124.11

Reglement über die Veröffentlichung der Erlasse

vom 11.12.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG);

auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und der Staatskanzlei,

beschliesst:

Art. 1 Vollzugsorgane

Die Staatskanzlei wird mit der Veröffentlichung der Erlasse beauftragt.

Das Amt für Gesetzgebung wirkt bei der Verwaltung der amtlichen Publikationsorgane mit. Insbesondere verwaltet es die Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (SGF) und die Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung (BDLF).

Art. 2 Beteiligung der Direktionen

Die Direktionen beteiligen sich an der Veröffentlichung der Erlasse gemäss den Weisungen der Staatskanzlei und des Amtes für Gesetzgebung.

Sie verwenden eine gemeinsame Informatikanwendung zur Steuerung der Rechtsetzungsverfahren.

Art. 3 Ausarbeitung der Erlasse

Die Ausarbeitung der Erlasse wird in einem separaten Reglement geregelt.

Art. 4 Konkordatsrecht (Art. 2 Abs. 3 VEG)

Die Direktionen leiten die Informationen über die Gültigkeit und den Geltungsbereich der interkantonalen Vereinbarungen in ihrem Zuständigkeitsbereich unverzüglich an die für die amtlichen Veröffentlichungen zuständigen Organe weiter.

Art. 5 Nicht rechtsetzende Erlasse (Art. 4 VEG)

Die dem Referendum unterstehenden Dekrete werden nach den Regeln für die rechtsetzenden Erlasse in die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) aufgenommen.

Ein einfaches Dekret wird nur dann in die ASF aufgenommen, wenn die Spezialgesetzgebung dies vorsieht oder das Dekret dies ausdrücklich bestimmt.

Art. 6 SGF (Art. 7 VEG) – Inhalt

In der SGF werden veröffentlicht:

  1. die Staatsverfassung;

  2. die rechtsetzenden Erlasse des Grossen Rates, des Staatsrates und der übrigen kantonalen Behörden;

  3. die allgemein verbindlichen Vereinbarungen, insbesondere die interkantonalen, bei denen der Kanton Vertragspartei ist;

  4. weitere Erlasse, sofern sie von hinreichendem allgemeinem Interesse sind.

In der SGF werden in der Regel nicht veröffentlicht:

  1. Dekrete;

  2. interne Regelungen wie Richtlinien, Weisungen, Studienpläne und Hausordnungen;

  3. Erlasse, die von Anstalts- oder Körperschaftsorganen beschlossen werden.

Art. 7 SGF (Art. 7 VEG) – Stichtage

Die ordentlichen Stichtage der Nachführungen der SGF sind der 1. Januar und der 1. Juli.

Art. 8 Elektronische Publikationen (Art. 8 VEG) – ASF

Die elektronische Fassung der ASF ist im Internet so weit wie möglich am Erscheinungstag der gedruckten Fassung abrufbar.

Art. 9 Elektronische Publikationen (Art. 8 VEG) – Gesetzesdatenbank

Die Datenbank der freiburgischen Gesetzgebung ermöglicht den Zugriff auf die konsolidierten Fassungen der Erlasse im Wortlaut, der am Anfangsdatum der Datenbank (1. Juli 1996) galt, und im Wortlaut, der sich jeweils aus den späteren rechtlichen Änderungen ergibt.

Sie enthält auch die Erlassfassungen, die wegen ihrer kurzen Geltungsdauer nicht in der SGF veröffentlicht werden.

Die Datenbank wird so weit wie möglich laufend nachgeführt, mindestens jedoch sechsmal pro Jahr.

Art. 10 Elektronische Publikationen (Art. 8 VEG) – Einsichtnahme

Die elektronischen Publikationen müssen eine bequeme Einsichtnahme in die Gesetzesdaten ermöglichen; sie umfassen insbesondere Hilfsmittel für das Suchen und die Einsichtnahme.

Art. 11 Erlassformen des Grossen Rates

Die Form der Erlasse des Grossen Rates wird in der Kantonsverfassung und in den Artikeln 87 und 88 des Grossratsgesetzes vom 6. September 2006 festgelegt.

Art. 12 Erlassformen der Verwaltungsbehörden

Die Erlasse des Staatsrates, der Direktionen und der übrigen Verwaltungsbehörden haben die Form der Verordnung.

Die Erlasse des Staatsrates können jedoch die Form des Reglements haben, insbesondere wenn die Ausführungsbestimmungen eines Gesetzes darin zusammengefasst werden.

Art. 13 Erlassformen der Gerichtsbehörden

Die Erlasse der Gerichtsbehörden haben in der Regel die Form des Reglements.

Art. 14 Einsichtnahme ins Bundesrecht (Art. 10 Abs. 4 VEG)

Die amtlichen Publikationsorgane des Bundesrechts können bei der Staatskanzlei auf dieselbe Weise eingesehen werden wie diejenigen des kantonalen Rechts; anders lautende bundesrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 15 Preis der Publikationen (Art. 11 VEG)

Der Preis der amtlichen Publikationen wird in einer separaten Verordnung geregelt.

Art. 16 Ausserordentliche Veröffentlichung (Art. 15 VEG) – Formen und Inhalt

Die ausserordentliche Veröffentlichung kann insbesondere in folgenden Formen erfolgen:

  1. Hinterlegung einer Kopie des Erlasses auf den Oberämtern und bei den Gemeinden;

  2. öffentlicher Anschlag oder Rundschreiben;

  3. Versand einer Kopie des Erlasses an die betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind;

  4. direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Erlasses;

  5. Verbreitung durch Telekommunikationsmittel;

  6. Mitteilung an die Medien.

Die ausserordentliche Veröffentlichung gibt den ganzen Erlass oder seinen wesentlichen Inhalt wieder.

Art. 17 Ausserordentliche Veröffentlichung (Art. 15 VEG) – Wahl der Formen

Enthält der Erlass keinen entsprechenden Vermerk, so wählt die Staatskanzlei die Formen der ausserordentlichen Veröffentlichung frei.

Rechtfertigen es die Umstände, so ist die Staatskanzlei ermächtigt, den Erlass zusätzlich in weiteren als den darin genannten Formen bekannt zu machen.

Art. 18 Ausserordentliche Veröffentlichung (Art. 15 VEG) – Mitteilung von Amtes wegen

Die Staatskanzlei übermittelt die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse unverzüglich den betroffenen Direktionen, Oberämtern und Gemeinden.

Art. 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

BL/AGS 2001 f 676 / d 689