Besteuerung von Kryptowährungen und von passivem Einkommen aus Verdiensten im Internet, 07.01.2026 (Startet einen Download)
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt im Internet publiziert unter: www.bs.ch/steuerverwaltung Steuerverwaltung
Merkblatt
Besteuerung von Kryptowährungen und von passivem Einkommen aus Verdiensten im Internet bei natürlichen Personen
vom 07. Januar 2026 gültig ab Steuerperiode 2025
A. Allgemeines zu den Kryptowährungen
Kryptowährungen ist der Sammelbegriff für digitale Rechnungseinheiten bzw. Vermögenswerte, die als Zahlungsmittel und Kapitalanlage dienen können. Kryptowährungen gibt es in den ver- schiedensten Formen, von einfachen Zahlungsmitteln ("Zahlungs-Token"), über solche mit An- spruch auf Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung ("Nutzungs-Token") bis hin zu solchen, die vergleichbar mit einer Aktie ("Anlage-Token" mit Beteiligungsrechten) oder gar ganz eigene Finanzinstrumente sind ("Anlage-Token" mit vertraglicher Grundlage). Neben den eigentli- chen Kryptowährungen gibt es weitere Formen digitaler Vermögenswerte wie z.B. die NFTs (non- fungible Token), für welche bezüglich Deklaration und Besteuerung die nachfolgenden Regeln sinngemäss ebenfalls gelten.
B. Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
I. Vermögenssteuer
1. Allgemeines
Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (vgl. § 45 Abs. 1 StG). Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (sog. Wallet, welches Vermögens- werte auf der Blockchain verwaltet), Stand per Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (vgl. § 54 Abs. 1 StG), zu erfolgen.
Für Bitcoin und weitere virtuelle Währungen publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einen offiziellen Kurswert als Durchschnitt von verschiedenen Handelsplattformen. Wei- tere Kryptowährungen dürften im Lauf der Zeit hinzukommen. Hat die ESTV mangels regelmässi- gen repräsentativen Handels keinen offiziellen Kurswert festgelegt, ist die Kryptowährung zum Kurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform oder zum Kurs derjenigen Handelsplatt- form, über welche die Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt werden, per Ende der Steu- erperiode oder der Steuerpflicht, einzutragen. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist der ursprüngliche Kaufpreis der Kryptowährung in Schweizer Franken (Beleg Kaufquittung) her- anzuziehen.
2. Deklaration in der Steuererklärung bei beweglichem Privatvermögen
Kryptowährungen, die im Privatvermögen gehalten werden, sind im Wertschriftenverzeichnis in Formular W Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Dasselbe gilt für Wertpapiere auf Kryp- towährungen, wie beispielsweise strukturierte Produkte, Call- sowie Put-Optionen oder Fondslö- sungen. Der Steuererklärung ist eine detaillierte Aufstellung mit Bezeichnung der Kryptowährun- gen beizulegen.
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Steuerverwaltung Basel-Stadt MB NP Kryptowährungen
3. Deklaration in der Steuererklärung bei beweglichem Geschäftsvermögen
Im Geschäftsvermögen gehaltene Kryptowährungen sind zum steuer- und handelsrechtskonfor- men Buchwert unter der Ziffer 840 bis 865 "Geschäftsvermögen" zu deklarieren.
II. Einkommenssteuer
1. Kapitalgewinn und -verlust aus beweglichem Privatvermögen
Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen, zu welchem auch Kryptowährungen gehören, sind steuerfrei (vgl. § 25 Abs. 1 lit. a StG; Art. 16 Abs. 3 DBG). Demgemäss können auch Ver- luste auf Kryptowährungen steuerlich nicht abgezogen werden.
2. Kapitalgewinn und -verlust aus beweglichem Geschäftsvermögen
Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen, gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit; mithin sind Kapitalgewinne steuerbar, Kapitalverluste ab- zugsfähig (vgl. § 19 Abs. 2 StG und § 28 Abs. 2 lit. d StG; Art. 18 Abs. 2 DBG und Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG). Kursschwankungen sind nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen und sind insoweit steuerwirksam, als sie sich nach den einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen buchmässig auswirken.
3. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erhält jemand als unselbständig Erwerbstätiger Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen, handelt es sich um steuerbares Erwerbsein- kommen (vgl. § 18 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG), welches auf dem Lohnausweis auszuweisen ist. Als Betrag aufzuführen ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken.
4. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Vereinnahmt jemand als selbständig Erwerbstätiger Bitcoins oder andere Kryptowährungen als Entgelt für erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen, handelt es sich um Einkommen aus selbständigem Haupt- oder Nebenerwerb (vgl. § 19 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Als Ertrag ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken zu erfassen.
5. Erträge aus Kryptowährungen
Das Generieren von Erträgen aus Zurverfügungstellung einer Kryptowährung (z.B. Stalking, Air- drops, Lending/Yield Farming, und Mining) durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steu- erbarem Einkommen und gilt als steuerbarer Vermögensertrag. Daneben gibt es eine wachsende Zahl von Möglichkeiten, um Einkünfte zu erzielen, die ebenfalls zu deklarieren sind. Diese Erträge sind pro Kryptowährung im Wertschriftenverzeichnis Formular W in der Rubrik B Werte ohne Ver- rechnungssteuer zu deklarieren. Massgeblich ist die Höhe des Ertrags am Tag des rechtlichen Anspruchs.
Gleiches gilt auch für vereinnahmte Transaktionsgebühren. Je nach den konkreten Rahmenbe- dingungen (z.B. Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf eigene Rechnung) han- delt es sich um selbständigen oder unselbständigen (Neben-)Erwerb.
6. Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen
Handelt eine natürliche Person gewerbsmässig mit Kryptowährungen, sind die Gewinne steuer- bar und die Verluste steuerlich abzugsfähig. Für die Abgrenzung einer selbständigen Erwerbstä- tigkeit zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriften- handel (Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV vom 27. Juli 2012) sinngemäss angewendet.
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C. Digitale Vermögenswerte mit besonderen Merkmalen
Neben den beschriebenen Kryptowährungen existiert eine grosse Zahl von digitalen Vermögens- werten (z.B. Tokens) mit besonderen Merkmalen. Ein Token ist eine Abrechnungseinheit, die hilft, den Saldo an einem bestimmten („Referenz“-) Asset darzustellen.
Räumt eine Kryptowährung dem Eigentümer zusätzliche Rechte ein, welche über die Verfü- gungsbefugnis hinausgehen, sind die Steuerfolgen individuell je nach den konkreten Merkmalen zu beurteilen. Im Falle von Smart Contracts, Colored Coins, digitalen Aktien usw. wird etwa zu beurteilen sein, welche steuerliche Qualifikation des mit der Kryptowährung verbundenen Rechts im Vordergrund steht. Typischerweise handelt es sich um Dividenden-, Stimm- und Liquidations- rechte oder digitale Zins- und Forderungsrechte.
D. Passives Einkommen aus Verdiensten im Internet
I. Allgemeines
Passives Einkommen aus Verdiensten im Internet sind Einkünfte, die im Internet, nach einem ini- tialen Aufwand, dauerhaft und automatisiert generiert werden. Als Beispiele gelten Einnahmen aus Werbung für fremde Produkte und Dienstleistungen auf eigenen Internetseiten (Affiliate Mar- keting, Youtube Commerce, Google AdSense usw.), automatisierter Verkauf selbst erstellter digi- taler Produkte (E-Books, Apps, Software usw.) sowie wiederkehrende Einnahmen aus digitalen Dauerdienstleistungen (Webhosting, Software-Lizenzen, Datenbankzugänge, Community-Mit- gliedsbeiträge usw.).
II. Einkommenssteuer
Passives Einkommen aus Verdiensten im Internet ist als steuerbares Einkommen zu qualifizieren und unterliegt der Einkommenssteuer. Je nach Konstellation handelt es sich um Einkünfte aus unselbständiger (vgl. § 18 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 DBG) oder selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. § 19 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG); subsidiär kommt für solche Einkünfte die Generalklau- sel zum Tragen (vgl. § 17 StG; Art. 16 DBG).
E. Weiterführende Informationen
Eine allgemeine Übersicht über die Besteuerung enthält das Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Eine generelle Übersicht über die Funktionsweisen und Besteuerungs- grundsätze gibt die neue Steuerinformation der SSK: siehe Buchstabe B "Kryptowährung"
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Auskünfte Steuerverwaltung Basel-Stadt Abteilung Natürliche Personen Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel Telefon 061 267 97 23 www.steuerverwaltung.bs.ch steuerverwaltung@bs.ch
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