Merkblatt Zahlungsabkommen für natürliche Personen (Startet einen Download)
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Steuerverwaltung
Merkblatt
Zahlungsabkommen für natürliche Personen
vom 1. August 2022
A. Zahlungsabkommen Natürliche Personen
I. Drei Raten und/oder bis Ende Fälligkeitsjahr
Sofern die gesamte Jahressteuerschuld beglichen werden kann (Bund und Kanton) und es sich um das erste Zahlungsfristgesuch für das betreffende Steuerjahr handelt, werden drei Raten auf eine offene Steuerrechnung sowie Raten bzw. Zahlungsfristen bis Ende Fälligkeitsjahr1 immer gewährt. Drei Raten sowie Raten bzw. Zahlungsfristen bis Ende Fälligkeitsjahr können telefonisch beantragt werden.
II. Maximal acht Raten bis maximal ein Jahr nach Fälligkeit
Bei mehr als drei Raten oder Raten über das Fälligkeitsjahr hinaus muss ein schriftliches Gesuch gestellt werden. Bis maximal acht Raten werden immer gewährt, sofern das Zahlungsabkommen (Fälligkeit letzte Rate) bis ein Jahr nach Fälligkeit abgeschlossen werden kann (die Steuern 2021 sind z.B. am 31. Mai 2022 fällig, also müsste die Abzahlung bis am 31. Mai 2023 abgeschlossen sein).
Ratenverschiebungen können nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Die maximale Anzahl von acht Raten sowie die Frist von maximal 31. Mai des Folgejahres muss gewahrt bleiben.
III. Wegfall Steuerpflicht / Steuernachfolge
Kann nachgewiesen werden, dass im Folgejahr keine Steuerbelastung mehr anfällt (z.B. Aussteuerung, Wegzug innerhalb CH, Aus- und Weiterbildung etc.), können ausnahmsweise auch zwölf Raten gewährt werden.
Zwölf Raten werden auch an Erben und Erbinnen gewährt, die «geerbte» Steuern begleichen.
Bei einem internationalen Wegzug ins Ausland können bis maximal 36 Raten gewährt werden.
IV. Minimalbeträge
Bei einer jährlichen Steuerlast bis CHF 3'500.00 können bis zehn Raten ohne Budgetplan telefonisch beantragt werden.
1 Die kantonalen Steuern sind jeweils am 31. Mai des Folgejahres fällig, die direkte Bundessteuer ist am 1. März des Folgejahres fällig. Das Fälligkeitsjahr ist folglich das Folgejahr bis zum 31. Dezember.
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V. Rückführung ins Fälligkeitsjahr
Sind die obigen Möglichkeiten nicht gegeben oder ausgeschöpft, so muss ein schriftlich begründetes Gesuch mit Budgetplan eingereicht werden. Ein Zahlungsabkommen kann nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Steuerforderungen innerhalb von 3 Jahren wieder bis spätestens Ende Fälligkeitsjahr beglichen werden können und kein Vermögen vorhanden ist, welches eine volle Deckung der Gesamtschuld erlaubt.
Weiter ist die Steuererklärung in den entsprechenden Jahren abzugeben. Andernfalls wird das Zahlungsabkommen aufgehoben.
Ein zweites Zahlungsabkommen nach diesem Grundsatz ist nur möglich, wenn angemessene Vorauszahlungen geleistet wurden.
VI. Keine Zahlungserleichterung
Liegt die Fälligkeit des betreffenden Steuerjahres 3 Jahre oder länger zurück, so ist keine Zahlungserleichterung mehr möglich (z.B. im 2022 werden Raten für das Steuerjahr 2018 [Fälligkeit 2019] beantragt).
Es können keine Zahlungsfristgesuche mehr gestellt werden.
VII. Härtefall
Eine Abweichung ist nur in Härtefällen möglich und kann nur auf schriftliches und begründetes Gesuch hin gewährt werden, allfällige Härtefallgründe sind zu belegen.
Ein Härtefall kann dann vorliegen, wenn die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Trennung / Scheidung, Krankheit und dergleichen in der Zahlungsfähigkeit vorübergehend stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde.
B. Stundung
Stundungen bis drei Monate werden nur auf schriftliches Gesuch hin und unter Beilage der entsprechenden Dokumente in folgenden Fällen gewährt:
keine neuen Steuern aufgrund veränderter, finanzieller Verhältnisse;
bei Krankheit;
in Härtefällen;
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bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten;
Zeit für Schuldenberatung bzw. Konsultation.
Eine gewährte Stundung kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Für eine Konsultation bei einer Schuldenberatung oder ein Erlassgesuch kann nochmal zusätzlich ein Monat gewährt werden.
C. Zinsen und Gebühren
Während der Dauer eines Zahlungsabkommens oder einer Stundung läuft der Belastungszins ab Fälligkeit der Forderung unverändert weiter.
Für Zahlungsabkommen wird eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben.
Die Gebühr wird nicht erhoben beim ersten Zahlungsabkommen, wenn die Forderung innerhalb des Fälligkeitsjahres bis 31.12. beglichen wird. Bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird die Gebühr nicht erhoben, soweit die Fristerstreckung innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung der Veranlagungsverfügung beantragt wird.
D. Betriebene Forderungen
Das Merkblatt hat für bereits betriebene Forderungen keine Geltung. Für bereits betriebene Forderungen ist das Team Rechtsinkasso zu kontaktieren: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Team Rechtsinkasso, Fischmarkt 10, Postfach, CH-4001 Basel, Telefon +41 61 267 97 53, E-Mail rechtsinkasso.stv@bs.ch.
E. Kontakt
Schriftliche Gesuche sind über unsere Online Dienste unter folgendem Link einzureichen: (https://formulare.bs.ch/steuerverwaltung/zahlungsfrist-erstrecken) Weitere Kontaktmöglichkeiten: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Team Debitoren- und Verlustscheinbewirtschaftung, Fischmarkt 10, Postfach, CH-4001 Basel, Telefon +41 61 267 98 05, E-Mail steuerbezug@bs.ch.
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