129.3.21

Beschluss betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten

vom 08.10.1832 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

In Betrachtung, dass die gegenwärtige Ordnung der Dinge gewisse Ämter eingeführt hat, die unter den vorherigen Regierungen nicht bestanden,

Für gut erachtend deren Rang bei den öffentlichen religiösen oder bürgerlichen Feierlichkeiten zu bestimmen, hat auf den Antrag seines Justizrates, und mit Abschaffung des Beschlusses vom 13. Jänner (Januar) 1804,

beschlossen:

Art. 1

In allen Bezirken des Kantons ist der Rang unter den vollziehenden, richterlichen und Polizeibehörden folgendermassen festgesetzt:

  1. der Oberamtmann;

  2. dessen Statthalter;

  3. die Mitglieder des Bezirksgerichts;

  4. die Friedensrichter;

  5. die Mitglieder der Gemeinderäte.

Art. 2

In der Stadt Freiburg nimmt der Staatsanwalt den Rang unmittelbar nach dem Kantonsgericht ein.

Art. 3

Durch gegenwärtigen Beschluss wird an dem Beschlusse vom 7. Brachmonat (Juni) 1805, in Betreff des Rangs der im Militärdienste stehenden Offiziere bei den öffentlichen Feierlichkeiten in der Stadt Freiburg nichts abgeändert.

BL/AGS 1832-33 f 84 / d 83