191.0.11
Statut der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg
191.0.11
Statut
vom 14. Dezember 1996
der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg (Katholisches Kirchenstatut)
PRÄAMBEL Die Katholiken *) des Kantons Freiburg, Gemeinschaft der in Jesus Christus versammelten Gläubigen, eins mit dem Diözesanbischof und dem Nachfolger Petri, *) Die im Statut verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die besonderen kirchenrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
In Treue zur Lehre des II. Vatikanischen Konzils, insbesondere zum Verständnis der Kirche als Volk Gottes; Im Anschluss an die Erklärung der Freiburger Delegation bei der Diözesansynode (30. November 1975), in der die Freiburger Katholiken aufgefordert wurden, sich auf kantonaler Ebene zu organisieren; Nach Annahme des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG) durch das Freiburgervolk; Im Bestreben, ihre finanziellen Möglichkeiten der gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung der Seelsorge in ihren kirchlichen und sozialen Dimensionen anzupassen,
geben sich folgendes Kirchenstatut:
KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Das vorliegende Statut legt die wichtigsten Regeln für die Organisation und die Verwaltung der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg fest und bestimmt die Beziehungen dieser Körperschaften untereinander.
Der Anwendungsbereich des kanonischen Rechts bleibt vorbehalten.
Art. 2 Kirchliche Körperschaften
a) Zweck 1 Die katholischen kirchlichen Körperschaften werden errichtet, um der Kirche die Erfüllung ihres Auftrages zu ermöglichen: die Feier der Liturgie, die Weitergabe des Glaubens, den Einsatz für die Ärmsten und für die Gerechtigkeit sowie den Dienst an der Einheit.
Sie sorgen für die Finanzierung der kirchlichen Aufgaben. In Wahrnehmung der katholischen, das heisst weltweiten Verantwortung jedes Gläubigen und jeder Gemeinschaft, sei es eine Pfarrei oder eine andere Gemeinschaft, legen sie die Zuteilung der finanziellen Mittel im Einzelnen fest.
Zur Förderung des Austauschs innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft zwischen Laien, Ordensleuten, Diakonen, Priestern, dem Bischof und dem Papst pflegen sie den Dialog und die Verständigung mit den kirchlichen Behörden in Achtung der je eigenen Kompetenzen.
Sie unterstützen und organisieren im Sinne der Ökumene und der kirchlichen Offenheit gemeinsame Aktionen mit anderen Konfessionen und Religionen sowie mit weltlichen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Art. 3 b) Arten
Kirchliche Körperschaften sind:
die pfarreilichen kirchlichen Körperschaften (Pfarreien);
die kantonale kirchliche Körperschaft (kantonale Körperschaft).
Kirchliche Körperschaften sind auch die Pfarreiverbände, die gemäss diesem Statut gebildet werden.
KAPITEL 2 Mitglieder
I. Zugehörigkeit
Art. 4 Grundsatz
Jede Person, die ihren Wohnsitz im Kanton hat und nach Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche angehört, ist Mitglied der Pfarrei ihres Wohnsitzes und der kantonalen Körperschaft.
Art. 5 Dauer
Die Zugehörigkeit zu einer Pfarrei und zur kantonalen Körperschaft besteht so lange, als das Mitglied seinen Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons verlegt oder in der vorgeschriebenen Form seinen Austritt erklärt hat.
II. Pfarreiregister
Art. 6 Pfarreiregister
Jede Pfarrei führt ein Register ihrer Mitglieder. Dieses Register wird aufgrund der Angaben des Staates und der Gemeinden (Art. 24 Abs. 1 KSG), der Pfarreien und der Mitglieder erstellt.
Jede Pfarrei führt ausserdem ein Stimmregister und ein Register der Steuerpflichtigen.
Art. 6a Rolle der kantonalen Körperschaft
Die kantonale Körperschaft schafft und unterhält eine kantonale Informatikplattform, auf der die Pfarreien ihre Daten verwalten können.
Die kantonale Körperschaft kann für statistische Zwecke auf die Daten zugreifen, die sich auf der kantonalen Informatikplattform befinden.
Art. 6b Benutzung des Mitgliederregisters zu seelsorgerischen Zwecken
Das Mitgliederregister kann zu seelsorgerischen Zwecken benutzt werden. Diese Nutzung wird in einer Vereinbarung zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde geregelt.
In dieser Vereinbarung werden die Zweckbestimmung der Datenübertragung und die für die Bearbeitung der Daten durch die Pastoralorgane geltenden Regeln genauer bestimmt.
III. Stimmrecht und Wählbarkeit
Art. 7 Bedingungen für die Ausübung der Rechte
Jedes Mitglied, das seinen Wohnsitz im Pfarreigebiet hat und das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist stimm- und wahlberechtigt. Es ist ausserdem berechtigt, kirchliche Referendumsbegehren und Initiativen zu unterzeichnen.
Es ist ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr wählbar.
Es übt seine Rechte in der Pfarrei seines Wohnsitzes aus.
IV. Austritt *) *) Diese Bestimmungen präjudizieren weder die kirchenrechtliche Tragweite, welche die kirchliche Behörde generell oder in jedem Einzelfall der Austrittserklärung und deren Widerruf beimisst, noch die seelsorgerlichen Konsequenzen, die sie daran knüpft.
Art. 8 Grundsatz
Die Zugehörigkeit zu den kirchlichen Körperschaften endet mit der Austrittserklärung in der vorgeschriebenen Form.
Art. 9 Form
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss dem Pfarreirat entweder von der kirchlichen Behörde, die sie erhalten hat, oder direkt vom Erklärenden zugestellt werden.
Im letzteren Fall wird ein Exemplar der Erklärung dem Pfarrer übergeben.
Art. 10 Erklärender
Der Urheber der Erklärung muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und urteilsfähig sein.
Der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt ist zuständig, das Austrittsrecht im Namen seiner Kinder oder Mündel unter sechzehn Jahren auszuüben.
Unter Vorbehalt der vorangehenden Bestimmung ist niemand berechtigt, das Austrittsrecht im Namen einer Drittperson auszuüben.
Kollektive Erklärungen sind ungültig.
Art. 11 Verfahren
Der Pfarreirat bietet der betreffenden Person die Möglichkeit zu einem Gespräch mit dem Pfarrer oder einem Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, oder auch mit einem seiner Mitglieder.
Er lässt ihr innert dreissig Tagen nach Empfang der Erklärung ein Dokument zukommen, in dem von der Erklärung Kenntnis genommen wird und die öffentlich-rechtlichen Folgen des Austritts erläutert werden.
Der Pfarreirat teilt den Austritt der Einwohnerkontrolle und der Kantonalen Steuerverwaltung sowie der Diözesanbehörde mit.
Die Erklärung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Abgabe.
Art. 12 Widerruf der Erklärung
Die Austrittserklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf zieht die Wiedereingliederung in die kirchlichen Körperschaften nach sich.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
KAPITEL 3 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Bestand der Pfarreien
a) Grundsatz 1 Der Bestand und die Grenzen der öffentlich-rechtlichen Pfarreien entsprechen denjenigen der kirchenrechtlichen Pfarreien.
Der Bestand der Pfarreien ist im Anhang zu diesem Statut verzeichnet.
Art. 14 b) Abänderungen
Für die Änderung von Pfarreigrenzen sowie für den Zusammenschluss oder die Teilung von Pfarreien ist die Diözesanbehörde zuständig; diese entscheidet im Einvernehmen mit den betroffenen Pfarreien.
Solche Änderungen sind Gegenstand einer zwischen den betroffenen Pfarreien abgeschlossenen Vereinbarung, die der kantonalen Körperschaft zur Genehmigung unterbreitet wird.
Art. 15 Autonomie
Die Pfarrei ist autonom unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Statuts und der Reglemente.
Sie untersteht der Oberaufsicht der kantonalen Körperschaft.
Art. 16 Personalpfarrei
Wird eine kanonische Personalpfarrei errichtet, so regelt die kantonale Körperschaft die Stellung und die Finanzierung der Aufgaben dieser Pfarrei.
Art. 17 Pfarreileitung
Für die Seelsorge in der Pfarrei ist der Pfarrer verantwortlich.
Betraut die Diözesanbehörde ausnahmsweise eine andere Person als den Pfarrer mit der Leitung der Pfarrei, so verfügt dieser über die gleichen Rechte, wie sie nach diesem Statut dem Pfarrer zustehen.
II. Aufgaben und Mittel
Art. 18 Aufgaben
Die Pfarrei hat folgende Aufgaben:
Sie kommt für die Bedürfnisse der Kirche auf Pfarreiebene auf und fördert die seelsorgerische Tätigkeit in der Pfarrgemeinschaft; insbesondere: 1. trägt sie die Kosten für Gottesdienst und Seelsorge; 2. gewährleistet sie die Entlöhnung der Priester und der anderen mit einem kirchlichen Amt oder Dienst betrauten Personen; 3. stellt sie die erforderlichen Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung und unterhält sie.
Sie trägt zur Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben bei.
Sie unterstützt Werke des Apostolats und Hilfswerke, vorab jene der Kirche.
Die Pfarrei verwaltet ihre Güter.
Art. 19 Mittel
Die Pfarrei beschafft sich die notwendigen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu diesem Zweck kann sie gemäss den Bestimmungen des KSG Kirchensteuern erheben.
Muss beim Bezug der Kirchensteuer der Zahlungspflichtige gemahnt werden, ist der letzten Mahnung der Hinweis beizulegen, dass um Erlass der Kirchensteuer nachsuchen kann, wer sich in einer solchen Lage befindet, dass ihre Bezahlung für ihn eine zu grosse Härte bedeuten würde.
III. Organisation A. Organe
Art. 20 Arten von Organen
Die Organe der Pfarrei *) sind:
die Pfarreiversammlung;
der Pfarreirat. *) Gemäss bischöflichem Dekret vom 28. November 1994 umfasst die kirchliche Organisation der Pfarrei namentlich den Pfarreiseelsorgerat. In den Dokumenten der Pastoralplanung werden die Begriffe Seelsorgerat auf der Ebene der Seelsorgeeinheit und Pastoralgruppe auf der pfarreilichen Ebene benutzt.
B. Die Pfarreiversammlung
Art. 21 Zusammensetzung
Die Pfarreiversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Pfarrei, die das Stimmrecht haben.
Art. 22 Mitwirkung des Pfarrers
Der Pfarrer nimmt an der Versammlung teil. Wenn er verhindert ist oder mehrere Pfarreien zu betreuen hat, kann er sich durch einen Seelsorger, der die ihm zugeteilten Aufgaben mitträgt, vertreten lassen.
Der Pfarrer oder sein Vertreter ist in der Pfarrei stimmberechtigt, in der er seinen Wohnsitz hat. In den anderen ihm anvertrauten Pfarreien hat er beratende Stimme.
Art. 23 Befugnisse
Die Pfarreiversammlung ist das oberste Organ der Pfarrei. Sie hat folgende Befugnisse:
Sie genehmigt und überwacht die administrative und finanzielle Geschäftsführung.
Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
Sie beschliesst Kirchensteuern.
Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte.
Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die Pfarrei beteiligt ist, namentlich jene betreffend das Pfarreigebiet und die zwischenpfarreiliche *) Zusammenarbeit.
Sie nimmt die Statuten der Verbände an, in denen die Pfarrei Mitglied ist, und beschliesst über den Austritt der Pfarrei aus einem Verband.
Sie legt die Anzahl der Pfarreiräte fest.
Sie bezeichnet die Kandidaten für die Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft.
Sie setzt eine Finanzkommission ein und ernennt deren Mitglieder.
Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden.
*) Der Ausdruck «überpfarreiliche Zusammenarbeit» wurde vom Exekutivrat mit Beschluss vom 26. November 2013 korrigiert, um dem französischen Ausdruck «collaboration interparoissiale» zu entsprechen.
Art. 24 Einberufung
Die Pfarreiversammlung wird vom Pfarreirat mindestens einmal im Jahr einberufen.
Sie ist innert dreissig Tagen abzuhalten, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Pfarreiangehörigen, mindestens aber deren zehn, es verlangen.
Die Einberufung enthält die vom Pfarreirat erstellte Traktandenliste.
Die Einzelheiten der Einberufung werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 25 Organisation
Den Vorsitz der Pfarreiversammlung führt der Präsident des Pfarreirates.
Die Organisation der Versammlung und das Verfahren werden in einem C. Der Pfarreirat
Art. 26 Zusammensetzung
Der Pfarreirat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
Die Mitgliederzahl des Pfarreirates ist so festzulegen, dass eine gewisse territorial ausgewogene Vertretung ermöglicht wird.
Art. 27 Teilnahme des Pfarrers
Der Pfarrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarreirates teil. Er hat das Recht, Anträge zu stellen. Er kann sich durch eine an seiner Seelsorgeaufgabe beteiligte Person vertreten lassen.
Art. 28 Funktionsweise
Der Pfarreirat ist eine Kollegialbehörde.
Er kann Beschlüsse nur fassen, wenn seine Mitglieder und der Pfarrer ordnungsgemäss einberufen wurden und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Ein Mitglied des Pfarreirates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.
Art. 29 Wahl
Die Mitglieder des Pfarreirates werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Organisation der Wahlen, die Art und die Durchführung des Wahlgangs sowie die Ausstandsgründe werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 30 Vereidigung
Die Pfarreiräte legen den Eid vor dem Bischofsvikar oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied des Exekutivrates der kantonalen Körperschaft ab.
Art. 31 Konstituierung
Der Pfarreirat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
Er bestimmt seinen Sekretär.
Art. 32 Befugnisse
Der Pfarreirat ist das Exekutivorgan der Pfarrei. In dieser Funktion:
besorgt er die administrative und finanzielle Geschäftsführung der Pfarrei;
übt er alle Befugnisse aus, die auf Pfarreiebene nicht durch das Statut oder die Reglemente einem andern Organ übertragen sind.
Er hat, unter Vorbehalt der Befugnisse der Pfarreiversammlung, namentlich folgende Obliegenheiten:
Er bereitet die Geschäfte der Pfarreiversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
Er verwaltet die Pfarreigüter.
Er stellt das Pfarreipersonal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit.
Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die Pfarrei beteiligt ist.
Er vertritt die Pfarrei in Verfahren, in denen sie Partei ist.
Er unterrichtet die Pfarreiangehörigen über Pfarreiangelegenheiten von allgemeinem Interesse.
Er übt im Namen der Pfarrei das Initiativ- und das Referendumsrecht aus.
Er legt ein Archiv an und sorgt für die Aufbewahrung der zu archivierenden und die Verwaltung der archivierten Akten.
Er nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihm durch eine zwischen der Diözesanbehörde und der kantonalen Körperschaft abgeschlossenen Vereinbarung über die Verwaltung der Kirchengüter übertragen werden (Art. 25 KSG).
Art. 33 Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen
Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Pfarreirat mit dem Pfarrer, den Seelsorgern, welche die ihm zugeteilten Aufgaben mittragen, und, soweit eine solche besteht, der Pastoralgruppe der Pfarrei zusammen. Er hört diese seelsorgerischen Kreise der Pfarrei an, insbesondere vor der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Erfüllung der seelsorgerischen Aufgaben bestimmt ist.
Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter in der Pastoralgruppe.
Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers berühren, dessen Stellungnahme ein.
D. Verwaltung und Geschäftsführung
Art. 34 Regeln
Die Regeln betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der Pfarrei werden in einem Reglement festgelegt.
Solange der Voranschlag nicht verabschiedet ist, dürfen nur diejenigen Ausgaben getätigt werden, die für einen geordneten Verwaltungsablauf unerlässlich sind.
IV. Zusammenarbeit von Pfarreien A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 35 Grundsatz
Die Pfarreien können zur Erfüllung von Aufgaben von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.
Sie sind gehalten zusammenzuarbeiten, wenn:
die Sorge für mehrere Pfarreien einem einzigen Pfarrer oder mehreren Priestern gemeinsam übertragen wird;
die Erfüllung einer seelsorgerischen Aufgabe zwischenpfarreilich organisiert wird.
Die Zusammenarbeit zwischen Pfarreien, die kirchlicherseits eine Seelsorgeeinheit bilden, wird in den Bestimmungen der Artikel 38a–38d geregelt.
Art. 36 Formen
a) Vereinbarung Die Pfarreien regeln ihre Zusammenarbeit durch Abschluss einer Vereinbarung, die namentlich den Gegenstand der Zusammenarbeit-, den Kostenverteilschlüssel und die Auflösungsbedingungen festlegt.
Art. 37 b) Verband
Die Pfarreien können sich für ihre Zusammenarbeit auch zu einem Verband zusammenschliessen.
Der Verband entsteht mit der Annahme der Statuten durch die beteiligten Pfarreien.
Er erlangt Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung seiner Statuten durch die kantonale Körperschaft.
Im Übrigen wird die Organisation der Pfarreiverbände bei Bedarf in einem Reglement festgelegt.
Art. 38 Zusammenarbeit im seelsorgerischen Bereich
Im Falle von zwischenpfarreilicher Zusammenarbeit regeln die diesbezügliche Vereinbarung oder die entsprechenden Statuten auch die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen.
B. Zusammenarbeit innerhalb der Seelsorgeeinheiten
Art. 38a Organisation
Die Pfarreien, die kirchlicherseits in einer Seelsorgeeinheit zusammengefasst sind, bilden einen Verband oder schliessen eine Vereinbarung ab.
Wenn sie einen Verband bilden, verfügt dieser über eine Delegiertenversammlung und einen Administrationsrat.
Im Falle einer Vereinbarung sieht diese einen Administrationsrat vor, der die laufenden Geschäfte, welche die beteiligten Pfarreien gemeinsam betreffen, führt und zu ihren Handen den Voranschlag vorbereitet.
Kommt zwischen den Pfarreien keine Einigung zustande, so legt der Exekutivrat die Bedingungen für die Zusammenarbeit nach Anhörung der betroffenen Pfarreien provisorisch fest.
Art. 38b Gemeinsame Kosten
a) Definition 1 Die Pfarreien der Seelsorgeeinheit tragen gemeinsam die Kosten für die seelsorgerische Tätigkeit auf der Ebene der Einheit (gemeinsame Kosten).
Diese Kosten umfassen namentlich die Entlöhnung der Seelsorger, die Ausgaben in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Seelsorgeteams und seiner Mitglieder sowie die Sekretariatskosten.
Die Pfarreien listen in den Statuten des Verbands oder in der Vereinbarung die Kosten auf, die gemeinsam getragen werden.
Die Übernahme gewisser besonderer Kosten kann in einem kantonalen Reglement geregelt werden.
Art. 38c b) Verteilung
Die gemeinsamen Kosten werden auf die Pfarreien nach dem in den Statuten oder in der Vereinbarung festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
Dieser Verteilschlüssel kann, im Geiste der Solidarität, die Situation der finanziell schwächsten Pfarreien berücksichtigen.
Einigen sich die Pfarreien nicht, so werden die gemeinsamen Kosten proportional zur Anzahl Pfarreimitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.
Art. 38d Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen
Bei der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Administrationsrat der Seelsorgeeinheit mit dem Pfarrer (Moderator), dem Seelsorgeteam und dem Seelsorgerat zusammen. Er beteiligt diese Organe insbesondere an der Ausarbeitung des Voranschlags, der für die Finanzierung der Aufgaben der Seelsorgeeinheit bestimmt ist.
Um die Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen zu fördern, bezeichnet er eines seiner Mitglieder als Vertreter im Seelsorgerat.
Er holt in allen Angelegenheiten, welche die Amtsführung des Pfarrers (Moderators) betreffen, dessen Stellungnahme ein.
V. Finanzierung der kirchlichen Ämter auf Pfarreiebene
Art. 39 Besoldungskosten
Seelsorger, die berufsmässig für eine Pfarrei oder für eine Gruppe von Pfarreien tätig sind, werden von der Besoldungskasse an Stelle der Diözesanbehörde entlöhnt (Art. 40 ff.).
Die Ausgaben für diese Seelsorger werden von der betreffenden Pfarrei oder Gruppe von Pfarreien getragen, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen über den Finanzausgleich.
Haben mehrere Pfarreien für die Kosten aufzukommen und können sie sich über deren Verteilung nicht einigen, so werden die Kosten proportional zur Anzahl Mitglieder jeder Pfarrei aufgeteilt.
Art. 40 Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger
a) Ordentliche Aufgaben 1 Es wird eine Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger (KBP) errichtet, welche die Aufgabe hat, von den Pfarreien, an Stelle der Diözesanbehörde, die Beträge der Gehälter einzuziehen, die den Seelsorgern ausgerichtet werden.
Alle Pfarreien des Kantons haben der KBP beizutreten.
Art. 41 b) Verwaltung
Die KBP wird von der kantonalen Körperschaft verwaltet.
Die Versammlung der KBP wird allein aus den Vertretern der Pfarreien in der Versammlung der kantonalen Körperschaft (Art. 54 Bst. a) gebildet.
Organisation und Verwaltung werden im Übrigen durch ein Reglement, das von der Versammlung der KBP erlassen wird, näher bestimmt.
VI. Finanzausgleich
Art. 42 Grundsätze
Die Pfarreien gewährleisten den erforderlichen Finanzausgleich, um die finanziellen Ungleichheiten unter ihnen abzuschwächen.
Der Finanzausgleich umfasst einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags:
der Pfarreisteuern auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen, auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleistungen und den Liquidationsgewinnen;
des Ertrags der Pfarrpfründe im selben Zeitraum (Art. 44 Abs. 2).
Die Versammlung setzt den Prozentsatz per Beschluss in der Regel zu Beginn der Legislaturperiode fest. Er beträgt am 1. Januar 2013 2,5 %.
Art. 43 Ausgleichspflichtige Pfarreien und ausgleichsberechtigte
Die Pfarreien, deren Finanzkraft über dem kantonalen Durchschnitt liegt, beteiligen sich im Verhältnis zu ihrer Finanzkraft an der Finanzierung des Ausgleichs, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.
Die Pfarreien, deren Finanzkraft unter dem kantonalen Durchschnitt liegt, erhalten einen Ausgleichsbeitrag, und zwar proportional zur Differenz zwischen ihrer Finanzkraft und dem kantonalen Durchschnitt.
Art. 44 Finanzkraft
Für die Bedürfnisse des Finanzausgleichs wird die Finanzkraft einer Pfarrei wie folgt bestimmt:
Für jede in Artikel 42 Abs. 2 aufgezählte Einnahmequelle wird ein potentieller Steuerertrag je katholischen Einwohner auf der Grundlage eines für alle Pfarreien identischen Standardsteuerfusses festgelegt.
Dieser Ertrag wird durch den entsprechenden kantonalen Ertrag je katholischen Einwohner geteilt.
Von den derart erhaltenen Indizes wird ein Mittelwert errechnet, wobei sie nach den kantonalen Erträgen jeder Einnahmequelle gewichtet werden.
Die potentiellen Erträge je Katholik werden mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bestimmt, für welche die offizielle Steuerstatistik des Kantons Freiburg veröffentlicht wurde.
Der Standardsteuerfuss für jede Steuerart ist jener, der für den Kanton den gleichen Gesamtsteuerbetrag ergäbe, wenn alle Pfarreien den gleichen Steuerfuss anwenden würden.
Art. 45 Umsetzung
Die Beteiligung der ausgleichspflichtigen Pfarreien und der Beitrag an die ausgleichsberechtigten Pfarreien werden zum Grundbeitrag nach Artikel 70 hinzugezählt beziehungsweise von diesem abgezogen.
Art. 46
...
KAPITEL 4 Kantonale kirchliche Körperschaft
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 Sitz
Die kantonale Körperschaft hat ihren Sitz in Freiburg.
Art. 48 Offizielle Sprachen
Offizielle Sprachen der kantonalen Körperschaft sind Französisch und Deutsch.
II. Aufgaben
Art. 49 Im Allgemeinen
Die kantonale Körperschaft hat folgende Aufgaben:
Sie erfüllt die ihr vom Statut übertragenen gesetzgeberischen, vollziehenden und richterlichen Aufgaben.
Sie sorgt für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben, wobei sie die Besonderheiten der beiden Sprachgruppen im Kanton berücksichtigt.
Art. 50 Institutionelle Aufgaben
Die kantonale Körperschaft beteiligt sich an der Revision des Statuts und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Sie sorgt für die Anwendung des Statuts und seiner Ausführungsbestimmungen und entscheidet über diesbezügliche Streitigkeiten.
Sie hat die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarreiverbände. Sie kann subsidiär Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis deren Mitarbeiter erlassen, sofern sie nicht Seelsorger sind.
Sie unterhält die Beziehungen zur Diözesanbehörde und zum Staat.
Art. 51 Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben
a) Gegenstand 1 Die kantonale Körperschaft trägt die Kosten der überpfarreilichen Ämter und Dienste.
Sie entrichtet den freiburgischen Anteil an die Finanzierung der diözesanen und interdiözesanen Aufgaben.
Sie unterstützt die von der Diözesanbehörde mit der Erfüllung von apostolischen und karitativen Aufgaben auf kantonaler Ebene betrauten Organisationen.
Sie kann die Erfüllung anderer sozialer und karitativer Aufgaben finanziell unterstützen.
Art. 52 b) Bedingungen
Die kantonale Körperschaft finanziert nur Aufgaben, die nicht auf Pfarreiebene oder zwischenpfarreilicher Ebene wahrgenommen werden können.
Sie finanziert in der Regel nur nicht aufteilbare Aufgaben.
Sie beschliesst die Übernahme der Finanzierung einer Aufgabe, indem sie ein Reglement erlässt, das deren Inhalt, Zweck und Umfang festlegt.
III. Organisation A. Organe
Art. 53 Arten von Organen
Die Organe der kantonalen Körperschaft sind:
die Versammlung;
der Exekutivrat;
die Justizkommission.
Bei der Bestellung dieser Organe ist darauf zu achten, dass beide Sprachgruppen vertreten sind.
B. Die Versammlung
Art. 54 Zusammensetzung
Die Versammlung besteht aus neunzig im Kanton wohnhaften Mitgliedern, die sich wie folgt verteilen:
sechzig Mitglieder, welche die Pfarreien vertreten und in den Wahlkreisen gewählt werden;
zehn Priester, Diakone oder Laienseelsorger, die von ihresgleichen gewählt werden;
fünf Vertreter der Ordensgemeinschaften, die von den im Kanton wohnhaften Ordensangehörigen gewählt werden;
fünf Vertreter der von der Diözesanbehörde anerkannten Bewegungen, die von den Organen dieser Bewegungen gewählt werden;
zehn vom Bischof bezeichnete Delegierte.
Art. 55 Wahl der Mitglieder
Die Mitglieder der Versammlung werden für eine Dauer von fünf Jahren gewählt oder bezeichnet.
Für die Wahl der Vertreter der Pfarreien wird das Kantonsgebiet in Wahlkreise eingeteilt, die der kirchlichen Organisation zum Zeitpunkt der Wahl entsprechen. Jeder Kreis wählt eine Anzahl Vertreter im Verhältnis zur Zahl der ihm zugehörigen Katholiken.
In den interkantonalen Einheiten bilden die freiburgischen Pfarreien einen Kreis.
Die Vertreter der Pfarreien werden gemäss folgendem System gewählt:
1. Jede Pfarreiversammlung bezeichnet auf Vorschlag des Pfarreirates und der Pastoralgruppe der Pfarrei Kandidaten; jedes Mitglied der Pfarreiversammlung kann weitere Vorschläge unterbreiten. Nur diese Kandidaten sind wählbar. 2. Wahlorgan ist:
die Delegiertenversammlung, wenn der Wahlkreis einem Verband entspricht;
der Administrationsrat, wenn die Pfarreien ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung geregelt haben;
die Pfarreiversammlung selber, wenn die Pfarrei einem Wahlkreis entspricht.
In zweisprachigen Wahlkreisen ist auf eine ausgewogene Vertretung beider Sprachgemeinschaften zu achten.
Die berufsmässig tätigen Seelsorger und die Angestellten der kantonalen Körperschaft können die Pfarreien in der Versammlung nicht vertreten.
Die Modalitäten für die Wahl der Pfarreivertreter sowie Art und Durchführung des Wahlgangs werden in einem Reglement festgelegt.
Art. 56 Organisation
Die Versammlung wählt für fünf Jahre aus ihrer Mitte den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie Stimmenzähler.
Die Geschäftsordnung der Versammlung wird in einem Reglement festgelegt.
Art. 57 Mitwirkung der Diözesanbehörde
Der Diözesanbischof und die Bischofsvikare haben das Recht, an den Beratungen der Versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Art. 58 Befugnisse
Die Versammlung hat folgende Befugnisse:
Sie nimmt die Revision des Statuts nach den dafür geltenden Bestimmungen vor.
Sie erlässt, in Form von allgemeinverbindlichen Reglementen, die Ausführungsbestimmungen zum Statut.
Sie genehmigt die Vereinbarungen, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist.
Sie nimmt die Wahlen und die Ernennungen vor, die das Statut, ein Reglement oder eine Vereinbarung in ihre Zuständigkeit legt.
Sie setzt eine Geschäftsprüfungskommission ein und ernennt deren Mitglieder.
Sie kann weitere Kommissionen sowie Arbeitsgruppen einsetzen.
Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung.
Sie genehmigt die Geschäftsberichte des Exekutivrates und der Justizkommission.
Sie beschliesst die Ausgaben in den in einem Reglement vorgesehenen Fällen und bewilligt die Anleihen.
Sie entscheidet über Liegenschaftsgeschäfte, unter Vorbehalt von
Artikel 62 Abs. 2.
k) Sie setzt zu Beginn der Legislaturperiode den Betrag für die Kompetenzdelegation an den Exekutivrat fest.
Sie übt die weiteren Befugnisse aus, die ihr durch das Statut oder die Reglemente übertragen werden.
Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und ihre Beschlüsse.
Art. 58a Rolle der Mitglieder der Versammlung
Die Mitglieder der Versammlung gewährleisten die Verbindung zwischen den Organen, die sie gewählt oder bezeichnet haben, und der kantonalen Körperschaft. Sie informieren diese Organe über ihre Tätigkeit.
Art. 59 Referendum
Die allgemeinverbindlichen Reglemente werden einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es beantragen.
Der Voranschlag der kantonalen Körperschaft wird einer kirchlichen Volksabstimmung unterstellt, sofern fünfzehn Pfarreien, die zusammen mindestens 10 000 Pfarreimitglieder umfassen, es beantragen.
Das bei einem Referendumsbegehren anwendbare Verfahren sowie die Organisation und die Durchführung der Abstimmungen werden in einem C. Der Exekutivrat
Art. 60 Zusammensetzung und Wahl
Der Exekutivrat besteht aus fünf Mitgliedern.
Der Präsident und drei andere Mitglieder werden von der Versammlung gewählt. Ein Mitglied wird von der Diözesanbehörde bezeichnet.
Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
Art. 61 Unvereinbarkeit
Die Mitglieder des Exekutivrates dürfen nicht der Versammlung angehören. Sie nehmen jedoch an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil.
Art. 62 Befugnisse
Der Exekutivrat hat folgende Befugnisse:
Er leitet und verwaltet die kantonale Körperschaft und vertritt sie nach aussen.
Er bereitet die Geschäfte der Versammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
Er wendet das Statut und die Reglemente an.
Er schliesst die Vereinbarungen ab, an denen die kantonale Körperschaft beteiligt ist.
Er stellt das Personal der kantonalen Körperschaft an.
Er übt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien und der Pfarreiverbände aus, genehmigt die ihm zu unterbreitenden Pfarreibeschlüsse und ergreift nötigenfalls die in den Reglementen vorgesehenen Massnahmen.
fbis) Er informiert die Pfarreien regelmässig über die Tätigkeit und die Beschlüsse der kantonalen Körperschaft und sorgt für die Information der Öffentlichkeit.
Er übt alle Befugnisse aus, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Der Exekutivrat entscheidet in eigener Kompetenz über die Ausgaben und die finanziellen oder juristischen Geschäfte jeder Art bis zu dem von der Versammlung zu Beginn der Legislaturperiode festgesetzten Betrag.
Art. 63 Zusammenarbeit mit den Pastoralorganen
In der Ausübung seiner Befugnisse arbeitet der Exekutivrat mit den Bischofsvikaren und mit den kantonalen Seelsorgeräten zusammen.
Er beteiligt die Bischofsvikare an der Ausarbeitung des Voranschlags der kantonalen Körperschaft.
D. Die Justizkommission
Art. 64 Zusammensetzung und Wahl
Die Justizkommission besteht aus fünf Mitgliedern. Zwei Mitglieder, unter ihnen der Präsident, müssen Lizentiaten der Rechte sein, wovon mindestens einer in Schweizer Recht; ein Mitglied muss eine theologische Ausbildung haben.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der Versammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt.
Art. 65 Unvereinbarkeit
Die Mitglieder der Justizkommission dürfen mit Ausnahme der Pfarreiversammlung keinem anderen Organ einer kirchlichen Körperschaft angehören.
Art. 66 Befugnisse
Die Justizkommission beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten, welche die Anwendung des kantonalen Kirchenrechts betreffen. Die Rechtsmittel in Steuersachen sind vorbehalten (Art. 18 KSG).
Die Justizkommission beurteilt insbesondere:
a) Beschwerden gegen Entscheide der kirchlichen Körperschaften gegenüber ihren Mitgliedern;
Streitigkeiten betreffend die Ausübung der politischen Rechte und die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen einschliesslich Beschwerden gegen Beschlüsse der Pfarreiversammlung;
Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Organen einer kirchlichen Körperschaft;
Streitigkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften.
Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte bleibt vorbehalten.
E. Verwaltung und Geschäftsführung
Art. 67 Regeln
Die Vorschriften betreffend Verwaltung und Geschäftsführung der kantonalen Körperschaft werden in einem Reglement festgelegt.
IV. Finanzierung
Art. 68 Im Allgemeinen
Die Finanzierung der Aufgaben der kantonalen Körperschaft wird durch Beiträge der Pfarreien sowie durch sonstige Mittel sichergestellt.
A. Beiträge der Pfarreien
Art. 69 Grundsätze
Der Beitrag der Pfarreien an die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben deckt den Teil des Budgetbedarfs, der nicht durch andere Einnahmen gedeckt ist.
Er ist nicht an die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe gebunden.
Er wird jährlich berechnet.
Art. 70 Berechnung des Grundbeitrags jeder Pfarrei
Der Grundbeitrag jeder Pfarrei ist direkt proportional zum Verhältnis zwischen dem kantonalen Steuerertrag der Katholiken der Pfarrei (KStEK) und dem Steuerertrag KStEK aller Pfarreien des Kantons.
Liegen mehrere Pfarreien auf dem Gebiet einer einzigen Gemeinde, so wird ihr Grundbeitrag pauschal berechnet. Die betreffenden Pfarreien beschliessen einvernehmlich einen Verteilschlüssel, gemäss dem sie ihren Grundbeitrag unter sich aufteilen. Kommt keine Einigung zustande, wird der Grundbeitrag jeder Pfarrei im Verhältnis zur Anzahl Einwohner berechnet, die ihr Steuerdomizil innerhalb des Pfarreigebietes haben.
Der kantonale Steuerertrag ist die Summe der kantonalen Steuer auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen und auf dem Gewinn und dem Kapital der juristischen Personen sowie auf den Kapitalleistungen und auf den Liquidationsgewinnen.
Art. 71 Ausgabenbremse
Die Gesamtheit der von den Pfarreien für ein Jahr verlangten Beiträge darf nicht höher sein als 12,5 % der Gesamtheit der Steuern nach Artikel 42 Abs. 2 Bst. a.
Im Falle einer Änderung der von der kantonalen Körperschaft finanzierten Aufgaben kann die Versammlung diesen Prozentsatz mit einem Beschluss ändern, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.
Art. 72
...
Art. 73
...
B. Sonstige Mittel
Art. 74 Quellensteuer
Die kantonale Körperschaft hat Anspruch auf mindestens zwei Drittel des jährlichen Ertrags der vom Kanton für Rechnung der Pfarreien erhobenen Quellensteuer.
Die Versammlung setzt den anwendbaren Prozentsatz jährlich mit einem Beschluss fest, der vor der Behandlung des Voranschlags gefasst wird.
Art. 74a Sonstige Mittel
Die sonstigen Mittel werden in einem Reglement festgelegt.
KAPITEL 5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 75 Seelsorgestellen – Vereinbarung
Das Anstellungsverhältnis der berufsmässig tätigen Seelsorger wird von der Diözesanbehörde festgelegt.
Eine zwischen der kantonalen Körperschaft und der Diözesanbehörde abgeschlossene Vereinbarung regelt:
die Mitwirkung der kirchlichen Körperschaften bei der Festlegung der Normen betreffend die Entlöhnung und die Vorsorgeregelung der Priester und der übrigen Seelsorger;
die Modalitäten der Finanzierung der Seelsorgestellen durch die kirchlichen Körperschaften;
das Verfahren für die Schaffung, die Änderung und die Aufhebung von Seelsorgestellen;
die Anhörung der betreffenden kirchlichen Körperschaften bei der Besetzung von Seelsorgestellen.
Die Pfarreien sind bei der Ausarbeitung der Vereinbarung anzuhören.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung sowohl der Versammlung der kantonalen Körperschaft in ihrer ordentlichen Zusammensetzung (Art. 54) als auch der Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger (Art. 41).
Sie sieht ein Schiedsverfahren für die Bereinigung von Unstimmigkeiten bei ihrer Interpretation und ihrer Anwendung vor.
Art. 76 Kulturelle Aufgaben
der Pfarreien Im kulturellen Bereich haben die Pfarreien insbesondere folgende Aufgaben:
Sie tragen zur Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem Charakter bei.
Sie gewährleisten den Schutz ihrer Kulturgüter gemäss der kantonalen Gesetzgebung und den Ausführungsbestimmungen zu diesem Statut.
Sie stellen beim Bau und bei der Renovation ihrer Gebäude, die seelsorgerischen Aufgaben gewidmet sind, einen angemessenen Betrag für die künstlerische Gestaltung zur Verfügung.
Art. 77 b) der kantonalen Körperschaft
Die kantonale Körperschaft unterstützt die Förderung der kulturellen Tätigkeiten mit religiösem Charakter, die für den gesamten Kanton von Interesse sind.
In Bezug auf den Schutz der religiösen Kulturgüter arbeitet sie mit den zuständigen kantonalen Behörden zusammen.
Art. 78 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ein Reglement bestimmt:
das auf Verfügungen, die von den Organen der kirchlichen Körperschaften zu erlassen sind, anwendbare Verfahren;
das auf Streitigkeiten, die der Justizkommission unterbreitet werden, anwendbare Verfahren.
Art. 79 Datenschutz
Ein Reglement legt den Schutz der Rechte von Personen fest, über die Daten bearbeitet werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde für Öffentlichkeit und Datenschutz wird bei der Ausarbeitung des Reglements zu Rate gezogen.
Art. 80 Veröffentlichung der amtlichen Erlasse
Ein Reglement regelt die Veröffentlichung der amtlichen Erlasse der Organe der kirchlichen Körperschaften.
KAPITEL 6 Revision des Statuts
Art. 81 Revision
Das Statut kann ganz oder teilweise revidiert werden.
Das Revisionsverfahren wird eingeleitet:
wenn die Versammlung es beschliesst;
wenn 5000 stimmberechtigte Mitglieder oder fünfzehn Pfarreien es mit einer Initiative verlangen.
Art. 82 Teilrevision – Referendum
Die Teilrevision kann entweder in der Einführung neuer Bestimmungen oder in der Änderung oder Aufhebung bisheriger Bestimmungen bestehen.
Das Initiativbegehren für eine Teilrevision kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden. Es muss den Grundsatz der Einheit der Materie wahren.
Nimmt die Versammlung die Initiative an, so wird das Statut entsprechend geändert. Die geänderten Bestimmungen unterstehen der kirchlichen Volksabstimmung.
Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung ab, so wird diese einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet. Wird die Initiative angenommen, so muss die Versammlung die entsprechende Revision des Statuts vornehmen. Die geänderten Bestimmungen unterstehen einer erneuten kirchlichen Volksabstimmung. Lehnt die Versammlung die Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ab, so wird dieser einer kirchlichen Volksabstimmung unterbreitet.
Wird die Revision von der Versammlung beschlossen, so werden die geänderten Bestimmungen auf Verlangen einer kirchlichen Volksabstimmung (fakultatives Referendum) unterbreitet. Das Begehren muss von 5000 stimmberechtigten Mitgliedern oder fünfzehn Pfarreien gestellt werden.
Art. 83 Totalrevision
Über die Durchführung einer Totalrevision und über deren Modalitäten, die in einem Zusatz zum Statut zu regeln sind, wird in einer kirchlichen Volksabstimmung entschieden.
Das totalrevidierte Statut untersteht der kirchlichen Volksabstimmung.
Art. 84 Initiativverfahren
Das Verfahren für die Initiative sowie die Organisation und die Durchführung der kirchlichen Volksabstimmung werden in einem
KAPITEL 7 Übergangsbestimmungen
Art. 85 Pfarreiräte
Die Pfarreiräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amte sind, üben ihre Funktionen bis zur Einsetzung der gemäss den Bestimmungen des Statuts gewählten Pfarreiräte weiter aus.
Innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts beruft der Pfarreirat die Pfarreiversammlung ein, um die Zahl der Mitglieder des neuen Rates festzulegen.
Er organisiert die Wahl dieses Rates gemäss den von den kantonalen Organen erlassenen Bestimmungen.
Art. 86 Kantonale Organe
Bis zur Einsetzung der ordentlichen Organe der kantonalen Körperschaft übt die provisorische Kirchenversammlung die der Versammlung durch das Statut übertragenen Funktionen aus und das Büro der provisorischen Kirchenversammlung diejenigen Funktionen, die das Statut dem Exekutivrat überträgt.
Die provisorische Kirchenversammlung beschliesst innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts in einem Erlass, der nicht dem Gesetzesreferendum untersteht,
Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen;
Bestimmungen über die Organisation und die Durchführung der ersten Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft.
Die provisorische Kirchenversammlung hat ferner:
Bestimmungen zu erlassen, welche die Veröffentlichung von amtlichen Erlassen der kirchlichen Körperschaften sowie die Ausübung des Referendumsrechtes provisorisch bis zum Inkrafttreten der massgeblichen Ausführungserlasse regeln;
eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission zu ernennen, die bis zur Einsetzung der Justizkommission über die Streitigkeiten entscheidet, die das Statut in deren Zuständigkeit legt.
Das Büro der provisorischen Kirchenversammlung:
gewährleistet die Durchführung der ersten Pfarreiratswahlen innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts;
führt innert neun Monaten nach dem Inkrafttreten des Statuts die erste Wahl der Mitglieder der Versammlung der kantonalen Körperschaft durch;
beruft innert drei Monaten nach dieser Wahl die Versammlung der kantonalen Körperschaft zur konstituierenden Sitzung ein.
Art. 87 Beiträge der Pfarreien und bestehende Kassen
Die Organe der Kassen, welche die Entlöhnung der Seelsorger und die überpfarreilichen Aufgaben finanzieren, beenden ihr Amt mit dem Inkrafttreten des Statuts. Sie werden provisorisch durch die in Artikel 86 Abs. 1 vorgesehenen Organe ersetzt.
Die Beiträge, welche die Pfarreien für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Kalenderjahr für die Finanzierung der überpfarreilichen Aufgaben sowie der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger schulden, werden nach dem bisherigen System berechnet.
Art. 88 Anwendbares Recht
Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen zum Statut wenden die kirchlichen Körperschaften auf sämtliche im Statut nicht geregelten Fragen das bisherige Recht an.
Sie wenden insbesondere an:
die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden und seines Ausführungsreglements hinsichtlich der Verwaltung und der Geschäftsführung der Pfarreien, der Organisation und der Tätigkeit der Pfarreiverbände sowie der Oberaufsicht über die Verwaltung der Pfarreien;
die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege hinsichtlich des Verfahrens für die Entscheide der Organe der kirchlichen Körperschaften.
Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 75 vorgesehenen Vereinbarung, bleibt in Bezug auf das Anstellungsverhältnis der Seelsorger die bisherige Regelung in Kraft.
KAPITEL 8 Schlussbestimmungen
Art. 89 Genehmigungen, Abstimmung und Inkrafttreten
Dieses Statut wird dem Staatsrat und der Diözesanbehörde zur Genehmigung unterbreitet (Art. 7 KSG).
Es muss in der Folge den Aktivbürgern römisch-katholischer Konfession zur Abstimmung unterbreitet werden (Art. 34 Abs. 3 und Art. 8 KSG).
Es tritt gleichzeitig mit der ständigen Ordnung des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat in Kraft. 1) 1) Datum des Inkrafttretens : 1. Januar 1998
Art. 90 Gestaffelte Einführung des Finanzausgleichs
Das neue System der Berechnung des Finanzausgleichs wird schrittweise in drei Jahren eingeführt.
Genehmigung Dieses Statut ist vom Staatsrat am 8.4.1997 und von der Diözesanbehörde am 11.3.1997 genehmigt worden. Die Änderung von 16.6.2012 ist vom Staatsrat am 16.4.2013 und von der Diözesanbehörde am 11.4.2013 genehmigt worden.
ANHANG 1) Bestand der Pfarreien (Artikel 13 des Katholischen Kirchenstatuts) 1) Im Anschluss an die Änderung vom 16.6.2012 muss dieser Anhang nach Rücksprache mit der Diözesanbehörde nachgeführt werden.
Albeuve
Alterswil
Arconciel
Attalens
Aumont
Autigny
Avry-devant-Pont
Barberêche
Belfaux
Berlens
Billens
Bonnefontaine
Bösingen
Botterens
Broc
Bulle
Bussy
Carignan–Vallon
Cerniat
Chapelle
Charmey
Châtel-Saint-Denis
Châtonnaye
Cheyres
Corbières
Corpataux
Corserey
Cottens
Courtion
Cressier
Crésuz
Cugy
Delley
Domdidier
Dompierre
Düdingen
Echarlens
Ecuvillens
Enney
Ependes
Estavannens
Estavayer-le-Gibloux
Estavayer-le-Lac
Farvagny
Fétigny
Font
Forel Freiburg
Christ-König
St. Johann
St. Moritz
St. Niklaus
St. Peter
St. Theres von Lisieux
Giffers
Givisiez
Gletterens
Grandvillard
Grangettes
Grolley
Gruyères
Gurmels
Hauteville
Heitenried
Jaun
La Joux
La Roche
La Tour-de-Trême
Le Châtelard
Léchelles
Lentigny
Le Crêt
Le Pâquier
Lessoc
Lully
Mannens
Marly
Massonnens
Matran
Ménières
Mézières
Middes–Torny–Pittet
Montagny–Tours
Montbovon
Montbrelloz
Montet
Morlon
Murist
Murten
Neirivue
Neyruz
Nuvilly
Onnens
Orsonnens
Plaffeien
Plasselb
Ponthaux
Pont-la-Ville
Porsel
Praroman 100 Prez-vers-Noréaz 101 Progens 102 Promasens 103 Rechthalten 104 Remaufens 105 Riaz 106 Romont 107 Rossens 108 Rue 109 Rueyres-les-Prés 110 St. Antoni 111 Saint-Aubin 112 Saint-Martin 113 St. Silvester 114 St. Ursen 115 Sâles 116 Schmitten 117 Seiry 118 Semsales 119 Siviriez 120 Sommentier 121 Sorens 122 Surpierre 123 Tafers 124 Torny-le-Grand 125 Treyvaux 126 Ueberstorf 127 Ursy 128 Vaulruz 129 Villaraboud 130 Villarepos 131 Villarimboud 132 Villarlod 133 Villars-sous-Mont 134 Villars-sur-Glâne 135 Villarsiviriaux 136 Villarvolard 137 Villaz-Saint-Pierre 138 Vuadens 139 Vuippens 140 Vuissens 141 Vuisternens-devant-Romont 142 Vuisternens-en-Ogoz 143 Wallenried 144 Wünnewil-Flamatt 33