebt mit Zahlungsbefehl unter dem Titel «Spesen» eine Gebühr von Fr. 500.00. Es steht ausser Frage, dass bei fristgerechter Zahlung der Prämien diese Gebühr ohne Weiteres hätte vermieden werden können. Die Beschwerdegegnerin hatte durch die Mahnschreiben, die Zahlungssaufforderungen die gesetzlich vorgeschriebene Einleitung der Betreibung ausgewiesenermassen einen Mehraufwand. Sie war demnach befugt, eine entsprechende Gebühr zu erheben. Angesichts der für drei Monate ausstehend gewesenen Prämien und dem damit verbundenen Aufwand, sowie im Verhältnis zum fraglichen Prämienausstand von Fr. 3'142.50 (16%), respektive Fr. 2'872.60 (17%), besteht zwischen der erhobenen Gebühr und den Ausständen rechtsprechungsgemäss kein Missverhältnis (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016, Er. 4.2.3.). Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gebühr eine zusätzliche Ertragsquelle für die Beschwerdegegnerin bedeuten würde (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt KV.2024.7 vom 26. November 2024, E. 4.8.1.). Der im Recht liegende Kontoauszug (AB 8) illustriert vielmehr über das ganze Jahr einen beträchtlichen buchhalterischen Aufwand, der durch die stets verzögerten Zahlungen des Beschwerdeführers verursacht wird, was tatsächlich zu einer erheblichen Unübersichtlichkeit des Kontos führt. Die erhobene Gebühr von Fr. 500.00 ist daher als angemessen zu beurteilen. Mit seinen drei Zahlungen vom 21. und 28. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer jeweils auch Fr. 25.00, insgesamt Fr. 75.00, Mahngebühren beglichen. Die Mahngebühren wurden nicht separat in Betreibung gesetzt, weshalb sie als Bestandteil der Spesenpauschale zu betrachten sind. Diese ist demnach im Umfang von Fr. 75.00 bezahlt. Daher ist für Spesen nur noch im Umfang von Fr. 425.00 Rechtsöffnung zu erteilen.
4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Betreibung Nr. [...] für Verzugszinsen und für Spesen im Umfang von Fr. 425.00 Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die in Betreibung gesetzte Prämienschuld ist getilgt und nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den Zahlungen vom 21. und 28. Juli 2025 insgesamt Fr. 3'142.50 für Prämien bezahlt hat, während infolge der Umbuchung vom 12. Mai 2025 die ausstehende Prämienschuld lediglich Fr. 2'872.60 betrug. Der «Überschuss» in der Höhe von Fr. 269.90 ist an weitere Ausstände anzurechnen.
4.5
Die Kosten für den Zahlungsbefehl und dessen Zustellung von insgesamt Fr. 135.50 hat der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zu tragen (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibung wurde am 1. Juli 2025 eingeleitet, womit diese Kosten vor der Begleichung der Ausstände durch den Beschwerdeführer angefallen sind. Seine diesbezüglichen Argumente zielen ins Leere.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2026 teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 1. Juli 2025 ist für den Betrag von Fr. 425.00 (Spesen) zuzüglich Verzugszins von 5% auf Fr. 777.60 vom 31. Dezember 2024 bis 21. Juli 2025, auf Fr. 1'047.50 vom 31. Januar 2025 bis 21. Juli 2025, auf Fr. 777.60 vom 22. Juli 2025 bis zum 28. Juli 2025 und auf Fr. 1'047.50 vom 28. Februar 2025 bis zum 28. Juli 2025 aufzuheben.
5.2
Der Beschwerdeführer trägt die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 135.50.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird im Umfang von Fr. 425.-- (Spesen) und 5% Verzugszins auf Fr. 777.60 vom 31. Dezember 2024 bis 21. Juli 2025, auf Fr. 1'047.50 vom 31. Januar 2025 bis 21. Juli 2025, auf Fr. 777.60 vom 22. Juli 2025 bis zum 28. Juli 2025 und auf Fr. 1'047.50 vom 28. Februar 2025 bis zum 28. Juli 2025 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer trägt die Betreibungskosten von Fr. 135.50.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: