140.2

Gesetz über die Agglomerationen

vom 21.08.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 134 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV);

gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);

gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG);

nach Einsicht in die Botschaft 2016-DIAF-31 des Staatsrats vom 7. Januar 2020;

auf Antrag dieser Behörde;

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Gesetz hat den Zweck, die horizontale und vertikale Zusammenarbeit der in den Bestimmungen des Bundes im Bereich Agglomerationsprogramme festgelegten funktionalen Räume zu fördern.

Es legt fest:

  1. die Unterstützung des Staates für Agglomerationsprogramme;

  2. die Formen der für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen zuständigen Trägerschaften.

2 Staatliche Unterstützung für Agglomerationsprogramme

Art. 2 Grundsatz

Der Staat fördert die Vorkehrungen zur Zusammenarbeit von Gemeinden, die Teil eines Perimeters eines Agglomerationsprogramms sind.

Art. 3 Betreuung von Agglomerationsprogrammen

Der Staat ist an den Arbeiten der Trägerschaften beteiligt, die mit der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Betreuung der finanziell unterstützten Studien und Massnahmen beauftragt sind.

Die Bestimmungen von Artikel 27 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 bleiben vorbehalten.

Art. 4 Voraussetzungen und Modalitäten der staatlichen Unterstützung

Der Staat unterstützt die Studien zur Ausarbeitung von Agglomerationsprogrammen finanziell in der Höhe von 30 % der Gesamtkosten und bis zu einem Betrag von höchstens 300'000 Franken pro Planungsperiode. Die Gesamt-Referenzkosten werden nach Abzug der Bundessubventionen und gegebenenfalls der in anderen Gesetzen vorgesehenen kantonalen Subventionen bestimmt. Der Staatsrat legt die weiteren Kriterien für die Gewährung dieser finanziellen Unterstützung fest.

Der Staat kann den Trägerschaften, die für die Umsetzung der Massnahmen des Agglomerationsprogramms verantwortlich sind, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Verkehrsinfrastrukturmassnahmen und die Massnahmen zur Neugestaltung des öffentlichen Raums gewähren, gegebenenfalls nach Abzug der Bundessubventionen und der in anderen Gesetzen vorgesehenen kantonalen Subventionen.

Im Vollzugsreglement werden das Verfahren zur Anerkennung von Massnahmen sowie die Modalitäten für die Gewährung und der Anteil der finanziellen Unterstützung bestimmt. Der Staatsrat legt den Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung für jede Generation eines Agglomerationsprogramms fest.

Art. 5 Koordination

Die Oberamtsperson gewährleistet die Koordination zwischen den Gemeinden, die zu einem Perimeter eines Agglomerationsprogramms gehören, und den Gemeinden ihres Bezirks, die sich ausserhalb des Programmperimeters befinden, und die Koordination zwischen dem Agglomerationsprogramm und der regionalen Richtplanung oder den regionalen Richtplanungen, die Gemeinden ihres Bezirks einschliessen.

Der Staat sorgt für die Koordination zwischen den Agglomerationsprogrammen und dem kantonalen Richtplan.

3 Trägerschaften

Art. 6 Formen von Trägerschaften

Um ihr Agglomerationsprogramm auszuarbeiten und umzusetzen, bilden die Gemeinden einen Gemeindeverband im Sinne der Artikel 109 ff. GG.

Der Staatsrat kann ausserdem genehmigen:

  1. dass eine interkantonale Trägerschaft für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Agglomerationsprogramms zuständig ist; er schliesst zu diesem Zweck mit den Nachbarkantonen eine Vereinbarung ab;

  2. dass eine Gemeinde, wenn sie die einschlägigen Bundesbestimmungen einhält, ein Agglomerationsprogramm ausarbeitet und umsetzt.

Art. 7 Obligatorische Aufgaben

Die Aufgaben der Trägerschaft umfassen die obligatorischen Themen, die von den Bestimmungen des Bundes zu den Agglomerationsprogrammen abgedeckt werden.

4 Übergangsbestimmung

Art. 8

Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes legt der Staatsrat den Perimeter der bereits konstituierten Einheiten, die für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen zuständig sind, fest.

Sobald der Perimeter festgelegt worden ist, verfügen die Gemeinden des vom Staatsrat festgelegten Perimeters über eine zweijährige Frist, um unter der Leitung der Oberamtsperson die Statuten der konstituierten Einheit anzupassen oder neue Statuten auszuarbeiten. Zuständig ist die Oberamtsperson des Bezirks mit den meisten betroffenen Gemeinden.

Nach Ablauf dieser Frist tritt der Staatsrat an die Stelle der Gemeinden, um die Statuten des Gemeindeverbands anzupassen oder auszuarbeiten.

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