122.96.11
Verordnung über die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates
vom 28.06.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung (SVOG);
gestützt auf das E-Government-Gesetz vom 18. Dezember 2020 (E-GovG);
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bezweckt:
die Organisation der Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates;
die Umsetzung anerkannter und für den gesamten Staat geltender Verfahren und Standards in Zusammenhang mit der Digitalisierung und den Informationssystemen, insbesondere in den Bereichen Projektmanagement, Leistungsmanagement und Sicherheit.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die gesamte Freiburger Kantonsverwaltung, einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Ausnahme der Anstalten nach Absatz 2, sowie für die Gerichtsbehörden und den Grossen Rat. Die Verordnung gilt in den Grenzen gemäss den Anhängen 5 und 6 dieser Verordnung auch für die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei und die Fachstelle Fritic.
Die Verordnung gilt nicht für die im Folgenden aufgelisteten organisatorisch autonomen Einheiten, die ihre Informatikstrategie selber festlegen und ihre Informationssysteme eigenständig verwalten können (autonome Einheiten); Absatz 3 dieses Artikels bleibt vorbehalten:
Universität (Uni);
Kantonale Lehrmittelverwaltung (KLV);
Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS);
Kantonale Gebäudeversicherung (KGV);
Nutztierversicherungsanstalt (Sanima);
Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖALK);
Fachhochschule Westschweiz//Freiburg (HES-SO//FR);
freiburger spital (HFR);
Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit (FNPG);
Kantonale Sozialversicherungsanstalt (KSVA);
Pensionskasse des Staatspersonals (PKSPF);
Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (KAAB).
Die autonomen Einheiten müssen die von den zentralen Diensten oder von den Direktionen vorgeschriebenen gängigen Business-Applikationen der Kantonsverwaltung verwenden.
Die autonomen Einheiten oder Dritte können mit dem Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) Vereinbarungen abschliessen, um seine Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese Leistungen sind kostenpflichtig.
Art. 3 Begriffsbestimmung
In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
Leistungsempfänger/innen: jede Einheit, die Leistungen des ITA in Anspruch nimmt.
Digitalisierung: Automatisierung von Prozessen mit Informatikmitteln und organisatorischen Massnahmen;
Informationssystem: eine organisierte Gesamtheit von Ressourcen zur Erzeugung, Beschaffung, Gruppierung, Klassifizierung, Bearbeitung und Verbreitung von Informationen mithilfe von Informatikmitteln;
Projekt: IT-Vorhaben, die aus einer Reihe von Werkzeugen, Methoden oder Leistungen mit der Zweckbestimmung Digitalisierung oder Informationssysteme bestehen;
Informatikmittel: eine Gesamtheit von Hardware- und Software-Ressourcen, die aus Informations- und Kommunikationstechnologien bestehen;
Standardleistung: Leistungen im Bereich der Digitalisierung oder der Informationssysteme, die zentral vom ITA verwaltet und den Leistungsempfänger/innen auf einheitliche Weise erbracht werden.
2 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 4 Staatsrat
Der Staatsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er legt die strategische Ausrichtung der Digitalisierung und der Informationssysteme fest und beaufsichtigt ihre Umsetzung.
Er legt den politischen und reglementarischen Rahmen, insbesondere bei der Informatiksicherheit, für die Entwicklung der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates fest.
Er entscheidet im Rahmen des jährlichen Voranschlagsverfahrens über die für die Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates notwendigen Mittel.
Er erlässt den Richtplan der Digitalisierung und der Informationssysteme (Richtplan).
Art. 5 Delegation des Staatsrats – Auftrag und Aufgaben
Die Delegation des Staatsrats für die Digitalisierung und die Informationssysteme (DIS) hat folgenden Auftrag:
Sie erleichtert die Governance der Digitalisierung und der Informationssysteme.
Sie ist zuständig für die operative Leitung der digitalen Transformation des Staates.
Sie schlägt dem Staatsrat die nötigen Massnahmen für die Entwicklung der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates vor und sorgt für die Umsetzung der vom Staatsrat zu diesem Zweck getroffenen Entscheide.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie prüft den Richtplan und nimmt zuhanden des Staatsrats dazu Stellung.
Sie erlässt das Leitschema der Digitalisierung und der Informationssysteme (Leitschema).
Sie schlichtet zwischen den Leistungsempfänger/innen, dem ITA und den IT-Fachkommissionen.
Sie teilt die Geschäfte zwischen den verschiedenen IT-Fachkommissionen nach Massgabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben auf.
Sie trägt die Verantwortung für das Projektportfolio, insbesondere was die Projektleitung, die Finanzen und die Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten Prioritäten betrifft.
Sie wirkt bei der Aufstellung des jährlichen Informatikbudgets mit und sorgt für dessen Übereinstimmung mit den Richtplan.
Sie fungiert als IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 dieser Verordnung für gewisse transversale Projekte und Belange.
Art. 6 Delegation des Staatsrats – Arbeitsweise
Die DIS tagt auf Einberufung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten so oft, wie die Geschäfte dies erfordern.
Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler und die Direktorin oder der Direktor des ITA nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der DIS teil. Das ITA führt das Sekretariat.
Die DIS kann Vertreter/innen der Leistungsempfänger/innen an ihre Sitzungen einladen, damit sie ihre Standpunkte zu besonderen Belangen in ihrem Zuständigkeitsbereich äussern können.
Art. 7 Informatikkommission des Staates
Die Informatikkommission des Staates (IKS) ist das beratende Organ der DIS in Informatikbelangen. Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen.
Die IKS wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der DIS präsidiert. Sie besteht neben der Präsidentin oder dem Präsidenten aus sechs bis zehn Mitgliedern, die vom Staatsrat nach Stellungnahme der DIS ernannt werden und sich zusammensetzen aus:
den Präsidentinnen und Präsidenten der IT-Fachkommissionen;
Mitgliedern, die im Gebiet der IT tätig, aber nicht Mitglied der IT-Fachkommissionen sind.
Das ITA ist mit beratender Stimme in der IKS vertreten und führt das Sekretariat.
Die IKS nimmt zuhanden der DIS Stellung zum Projektportfolio sowie zum jährlichen Informatikbudget.
Art. 8 Direktionen
Ohne anderslautende Bestimmungen in dieser Verordnung sind die Direktionen im Bereich der Digitalisierung und der Informationssystem des Staates für die Organisation und die digitalen Prozesse in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen verantwortlich.
Sie koordinieren und validieren die Bedürfnisse der Leistungsempfänger/innen, die ihnen unterstellt oder zugewiesen sind.
Art. 9 Finanzdirektion
Die Finanzdirektion schliesst die Vereinbarungen zwischen dem ITA und den autonomen Einheiten oder Dritten ab.
Sie erlässt die vom ITA aufgestellten Richtlinien über die Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates. Sie kann diese Richtlinien der DIS zur Genehmigung unterbreiten. Artikel 30 Abs. 3 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
Art. 10 Staatskanzlei
Die Staatskanzlei pflegt die institutionellen Beziehungen im Rahmen der Digitalisierung.
Sie treibt in Zusammenarbeit mit dem ITA die Entwicklung der E-Government-Strategie voran, die der DIS zur Stellungnahme zuhanden des Staatsrats unterbreitet wird.
Art. 11 Amt für Personal und Organisation
Das Amt für Personal und Organisation (POA) wird auf Antrag der Direktionen in den Digitalisierungsprozessen dann aktiv, wenn sich diese in einem gewissen Ausmass auf die Organisation oder das Personal auswirken.
Das POA analysiert in Zusammenarbeit mit dem ITA den Bedarf an neuen Kompetenzen und Schulungen im Bereich Digitalisierung und schafft ein entsprechendes Angebot.
Es analysiert in Zusammenarbeit mit dem ITA die Personalressourcen, die von den Leistungsempfänger/innen für die Projekte beantragt werden, und nimmt dazu Stellung.
Art. 12 Amt für Informatik und Telekommunikation – Im Allgemeinen
Das ITA ist der zentrale Dienst des Staates für die Digitalisierung und die Informationssysteme.
Sein Auftrag besteht im Allgemeinen darin, die Informationssysteme des Staates in Zusammenarbeit mit Leistungsempfänger/innen gemäss der strategischen Ausrichtung des Staatsrats zu entwickeln, zu unterhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.
Das ITA stellt den einwandfreien Betrieb der Informationssysteme des Staates sicher, insbesondere ihrer Organisation, ihrer Anwendungskomponenten und ihrer Infrastruktur.
Art. 13 Amt für Informatik und Telekommunikation – Aufgaben
Das ITA hat insbesondere folgende Aufgaben:
Es erstellt den Richtplan und das Leitschema und unterbreitet sie der DIS.
Es erstellt und verwaltet das Projektportfolio und die Entwicklung der Standardleistungen mit Rücksicht auf das Budget, das der Staatsrat gewährt, und unter Berücksichtigung der Anträge der Leistungsempfänger/innen und der Arbeiten der IT-Fachkommissionen und der DIS.
Es erstellt die Richtlinien und legt sie der Finanzdirektion zur Annahme vor.
Es übt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ergeben und kraft Gesetzgebung oder dieser Verordnung nicht einem anderen Organ übertragen werden.
Art. 14 Amt für Informatik und Telekommunikation – Leistungen
Das ITA erbringt folgende Arten von Leistungen für die Leistungsempfänger/innen:
Beratungs- und IT-Governance-Leistungen;
Leistungen bei Projektmanagement und Anwendungsunterhalt;
Standardleistungen.
Art. 15 IT-Fachkommissionen – Im Allgemeinen
Der Staatsrat kann in Bereichen, in denen es um wichtige IT-Belange und grosse Beträge geht, IT-Fachkommissionen einsetzen. Auf deren Besonderheiten wird im Anhang zu dieser Verordnung eingegangen.
Sie haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen folgenden Auftrag:
Sie unterstützen die DIS bei der Umsetzung der strategischen Ausrichtung des Staates.
Sie unterstützen die DIS dabei, das Gleichgewicht zwischen den Zielvorgaben des Staatsrats bei der Digitalisierung und den Informationssystemen einerseits und den dafür bereitgestellten Mitteln andererseits zu wahren.
Sie unterstützen die DIS bei der Projektportfoliosteuerung.
Sie verwalten die speziellen Dossiers in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Sie bearbeiten die von der DIS überwiesenen Geschäfte.
Art. 16 IT-Fachkommissionen – Zusammensetzung
Der Staatsrat ernennt die Mitglieder der IT-Fachkommissionen nach Stellungnahme der DIS. Die besonderen Bestimmungen für die Zusammensetzung der IT-Fachkommissionen in den Anhängen bleiben vorbehalten.
Das ITA ist in allen IT-Fachkommissionen mit beratender Stimme vertreten.
Art. 17 IT-Fachkommissionen – Allgemeine Aufgaben
Jede IT-Fachkommission - mit Ausnahme der Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange - hat in ihrem Zuständigkeitsbereich die folgenden allgemeinen Aufgaben:
Sie analysiert die Anträge der Leistungsempfänger/innen zur Digitalisierung und zu den Informationssystemen, wobei sie sicherstellt, dass sie kohärent sind, und beantragt ihre Aufnahme ins Projektportfolio, das sie der DIS unterbreitet.
Sie schlägt eine Prioritätenfolge der Projekte nach Massgabe der bewilligten finanziellen Mittel und vordefinierter Kriterien vor.
Sie wägt die finanziellen Bedürfnisse zwischen den Leistungsempfänger/innen ab und entscheidet bei Uneinigkeit..
Sie arbeitet bei der Umsetzung von Standardprojekten und Standardleistungen mit den Leistungsempfänger/innen und dem ITA zusammen.
Sie schlägt Projektportfoliovarianten vor, für die es einen strategischen oder politischen Entscheid braucht.
Art. 18 IT-Fachkommissionen - Arbeitsweise und Entschädigung
Die IT-Fachkommissionen sind gemäss den Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates organisiert.
Die Vergütungen für die IT-Fachkommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.
Art. 19 Leistungsempfänger/innen
Die Leistungsempfänger/innen sind für den Digitalisierungsprozess in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
Die Leistungsempfänger/innen haben folgende Aufgaben:
Sie ermitteln ihren Bedarf und lassen ihn von ihren Vorgesetzten validieren.
Sie legen die für ihr Fachgebiet und ihre Prozesse relevanten Kriterien für die Wahl von Lösungen fest, validieren die Evaluationsberichte und bestimmen die punkto Wirksamkeit und Effizienz erwarteten Verbesserungen.
Sie stellen die Projektsteuerung mit Hilfe des ITA sicher.
Sie wirken am Budgetierungs-, Finanzplanungs- und Finanzkontrollprozess mit.
Sie arbeiten mit dem ITA an der Wartung, der Weiterentwicklung und der Transformation bestehender Lösungen mit.
Sie organisieren und gewährleisten den Geschäftsprozess-Support in ihrer eigenen Einheit.
Sie konzipieren und erbringen E-Government-Leistungen und gewährleisten den Geschäftsprozess-Support im vom Staat vorgegebenen E-Government Rahmen.
Art. 20 Externe Leistungserbringer/innen
Die Auslagerung der Bearbeitung von Daten und der Verwaltung von Informatiktools im Sinne der Artikel 27 ff. E-GovG sowie der Beizug externer Leistungserbringer/innen erfolgen unter der Verantwortung des ITA.
Das Verfahren zur Beschaffung von externen Leistungen im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme richtet sich nach dem im öffentlichen Beschaffungswesen anwendbaren Recht. Beschaffungsstelle/Organisator ist das ITA.
Das ITA stellt sicher, dass die von externen Leistungserbringer/innen bereitgestellten Lösungen einerseits den Kriterien und Bedürfnissen der Leistungsempfänger/innen und andererseits den IT-Anforderungen entsprechen.
Das ITA ist zuständig für das Lieferantenmanagement, beschafft Hardware und Software und verhandelt sämtliche IT-Verträge, im Bestreben um Rationalisierung, Standardisierung und gemeinsame Nutzung der Informationstechnologien. Es berücksichtigt dabei die Kriterien und Bedürfnisse der Leistungsempfänger/innen und bezieht sie auf deren Wunsch in die Diskussionen ein.
Art. 21 IT-Sicherheit und Datenschutz
Das ITA ist für die Sicherheit der Informatikmittel des Staates verantwortlich. Dazu richtet es sich nach den anerkannten einschlägigen Standards und Normen.
Die Leistungsempfänger/innen und das ITA gewährleisten im Rahmen der Aufgaben, die ihnen mit dieser Verordnung übertragen werden, und entsprechend ihrer diesbezüglichen Verantwortung die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, insbesondere bei der Vergabe von Unteraufträgen für Leistungen.
Art. 22 Mitwirkung in interkantonalen Organisationen
Der Staat wirkt in interkantonalen Organisationen im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme mit.
Das ITA wird vorgängig informiert und arbeitet in den IT-Fragen mit.
3 Zusammenarbeit
Art. 23 Planung
Das ITA berät die Leistungsempfänger/innen und koordiniert die Planung der Informationssysteme.
Die Leistungsempfänger/innen leiten ihre Projekt- und Betriebsbudgetanträge ans ITA weiter, das sie ins Projektportfolio aufnimmt und im Rahmen der Verwaltung des IT-Rahmenbudgets und des Voranschlagsverfahrens des Staates konsolidiert.
Anhand von Regeln und Kriterien, die von den leitenden Gremien vorbestimmt werden, organisiert und dokumentiert das ITA die Priorisierungs- und Budgetierungsarbeit der Leistungsempfänger/innen, der Direktionen, der IT-Fachkommissionen und der DIS.
Art. 24 IT-Projektmanagement
Die Projektsteuerung wird von den Leistungsempfänger/innen in ihrer Auftraggeberrolle übernommen. In der operativen Leitung werden sie für die IT-Belange von einer Vertreterin oder einem Vertreter des ITA unterstützt, die oder der bei den Prozessabläufen eng mit einer Vertreterin oder einem Vertreter der Leistungsempfänger/innen zusammenarbeitet.
Die Vertreterin oder der Vertreter der Leistungsempfänger/innen definiert insbesondere die Bedürfnisse der Leistungsempfänger/innen, die fachbereichsrelevanten Kriterien für die Wahl der Lösungen, die Prozesse, die Rechtsgrundlagen, die Organisation, die Kommunikation, die Tests, die Schulung und die Koordination.
Die Vertreterin oder der Vertreter des ITA ist insbesondere verantwortlich für die Anwendung der Methode, das Finanzmanagement, das Lieferantenmanagement, die Architektur, das Engineering und die Implementierung im Informationssystem, sowie für die IT-fachrelevanten Kriterien und die diesbezügliche Koordination.
Art. 25 Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit
Für Betrieb, Wartung und IT-Support ist das ITA verantwortlich. Für den Support für die auf den Fachbereich der Leistungsempfänger/innen bezogenen Prozesse, Funktionen und Daten sind die Leistungsempfänger/innen zuständig.
Im E-Government sind die Leistungsempfänger/innen selber für den Benutzersupport für die auf ihren Fachbereich bezogenen Prozesse, Funktionen und Daten zuständig. Das ITA gewährleistet den technischen Support im Hintergrund.
Das ITA implementiert und verwaltet die zentralen Support-Management-Tools, einschliesslich Behebung von Vorfällen und Problemen, welche die Koordination zwischen Benutzer/innen, Leistungsempfänger/innen, ITA und Subunternehmen ermöglichen.
Für Wartungsanfragen, die sich aus den Bedürfnissen der Leistungsempfänger/innen ergeben, werden in Absprache mit den Leistungsempfänger/innen im Rahmen des zugewiesenen Budgets Prioritäten gesetzt. Wartungsanfragen ab einem bestimmten Umfang müssen als Projekt abgewickelt werden.
4 Governance-Instrumente
Art. 26 Richtplan der Digitalisierung und der Informationssysteme
Der Richtplan setzt die im Regierungsprogramm festgehaltene strategische Ausrichtung des Staatsrats im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme um. Die im Richtplan festgesetzte strategische Ausrichtung schliesst den E-Government-Bereich mit ein.
Mit dem Richtplan werden die folgenden Ziele verfolgt:
Er bildet den Bezugsrahmen für die Umsetzung der Digitalisierung und den Einsatz der Informationssysteme des Staates.
Er präsentiert in allgemein verständlicher Form und Sprache die Informationssysteme der Zukunft mit Schwerpunkt auf dem funktionalen Gesichtspunkt, so wie er von den Fachbereichen des Staates, den Bewohnerinnen und Bewohnern des Kantons und der Wirtschaft wahrgenommen wird.
Er wird zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode erstellt oder aktualisiert.
Er wird in Zusammenarbeit mit den Leistungsempfänger/innen und den IT-Fachkommissionen erarbeitet.
Art. 27 Leitschema der Digitalisierung und der Informationssysteme
Das Leitschema ist das technische Instrument zur Umsetzung der strategischen Ausrichtung des Staatsrats im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme. Es richtet sich an die staatsinternen Adressaten.
Mit ihm werden die folgenden Ziele verfolgt:
Es ergänzt den Richtplan unter dem Gesichtspunkt der einzusetzenden Technologien und der einzuhaltenden Standards.
Es gibt die strategischen Stossrichtungen bei den Technologien, dem Ressourcenmanagement und der technischen Governance vor.
Es stellt den Bezug zwischen Richtplan, Projektportfolio, Standardleistungen und Richtlinien her.
Das ITA legt der DIS den Entwurf des Leitschemas zur Annahme vor. Das Leitschema wird jedes Jahr erstellt oder aktualisiert.
Bei der Erarbeitung des Entwurfs des Leitschemas muss das ITA den Informationen und Bemerkungen der IT-Fachkommissionen in ihrem Zuständigkeitsbereich Rechnung tragen.
Art. 28 Projektportfolio
Das Projektportfolio ist sowohl in finanzieller Hinsicht als auch auf die IT bezogen das Projektmanagementinstrument für die Projekte im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme des Staates.
Es enthält alle auf die Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates bezogenen Projekte mit Angabe ihrer Priorität, ihrem Status, ihrem Fortschrittsstand und bietet die nötigen Kontrollinstrumente für die Projektpriorisierung und -begleitung.
Es wird unter Berücksichtigung der Priorisierung der DIS und der IT-Fachkommissionen vom ITA auf der Grundlage von Leitschema und Richtplan dynamisch erstellt und gepflegt. Es wird periodisch überarbeitet.
Art. 29 Projektmanagement-Methode
Auf Antrag des ITA und nach Stellungnahme der DIS schlägt die Finanzdirektion dem Staatsrat eine Projektmanagement-Methode für die Umsetzung der Digitalisierung und die Informationssysteme des Staates vor.
Nach der Annahme dieser Methode durch den Staatsrat ist sie für den gesamten Staat obligatorisch.
Die Umsetzung dieser Methode basiert auf einer Richtlinie des ITA und der Organisation regelmässiger Schulungen durch das POA.
Art. 30 Richtlinien
Das ITA stellt Richtlinien auf und unterbreitet sie der Finanzdirektion zur Annahme; sie gelten für alle Behörden nach Artikel 2 dieser Verordnung und beziehen sich insbesondere auf:
die Umsetzung der vom Staatsrat angenommenen Projektmanagement-Methode für den Projektdurchführungsprozess sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten;
die Architektur der Informationssysteme des Staates;
die Normen, das heisst die Definition von Produkten, Schnittstellen oder Technologien, die sich aus der Unternehmensarchitektur ableiten und die notwendig sind, um die Interoperabilität, Kosteneffizienz und Sicherheit der Informationssysteme des Staates zu gewährleisten;
die Leistungen des ITA im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung und deren Preis bei Fakturierung;
die Steuerung der Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates.
Die Finanzdirektion kann der DIS eine Richtlinie zur Validierung vorlegen.
Die Zuständigkeit des ITA für den Erlass technischer Richtlinien bleibt vorbehalten.
Art. 31 IT-Rahmenbudget
Der Staatsrat gewährt jedes Jahr ein IT-Rahmenbudget für die Digitalisierung und den Betrieb der Informationssysteme des Staates.
Dieses IT-Rahmenbudget wird vom ITA verwaltet, das die Weisungen der Finanzdirektion befolgt und sich insbesondere an die Richtlinie über Budgetumschichtungen und die Richtlinie zur Priorisierung von IT-Projekten im Rahmen des Voranschlagsverfahrens hält.
Das ITA verfasst einen jährlichen Finanzbericht über das gesamte IT-Rahmenbudget des Staates.
Das Finanzinspektorat überwacht die Verwaltung des IT-Rahmenbudgets.
5 Übergangsrecht
Art. 32
Die Informatikdienstleistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die autonomen Einheiten und für Dritte erbracht werden, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in entsprechenden Vereinbarungen mit der Finanzdirektion formalisiert werden.
A1 ANHANG 1 – Informatikkommission für die Gerichtsbehörden (Art. 15)
Art. A1-1 Status
Die Informatikkommission für die Gerichtsbehörden (IKGB) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf alle Gerichtsbehörden, wie sie in Artikel 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 definiert werden, mit Ausnahme der Oberamtspersonen.
Sie ist administrativ der Sicherheits- und Justizdirektion zugewiesen und wird von einer Kantonsrichterin oder einem Kantonsrichter präsidiert.
Sie verfügt über ein Büro, das von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär des Kantonsgerichts geleitet wird.
Art. A1-2 Zusammensetzung
Die IKGB setzt sich zusammen aus:
einer Kantonsrichterin oder einem Kantonsrichter, die oder der das Präsidium innehat;
der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Kantonsgerichts, die oder der das Sekretariat führt;
einer Magistratsperson als Vertretung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts;
einer Magistratsperson als Vertretung der Bezirksgerichte;
einer Magistratsperson als Vertretung der Friedensgerichte;
einer Magistratsperson als Vertretung des Jugendstrafgerichts;
einer Person als Vertretung der Direktion für Sicherheit und Justiz;
einer Person als Vertretung des ITA;
einer Person als Vertretung des Justizrats.
Art. A1-3 Aufgaben
Die IKGB hat folgende Aufgaben:
Sie definiert die allgemeine Ausrichtung der Digitalisierung und des Informationssystems der Gerichtsbehörden und sorgt für ihre Umsetzung.
Sie stellt den Bedarf fest und wirkt bei der Auswahl der Software-Anwendungen mit.
Sie nimmt Stellung zu den Budgeteingaben der Gerichtsbehörden im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme.
Sie schlichtet bei allfälligen Streitigkeiten unter den Gerichtsbehörden im Bereich Digitalisierung und Informationssysteme.
A2 ANHANG 2 – Kommission für Informatik im Unterrichtswesen (Art. 15)
Art. A2-1 Status
Die Kommission für Informatik im Unterrichtswesen (IKU) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
Sie ist administrativ der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport zugewiesen und wird von einer Dienstchefin oder einem Dienstchef im Unterrichtswesen bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, der Volkswirtschaftsdirektion oder der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.
Die Fachstelle Fritic führt ihr Sekretariat.
Art. A2-2 Zuständigkeitsbereich
Der Zuständigkeitsbereich der IKU erstreckt sich auf:
die Schulen der Sekundarstufe 2, die Berufsfachschulen, das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum, die für die Ausbildung zuständige Sektion von Grangeneuve, die Pädagogische Hochschule, das Konservatorium sowie die sonstigen Schulen und Dienststellen, die im Unterrichtswesen vom ITA bereitgestellte Informatikmittel nutzen;
die Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie auf die technischen und Verwaltungsangestellten, welche die Informationssysteme der Schulen aller Unterrichtsstufen nach Buchstabe a nutzen.
Die Bereiche in der Zuständigkeit der Gemeinden bleiben vorbehalten.
Art. A2-3 Besondere Aufgaben
Die IKU hat folgende besondere Aufgaben:
Sie nimmt Stellung zum Gesamtkonzept über die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterrichtswesen und sorgt dabei für Kohärenz, nutzt alle möglichen Synergien und beaufsichtigt die Umsetzung dieses Konzepts.
Sie erarbeitet die Stossrichtungen und beantragt der DIS die Aufnahme der pädagogischen, administrativen und technischen Projekte ihres Zuständigkeitsbereichs in das Projektportfolio.
Sie harmonisiert die Wahl der pädagogischen Informatikinstrumente, für die der Kanton zuständig ist.
Sie macht Vorschläge für die an den Schulen verwendeten Informatikmittel zur Verwaltung und wirkt bei der Auswahl mit.
Sie koordiniert die Budgeteingaben der kantonalen Schulen.
Sie fungiert als Schlichtungsorgan bei Konflikten oder besonderen Problemen im Bildungswesen.
Sie unterstützt die Fachstelle Fritic in ihren Koordinationsaufgaben.
Sie beschliesst die Kommunikationskonzepte und beaufsichtigt ihre Umsetzung.
Sie entscheidet, falls erforderlich, über die Prioritäten der Anträge auf Weiterentwicklung der Anwendungen.
A3 ANHANG 3 – Kommission für E-Government (Art. 15)
Art. A3-1 Status
Die Kommission für E-Government (EGovK) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und wird von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler präsidiert.
Das E-Government-Sekretariat des Staates führt ihr Sekretariat.
Art. A3-2 Zusammensetzung
Die EGovK setzt sich aus sieben bis dreizehn vom Staatsrat ernannten Mitgliedern zusammen.
Ihr gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Direktion, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Oberämter und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden an.
Art. A3-3 Besondere Aufgaben
Die EGovK hat folgende besondere Aufgaben:
Sie schlägt unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf nationaler Ebene die E-Government-Projekte im Rahmen des Richtplans vor und unterstützt sie.
Sie wird zu Entwürfen von Dokumenten mit Bezug zum E-Government (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Strategien, Konzepte usw.) angehört.
Sie fördert die Erarbeitung und Umsetzung von E-Government-Initiativen.
Sie koordiniert die Umsetzung des Richtplans im Bereich E-Government.
Sie koordiniert die Mitwirkung des Staates in E-Government-Projekten, die von den Freiburger Gemeinden durchgeführt werden.
Sie hält sich über das Vorgehen und den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen der Kantonsverwaltung und den E-Government-Organen des Bundes und der anderen Kantone auf dem Laufenden.
Sie validiert den Informatikbudgetentwurf im Bereich E-Government zuhanden der DIS.
Die Mitglieder der EGovK, die als Vertreterin oder Vertreter einer Direktion, der Oberämter oder der Gemeinden fungieren, sind auch das Bindeglied zwischen der EGovK und den vertretenen Organisationen. Sie erleichtern die Umsetzung der von der EGovK unterstützten E-Government-Projekte auf ihrer Stufe und halten die EGovK über deren Fortschritt auf dem Laufenden. Sie können von der EGovK verlangen, dass sie die Umsetzung spezifischer E-Government-Projekte vorschlägt und/oder unterstützt.
A4 ANHANG 4 – Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange (Art. 15)
Art. A4-1 Status
Die Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange (KGSI) ist eine IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und wird von einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär präsidiert.
Art. A4-2 Zuständigkeitsbereich
Die KGSI deckt die Bereiche ab, die nicht von anderen Fachkommissionen abgedeckt werden.
Art. A4-3 Besondere Aufgaben
Die KGSI hat folgende besondere Aufgaben:
Sie nimmt Kenntnis davon, inwieweit die Zielsetzungen und die Mittel für die Projekte in ihrem Bereich voneinander abweichen.
Sie entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem ITA über die harmonisierten Grundsätze, nach denen die einzelnen Direktionen ihre eigene Prioritäten im Zuständigkeitsbereich der KGSI setzen müssen.
Sie prüft die Anträge und die Projekte und nimmt sie gegebenenfalls ins Projektportfolio auf, das sie der DIS vorschlägt.
Sie unterbreitet der DIS ein Portfolio von direkt umsetzbaren Projekten oder eine Auswahl von direkt umsetzbaren Projektvarianten, für die es einen strategischen oder politischen Entscheid braucht.
Sie steht den Projektsteuerungsausschüssen für besondere Problemlösungen zur Verfügung.
Sie nimmt gegebenenfalls Stellung zu den vom ITA erarbeiteten Fachrichtlinien.
A5 ANHANG 5 – Spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei (Art. 2 Abs. 1)
Art. A5-1 Allgemeine Bestimmungen
Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei ist eine Einheit mit besonderem Status im Bereich Informationstechnologien und Kommunikation.
Ihr Tätigkeitsbereich umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools und andererseits die Tools im Bereich Polizeiinformatik. Organisatorisch deckt sie die Informatik der gesamten kantonalen Polizeiorganisation ab.
Als Leistungsempfängerin hat sie insbesondere die Aufgaben nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementtools.
Aus Sicherheitsgründen und aufgrund notfalldienstspezifischer hochspezialisierter oder gesamtschweizerisch eingebundener Einsatzmittel hat die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei im Bereich Polizeiinformatik überdies die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben.
Art. A5-2 Weitere Zuständigkeiten in Polizeiinformatikbelangen
In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die polizeispezifischen Fachanwendungen, die polizeispezifische IT-Ausrüstung, die IT-Infrastrukturen (Rechenzentrum mit Servern und Speicherung), mit Ausnahme des kantonalen Informatiknetzwerks, der Unified Communication und der Standard-Benutzerumgebung der Kantonsverwaltung.
Art. A5-3 Aufgaben im Bereich Polizeiinformatik
Die spezialisierte IT-Einheit der Kantonspolizei hat folgende Aufgaben:
Sie wählt die polizeispezifischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus.
Sie setzt die polizeispezifischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkommission, der sie untersteht, validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken.
Sie sorgt für Schulung und Support des Polizeipersonals.
Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die polizeispezifischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung.
Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten polizeispezifischen IT-Lösungen sicher.
Sie erarbeitet das Leitschema im Polizeibereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme.
Sie ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität der polizeispezifischen IT-Lösungen mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
A6 ANHANG 6 – Fachstelle Fritic (Art. 2 Abs. 1)
Art. A6-1 Allgemeine Bestimmungen
Die Fachstelle Fritic ist ein kantonales pädagogisches Zentrum für die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport untersteht.
Der Tätigkeitsbereich der Fachstelle Fritic umfasst einerseits die Verwaltungsmanagementtools (Programm zur Harmonisierung der Schulverwaltungs-Informationssysteme – HAE-Programm – und seine Fortsetzungen) und andererseits die pädagogischen IT-Tools. Organisatorisch deckt sie den gleichen Bereich wie die IKU und die sonderpädagogischen Einrichtungen in der Zuständigkeit des Amts für Sonderpädagogik ab.
Als Leistungsempfängerin hat die Fachstelle Fritic insbesondere die Zuständigkeiten nach Artikel 19 bei den Verwaltungsmanagementstools nach Absatz 2 oben . In diesem Rahmen regelt und organisiert sie ihre Beziehungen zu den Organisationseinheiten und den Anwenderinnen und Anwendern in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbesondere was den Support betrifft.
Im pädagogischen Bereich hat die Fachstelle Fritic aufgrund der hochspezialisierten Informatikmittel und der grossen Zahl davon betroffener Personen die in den folgenden Artikeln aufgeführten weiteren Aufgaben.
Art. A6-2 Weitere Zuständigkeiten für die pädagogische IT
In funktionaler Hinsicht umfassen die weiteren Zuständigkeiten die pädagogischen Anwendungen, die spezifische IT-Ausrüstung für den Unterricht und die IT-Leistungen in Zusammenhang mit der Pädagogik des Kantons Freiburg.
Art. A6-3 Aufgaben
Die Fachstelle Fritic hat folgende Aufgaben:
Sie wählt die pädagogischen IT-Lösungen, beschafft die entsprechende pädagogische Hardware und Software und handelt die diesbezüglichen Serviceverträge aus.
Sie setzt die pädagogischen IT-Projekte um, die von der IT-Fachkommission, der sie untersteht, vorgängig validiert wurden; das ITA kann in den Steuerungsausschüssen mitwirken.
Sie sorgt für Schulung und Support des Lehrpersonals.
Sie erstellt die Dokumentation und die Schulungsunterlagen für die pädagogischen IT-Lösungen und die von ihr erbrachten Leistungen und stellt sie zur Verfügung.
Sie stellt die funktionale Entwicklung, die Wartung, den Betrieb und den Support für die von ihr gelieferten pädagogischen IT-Lösungen sicher.
Sie wirkt bei der Ausarbeitung der kantonalen Strategie zur Integration von Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien in den Unterricht (MITIC) mit und steuert deren Umsetzung.
Sie erarbeitet das Leitschema im Bildungsbereich und unterbreitet es der Fachkommission, der sie untersteht, zur Stellungnahme.
Sie verwaltet das pädagogische Informatikbudget ausserhalb des IT-Rahmenbudgets; die Beträge des IT-Rahmenbudgets für die Verwaltungsmanagementtools und Standardleistungen werden gemäss den Artikeln 19 und 31 verwaltet.
Die Fachstelle Fritic ist für die Sicherheit der Personendaten im Bereich ihrer weiteren Zuständigkeiten verantwortlich.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten stellt sie die Kompatibilität von IT-Lösungen im Bildungsbereich mit den Informationssystemen des Staates sicher. Sie arbeitet mit dem ITA zusammen, wenn die Lösungen, die sie umsetzt, die Digitalisierung oder die Informationssysteme des Staates bereichsübergreifend betreffen oder spezifische IT-Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern.
Die Zuständigkeiten der Fachstelle Fritic im Zusammenhang mit den Gemeinden bleiben vorbehalten.
A7 ANHANG 7 – Informatik-Infrastrukturkommission (Art. 15)
Art. A7-1 Status
Die Informatik-Infrastrukturkommission (IKInfra) ist eine durch diese Verordnung eingesetzte IT-Fachkommission im Sinne von Artikel 15.
Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen und wird von einer Dienstchefin oder einem Dienstchef oder von einer Leiterin oder einem Leiter einer IT-Einheit des Staates präsidiert.
Ihr Sekretariat wird nach einem für jede Sitzung gemeinsam beschlossenen Turnus von einem ihrer Mitglieder geführt. Bei Uneinigkeit entscheidet ihre Präsidentin oder ihr Präsident.
Art. A7-2 Zuständigkeitsbereich
Der Zuständigkeitsbereich der IKInfra erstreckt sich bereichsübergreifend auf alle IT-Infrastrukturen, die die Entwicklung, den Unterhalt, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Digitalisierungs- und Informationssysteme des Staates unterstützen.
Art. A7-3 Besondere Aufgaben
Die IKInfra hat folgende besondere Aufgaben:
Sie nimmt Stellung zum Gesamtkonzept des ITA zu den Infrastrukturen der Digitalisierung und der Informationssysteme des Staates und sorgt für Kohärenz und Nutzung aller möglichen Synergien und achtet besonders auf die IT-Sicherheit und die mit der technologischen Veralterung verbundenen Risiken.
Sie nimmt Stellung zu den auf die Digitalisierung und die Informationssysteme bezogenen Budgeteingaben.
Sie fördert den Austausch von bewährten Praktiken in Zusammenhang mit den Infrastrukturen der Digitalisierung und der Informationssysteme zwischen dem ITA und den autonomen Einheiten.
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