Grundlagen für die Berechnung der Quellensteuertarife (Startet einen Download)
Grundlagen für die Berechnung der Quellensteuertarife des Kantons Basel-Stadt - Steuerjahr
| 2025 C0 - C9 / N0 - N9 3) 4) H1 - H9 / P1 - P9 4) Verheiratete, deren Ehegatte Alleinerziehende ebenfalls erwerbstätig ist § 78 Abs. 1 Bst. c und j StV § 78 Abs. 1 Bst. g und k StV 5.30% 5.30% 1.10%, max. CHF 1'630.20 1.10%, max. CHF 1'630.20 1.00%, max. CHF 1'482.00 1.00%, max. CHF 1'482.00 6.00% 6.00% CHF 8'400 (davon 1/2 pro Ehegatte) CHF 4'200 CHF 4'200 CHF 4'200 CHF 1'100 (davon 1/2 pro Ehegatte) CHF 9000 (davon 1/2 pro Ehegatte) CHF 9'000 CHF 38`000 (davon 1/2 pro Ehegatte) CHF 32'600 |
Alleinstehende | Verheiratete | Verheiratete | Verheiratete | ||
Medianwert der effektien | CHF 5'775 pro Monat bzw. | ||||
Lohneinkünfte 2) 3) | CHF 69'300 pro Jahr |
Erläuterungen und Hinweise:
1) Sämtliche Abzüge erfolgen auf dem Bruttolohn (§ 91 Abs. 1 StG) und werden unter Berücksichtigung von § 92 Absätze 1, 2 und 3 StG festgelegt.
2) Die Abzüge für NBUV-Prämien und Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) sowie der Medianwert der Lohneinkünfte werden aufgrund einer speziell für die ESTV erstellten Auswertung des BfS im Rahmen der Haushaltsbudgeterhebung (HABE) festgelegt.
3) Für die Berechnung der Quellensteuertarife C und N wird für die Satzbestimmung (§ 9 Abs. 1 StG) höchstens der Medianwert der Lohneinkünfte als Einkommen des anderen Ehegatten berücksichtigt.
4) Die Quellensteuertarife L, M, N und P gelten für Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Sinne von Art. 15a DBA Schweiz-Deutschland.