121.2
Parlamentsverordnung über die Stellvertretung in der Einbürgerungskommission
vom 02.02.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG), namentlich auf Artikel 209;
in Erwägung:
Mit dieser Verordnung soll das Problem im Zusammenhang mit der bedeutenden Zunahme der Zahl der Einbürgerungsgesuche und mit der Arbeitsüberlastung der Einbürgerungskommission geregelt werden.
Auf Antrag des Büros vom 21. Januar 2022,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht mehr möglich ist, die ordentliche Behandlung der Geschäfte der Einbürgerungskommission sicherzustellen, kann das Büro beschliessen, dass stellvertretende Mitglieder beigezogen werden. Der Beschluss ist befristet.
Angesichts der Arbeitsüberlastung der Kommission wird die Stellvertretung ständig ausgeübt.
Der Ersatz eines Mitglieds, das nicht regelmässig an den Sitzungen teilnimmt, bleibt vorbehalten (Art. 54 Abs. 5 GRG).
Art. 2 Bezeichnung
Jede Fraktion bezeichnet ein stellvertretendes Mitglied.
Das bezeichnete Mitglied muss vorher sein Einverständnis gegeben haben; es kann einer anderen Fraktion angehören, wenn die betreffende Fraktion kein Mitglied mehr hat, das noch nicht in einer ständigen Kommission ist.
Die Bezeichnung wird rechtskräftig, sobald das Büro informiert wurde.
Art. 3 Einsatz
Der Präsident der Einbürgerungskommission sorgt dafür, dass die stellvertretenden Mitglieder alle nötigen Informationen für die Ausübung ihres Amts erhalten.
Die Beiziehung von stellvertretenden Mitgliedern ändert weder die Zahl der Mitglieder, die an den Sitzungen teilnehmen müssen, noch das Quorum der Einbürgerungskommission.
Wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Kommission verhindert ist, wird ein anderes ordentliches Mitglied der Kommission ausgewählt, um vorübergehend dieses Amt zu übernehmen.
Art. 4 Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt bis zum Ende der Legislaturperiode 2022-2026.
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