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2025-GC-322

Mietgericht

Motion 2025-GC-322

Jakob Christine, Grandgirard Pierre-André

Mietgericht

Mitunterzeichner : 35 Eingang SGR : 19.12.25 Weitergeleitet SR : *19.12.25

Begehren und Begründung

Art. 130 Abs. 1 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg bestimmt, dass bei Mietstreitigkeiten über Wohnräume keine Gerichtskosten erhoben werden, wenn die Hauptwohnung des Mieters betroffen ist und diese keine Luxuswohnung darstellt. Das Verfahren vor den Mietgerichten ist nur gerade in den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg und Freiburg kostenlos; in allen übrigen Kantonen werden Gerichtskosten erhoben. Aufgrund der prekären finanziellen Situation des Kantons Freiburg ist es unseres Erachtens nicht mehr gerechtfertigt, an der Kostenlosigkeit der Mietgerichtsverfahren festzuhalten. Der Kanton Freiburg kann mit seinen prekären Finanzen nicht einer von lediglich vier (!) Kantonen sein, die ein kostenloses Gerichtsverfahren anbieten. Gemäss Rapport des Justizrats wurden im Kanton Freiburg im Jahre 2024 bei den drei Mietgerichten (Mietgericht des Sense- und Seebezirks, Mietgericht des Saanebezirks, Mietgericht des Broye-, Glâne-, Vivisbach- und Greyerzbezirks) total 393 Verfahren neu eingereicht, wovon 291 Verfahren von den Präsidentinnen oder Präsidenten der Mietgerichte behandelt wurden. Diese Verfahren würden dem Staat Freiburg Einnahmen von schätzungsweise 200 000 Franken generieren, wenn Gerichtskosten erhoben werden könnten (dies bei einer pauschalen Gebühr von 1000 Franken für die Gerichte und von 400 Franken für die Einzelgerichte). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mietgerichtsverfahren immer komplexer werden und dass der Streitwert eines Mietgerichtsverfahren bei mehreren 100 000 Franken liegen kann, ohne dass eine Gerichtsgebühr erhoben werden darf. Schliesslich ist zu erwähnen, dass offenbar auch die Konferenz der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Rahmen der Sanierung der Kantonsfinanzen vorschlägt, dass Gerichtskosten erhoben werden sollten. Es wird deshalb beantragt, Art. 130 JG aufzuheben, bzw. derart zu ändern, dass die Verfahren vor den Mietgerichten des Kantons Freiburg nicht mehr kostenlos sind. Zu erwähnen bleibt, dass die Verfahren vor den Mietschlichtungsstellen des Kantons Freiburg gemäss eidgenössischer Gesetzgebung kostenfrei bleiben (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO), womit die Mietpartei als «schwächere Partei» als genügend geschützt erscheint. —

* Beginn der Frist für die Antwort des Staatsrats (5 Monate).