190.12
Verordnung über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge
190.12
Verordnung
vom 3. Juni 2003
über die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat;
in Erwägung: Gegenwärtig werden Fragen der Anstaltsseelsorge von den verschiedenen Direktionen, die für die betreffenden Anstalten zuständig sind, geregelt. Die Probleme, die sich heute in diesem Bereich ergeben, erfordern jedoch unbedingt eine Koordination auf kantonaler Ebene und eine Diskussionsplattform für alle betroffenen Partner. Die Schaffung einer Kommission ist daher notwendig.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
beschliesst:
Art. 1 Stellung
Es wird eine kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge (die Kommission) eingesetzt.
Die Kommission ist der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft administrativ zugewiesen.
Art. 2 Zusammensetzung
Die Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat auf Antrag der vertretenen Kreise ernannt werden.
Ihr gehören an:
Kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge – V 190.12
zwei Personen, die die Römisch-katholische Kirche vertreten;
zwei Personen, die die Evangelisch-reformierte Kirche vertreten;
vier Personen, die die betreffenden Direktionen vertreten (Volkswirtschaftsdirektion; Direktion für Erziehung, Kultur und Sport; Sicherheits- und Justizdirektion; Direktion für Gesundheit und Soziales).
Die Präsidentin oder der Präsident dürfen weder der Kantonsverwaltung noch einem Organ einer anerkannten Kirche angehören.
Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Gemeinden geführt.
Art. 3 Zuständigkeit
Die Kommission hat folgende Befugnisse:
Sie ist das beratende Organ des Staatsrats für alle Fragen der Seelsorge in den staatlichen Anstalten.
Sie hält die Liste der Tätigkeiten im Bereich der Anstaltsseelsorge auf dem neuesten Stand.
Sie beurteilt die Bedürfnisse im Bereich der Anstaltsseelsorge unter Berücksichtigung der Interessen der Öffentlichkeit und der anerkannten Kirchen.
Sie arbeitet die in Artikel 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat vorgesehenen Vereinbarungsentwürfe aus.
Sie kann dem Staatsrat Anträge stellen, die die Anstaltsseelsorge betreffen.
Art. 4 Arbeitsweise
Die Kommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern. Sie tritt auf jeden Fall mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Sie trifft ihre Entscheide in der Sitzung in Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
Sie kann spezielle Arbeitsgruppen bilden und externe Expertinnen und Experten beiziehen.
Sie erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge – V 190.12
Art. 5 Entschädigung
Die Mitglieder der Kommission sowie ihre Sekretärin oder ihr Sekretär werden entsprechend den einschlägigen Bestimmungen entschädigt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
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