122.70.43

Beschluss über die Anstellung invalider Personen

vom 25.02.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf den Artikel 4 Bst. h des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG);

in Erwägung:

Die berufliche Wiedereingliederung von Invaliden, vor allem der ehemaligen Mitarbeiter des Staates, die invalid geworden sind, soll gefördert werden.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich – Im Allgemeinen

Dieser Beschluss gilt für die Anstellung von:

  1. ehemaligen Mitarbeitern, die invalid geworden sind,

  2. anderen invaliden Personen.

Art. 2 Geltungsbereich – Ehemalige Mitarbeiter, die invalid geworden sind

Der ehemalige Mitarbeiter, der invalid geworden ist, kann gemäss diesem Beschluss angestellt werden, wenn:

  1. er im Zeitpunkt, da er invalid wurde, im Dienst des Staates stand,

  2. seine Invalidität von der Pensionskasse des Staatspersonals anerkannt wird, und

  3. eine berufliche Wiedereingliederung beim Staat vom Vertrauensarzt des Staates günstig beurteilt wird.

Es muss ihm jedoch eine seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeit angeboten werden können.

Art. 3 Geltungsbereich – Andere invalide Personen

Gemäss diesem Beschluss können andere invalide Personen angestellt werden, wenn:

  1. die Person im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist,

  2. die Person sich gemäss Anordnung der Kantonalen Invalidenversicherungs-Stelle (die IV-Stelle) umschulen liess, und

  3. die Umschulung erfolgreich verlaufen ist und die IV-Stelle eine Tätigkeit beim Staat günstig beurteilt.

Es muss ihr jedoch eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit angeboten werden können.

Art. 4 Anstellungsverfahren – Stellengesuch

Der Invalide oder die IV-Stelle reicht das Stellengesuch beim Amt für Personal und Organisation (das Amt) ein.

Sind die in den Artikeln 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 gestellten Bedingungen erfüllt, so leitet das Amt das Gesuch an die Direktionen und Anstalten weiter, die eine den Fähigkeiten des Invaliden entsprechende Arbeit anbieten könnten.

Die Direktionen und Anstalten prüfen das Gesuch. Können sie keine den Fähigkeiten des Invaliden entsprechende Beschäftigung anbieten, so senden sie das Gesuch mit einer kurzen Erklärung an das Amt zurück.

Wird ein Gesuch abgelehnt, so setzt das Amt den Invaliden oder die IV-Stelle davon in Kenntnis.

Art. 5 Anstellungsverfahren – Anstellungsvertrag

Die Anstellung erfolgt durch Verfügung der Direktion oder der Anstalt, die den Invaliden beschäftigen wird, und im Einvernehmen mit der Finanzdirektion. Das Amt erklärt sein Einverständnis.

Art. 6 Dienstverhältnis des Mitarbeiters – Im Allgemeinen

Der invalide Mitarbeiter untersteht dem Gesetz über das Staatspersonal (StPG) und dem Reglement über das Staatspersonal (StPR).

Die Stelle eines invaliden Mitarbeiters im Sinne dieses Beschlusses zählt nicht zum Personalbestand des Staates.

Art. 7 Dienstverhältnis des Mitarbeiters – Dauer und Verlängerung

Die Dauer der Anstellung kann höchstens auf zwei Jahre festgesetzt werden. Ist jedoch nach Ablauf dieser Zeit eine dauerhafte Ausübung der Tätigkeit zu befürworten, so wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. In diesem Fall ist das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren anwendbar.

Art. 8 Dienstverhältnis des Mitarbeiters – Tätigkeitsgrad und Besoldung

Der Tätigkeitsgrad wird unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades des Mitarbeiters und der mutmasslichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Nach der Anstellung kann er nach Massgabe der effektiven Leistungsfähigkeit abgeändert werden. Entspricht die geleistete Arbeitszeit nicht dem Tätigkeitsgrad, so kann sie angepasst werden.

Die Besoldung wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Funktion des Mitarbeiters und seines Tätigkeitsgrades festgesetzt. Dabei dienen die Gehaltsskala sowie die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals als Vergleichsgrundlage. Es kann jedoch ein fester Betrag vorgesehen werden.

Art. 9 Finanzierung

Die Finanzierung der Anstellung von invaliden Mitarbeitern wird durch zwei jährliche, im ordentlichen Voranschlag der Finanzdirektion einzustellende Pauschalbeträge gewährleistet.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Die Finanzierung der Gehälter der invaliden Mitarbeiter, die bereits im Staatsdienst tätig sind, wird weiterhin von den Kostenstellen der betreffenden Direktionen und Anstalten übernommen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 3. April 1984 über die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereingliederung invalider Beamter wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. März 1992 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

BL/AGS 1992 f 110 / d 114